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Oberbürgermeister erlässt Haushaltssperre für 2024

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Oberbürgermeister erlässt Haushaltssperre für 2024

Der Oberbürgermeister der Stadt Dessau-Roßlau, Dr. Robert Reck, hat in seiner Dienstberatung eine haushaltswirtschaftliche Sperre gem. § 27 KomHVO LSA für Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnishaushaltes mit Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2024 erlassen.

Ziel sei es, im Haushaltsvollzug 2024 weitere Einsparpotentiale zu realisieren und durch frühzeitige Einsparungen einen Beitrag zu einem ab 2025 kommenden Konsolidierungskonzept zu leisten.

In der Dezembersitzung hatte der Dessau-Roßlauer Stadtrat nach intensiven Haushaltsberatungen den Etat für das Jahr 2024 verabschiedet. Der Ergebnishaushalt weist im Haushaltsjahr 2024 ein Defizit von 29.560.100 EUR aus und steht demnach nicht mit dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs im Einklang. Auch in der mittelfristigen Ergebnisplanung gelingt der Haushaltsausgleich bis 2027 nicht. Es verbleibt in diesem Zeitraum ein nicht gedeckter Bedarf in Höhe von 149.323.300 EUR.

Das Landesverwaltungsamt hatte in seiner Verfügung zur Haushaltssatzung 2024 vom 18.01.2024 der Stadt Dessau-Roßlau angesichts dieser Entwicklung deshalb angeraten, ihr Ausgabeverhalten zu prüfen und die Ausbringung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus wurde die Genehmigung des Haushaltes 2024 mit der Verpflichtung zur Erarbeitung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes verbunden. Dieser Vorgabe trat der Stadtrat mit dem Beschluss vom 31.01.2024 bei.

Mit der haushaltswirtschaftlichen Sperre dürfen nur Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnishaushaltes bis zur Höhe von 60 Prozent des geplanten Ansatzes geleistet werden. 40 Prozent sind demnach gesperrt.

Aufwendungen über 60 Prozent sind möglich,

  • zu deren Leistung die Stadt rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist bzw.
  • die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind oder
  • die mit einem Zuwendungssatz von mindestens 65 % gefördert werden.

Stellenneuschaffungen sind grundsätzlich nicht möglich und Stellenwiederbesetzungen unterliegen einer gesonderten Prüfung, inwieweit sie unabweisbar sind.

Mehrerträge und -einzahlungen sind vorrangig nicht für Mehraufwendungen und -auszahlungen verwendbar, sofern es sich nicht um zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen handelt.

Die haushaltswirtschaftliche Sperre gilt mit Inkrafttreten der Haushaltssatzung am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt (Erscheinungstermin: 23.02.2024). Die Mitglieder des Stadtrates wurden informiert. Zudem wird im Ausschuss für Finanzen, Digitalisierung und moderne Verwaltung am 27.02.2024 und zur Stadtratssitzung am 13.03.2024 informiert.

Vorlage Haushaltssperre