Der Stadt Dessau-Roßlau steht beim Kauf von Grundstücken im Stadtgebiet unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht zu.
Das Grundbuchamt darf bei Grundstückskäufen im Stadtgebiet den Käufer als Eigentümer nur in das Grundbuch eintragen, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines der Stadt zustehenden Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
Der Nachweis erfolgt auf Antrag durch Ausstellung eines Zeugnisses durch die jeweils zuständige Stelle innerhalb der Stadtverwaltung.
Das Amt für Wirtschaft und Stadtplanung ist für die Einhaltung der Vorschriften nach dem Baugesetzbuch und dem Denkmalschutz zuständig.
Die gesetzliche Grundlage sind das Baugesetzbuch und das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Vorschriften zum Vorkaufsrecht umfassen beispielsweise
In besonderen Fällen, zum Beispiel bei Denkmalen von überörtlicher Bedeutung kann dem Land Sachsen-Anhalt ein Vorkaufsrecht zustehen. Hier ist die gesetzliche Grundlage auch das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 11).
Die Anträge werden in aller Regel vom Notar, der den Kaufvertrag beurkundet, gestellt.
Bei Denkmalen von überörtlicher Bedeutung geht das Vorkaufsrecht des Landes dem Vorkaufsrecht der Stadt Dessau-Roßlau im Range vor. In diesem Fall gelten dann spezielle gesetzliche Regelungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes.
Zur Antragstellung reicht ein formloser Antrag aus. Der Antrag muss die wesentlichen Inhalte des Kaufvertrages enthalten. Dazu gehören:
Die Urkunde über den Kaufvertrag kann dem Antrag beigelegt werden. Die Bearbeitungszeit dauert grundsätzlich bis zu vier Wochen ab Antragseingang. Die Ausstellung des Zeugnisses nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ist nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Dessau-Roßlau kostenpflichtig. Das Zeugnis nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes ergeht grundsätzlich kostenfrei.
Erst wenn die Stadt aufgrund der Antragstellung die Ausübung des Vorkaufsrechts in Erwägung zieht, wird in einer zweiten Stufe die Vorlage des vollständigen Kaufvertrages notwendig.
Das Vorkaufsrecht kann dann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des vollständigen Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Die gesetzliche Grundlage ist § 28 Absatz 1 Baugesetzbuch.
Die Zweimonatsfrist wird in Gang gesetzt, sobald der Gemeinde mitgeteilt wird, dass der Kaufvertrag rechtswirksam ist. Das ist dann der Fall, wenn alle zum Kaufvertrag erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen vorliegen.
Der Stadtrat hat zur Sicherung der Ziele des Quartierskonzeptes "Am Leipziger Tor" und des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 222 "Nahversorgungszentrum Am Leipziger Tor" im Februar 2021 eine Satzung zum besonderen Vorkaufsrecht beschlossen (Beschlussvorlage BV/440/2020/III-61).
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