Laut Stadtratsbeschluss DR/BV/408/2011/V-50 vom 14.12.2011 werden in den Definitionen zum Wohnen die betreuten Wohngruppen wie folgt definiert:
Betreute Wohngruppen sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, die für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten.
Betreute Wohngruppen bilden räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen, stehen organisatorisch unter der Verantwortung eines Trägers, sind örtlich aber von stationären Einrichtungen getrennt und nehmen Menschen mit Behinderungen auf, die nicht allein und unabhängig von fremder Hilfe und Betreuung wohnen können.
Hauptziele der Wohngruppen sind die Förderung der Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, die Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung sowie ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Betreute Wohngruppen müssen bei der für das Heimrecht zuständigen Behörde angezeigt werden. Es gelten Regelungen des Wohn- und Teilhabegesetzes - WTG LSA vom 17.02.2011.
Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (Broschüre des Landes)