Neben der umfangreichen Wohngeldreform hat die Bundesregierung im Rahmen der Entlastungspakete verschiedene Hilfen und Maßnahmen verabschiedet.
Die Heizkostenzuschüsse I und II sind im Rahmen der Wohngeldgewährung nahezu vollständig umgesetzt und an die Berechtigten ausgezahlt.
Der von der Bundesregierung ebenfalls verabschiedete Zuschuss für Heizöl, Flüssiggas und Pellets für Eigentümer, die diese Brennstoffe selbst beschaffen, hat mit einer Wohngeldgewährung nichts zu tun und ist beim Land Sachsen-Anhalt direkt zu beantragen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Im Übrigen möchten wir alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Wohngeld darauf hinweisen, dass die Heizkosten grundsätzlich bei der Wohngeldberechnung weiterhin nicht berücksichtigt werden. Seit dem 01.01.2023 gibt es jedoch eine pauschalen Heizkostenkomponente, die bei allen Berechnungen automatisch berücksichtigt wird. Informationen zur Wohngeldreform finden Sie hier.
Für all diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die in keinem Sozialleistungssystem Leistungen erhalten und eine eventuelle Nebenkostenabrechnung des Vermieters finanziell nicht ohne weiteres leisten können, sei eine Antragstellung an das Jobcenter Dessau-Roßlau im Rahmen des § 22 SGB II spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachforderung empfohlen. Das Jobcenter wird prüfen ob und in welcher Höhe ein eventueller Leistungsanspruch besteht.
Wir möchten insoweit unsere Bürgerinnen und Bürger darauf hinweisen, dass aufgrund der Wohngeldreform und dem damit einhergehenden Anstieg der Wohngeldanträge zumindest im Jahr 2023 leider mit erheblich längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen sein wird. Im Bedarfsfalle wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Sachbearbeiterin oder ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Das zuständige Bundesministerium hat ein Erklärvideo zum Wohngeld veröffentlicht, welches Sie hier finden.
Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Wohngeld (nach dem Wohngeldgesetz) unterstützt einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger bei ihren Wohnkosten in Form eines Zuschusses.
Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Wohngeld.
Wohngeld gibt es auf Antrag als
• Mietzuschuss (für Antragsteller, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind)
• Lastenzuschuss (für Antragsteller, die Wohneigentum selbst bewohnen)
Umfassende Ratschläge und Hinweise zum Wohngeld erhalten Sie hier.
Für den Mietzuschuss sind Personen wohngeldberechtigt, die
sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Für den Lastenzuschuss sind Personen wohngeldberechtigt, die
und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Das Wohngeld ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen (Bruttokalt-)Miete bzw. Belastung (bei Wohneigentum) und vom zu berücksichtigenden Einkommen des Haushaltes.
Als Haushaltsmitglieder zählen:
Ändert sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder, so muss dies der Wohngeldbehörde mitgeteilt werden, da sich dadurch die Berechnung ändert.
Das Gesamteinkommen setzt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter absetzbarer Beträge (z. B. Werbungskosten und Freibeträge) und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen zusammen. Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen. Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung außer Betracht.
Zum Gesamteinkommen zählen:
Dazu gehören beispielsweise:
Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.
Unter Belastung versteht man bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung von der Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgung den maßgebenden Höchstbetrag erreicht.
Zur Miete gehören unter anderem:
Nicht zur Miete gehören:
Für Bewohner in Heimen im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) ist als Miete der zuschussfähige Höchstbetrag zugrunde zu legen.
Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zugrunde zu legen. Das ist jener Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, muss der Mietwert geschätzt werden.
Zur Belastung gehören:
Nicht berücksichtigt werden dagegen:
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.
Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde gehört entsprechend des Mietenniveaus einer bestimmten Mietenstufe an. Die Stadt Dessau-Roßlau wird der Mietenstufe III zugeordnet.
Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Antragsformulare sind im Bürgerbüro der Stadtverwaltung in Papierform erhältlich oder können als Online-Formular auf dieser Homepage (siehe unten) ausgefüllt werden.
In jedem Fall muss der Antrag in ausgedruckter Form und vom Antragsteller unterschrieben bei der Wohngeldbehörde eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass darüber hinaus zur Prüfung der Voraussetzungen die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden müssen.
Zur Fristwahrung und Anspruchssicherung ist zunächst auch ein telefonischer oder elektronischer Antrag via Mail ausreichend. Sie erhalten dann die notwendigen Formulare von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung.
Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren.
Das Wohngeld wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person im Voraus zum Beginn des Monats (in der Regel am ersten Werktag des Monats) gezahlt.
Die Wohngeldzahlung erfolgt auf ein vom Empfänger angegebenes Konto bei einem inländischen Geldinstitut. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person, in wenigen Ausnahmefällen aber auch ohne diese Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Empfänger oder die Empfängerin der Miete gezahlt werden.
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate, in begründeten Fällen auch kürzer oder länger gewährt. Danach muss ein neuer Wohngeldantrag gestellt werden.
Aufgrund des derzeitigen Antragsvolumens macht die Wohngeldbehörde vom eingeräumten Ermessen insoweit Gebrauch, dass überwiegend längere Bewilligungszeiträume von bis 24 Monaten genutzt und beschieden werden.
Keinen Anspruch auf Wohngeld hat,
Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an das Wohngeld gezahlt wird, sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Pflichtverletzung mit einer Geldbuße geahndet werden.
Unter Änderungen sind unter anderem zu verstehen:
Bitte nutzen Sie zur Mitteilung der Änderung das dafür vorgesehene Formular (rechts auf dieser Seite).
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt einen Wohngeldrechner zur Verfügung.
Bitte bedenken Sie, dass dieser Rechner nur dann den richtigen Wohngeldbetrag ermittelt, wenn Sie die richtigen Eingaben nach dem Wohngeldgesetz eintragen. Es kann demnach sein, dass Ihr ermittelter Wohngeldbetrag von dem Betrag des Wohngeldbescheids abweicht. Bei Fragen zur Ermittlung des Wohngeldbetrages können Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldbehörde wenden.
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau
0340 204-2691764
wohngeld@dessau-rosslau.de
Dienstag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
13.30 Uhr - 17.30 Uhr
Donnerstag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
13.30 Uhr - 16.00 Uhr
(nur Rathaus Dessau)
sowie nach Vereinbarung
Nachnamen A, F:
Zimmer: 214 (2. Obergeschoß)
0340 204-1659
Nachnamen B, O, Q:
Zimmer: 213 (2. Obergeschoß)
0340 204-1195
Nachnamen T, V, X, Z
Zimmer: 210 (2. Obergeschoß)
0340 204-1632
Nachnamen C, D, P:
Zimmer: 216 (2. Obergeschoß)
0340 204-2264
Nachnamen E, J, W:
Zimmer: 209 (2. Obergeschoß)
0340 204-1156
Nachnamen G:
Zimmer: 211 (2. Obergeschoß)
0340 204-2258
Nachnamen H, I:
Zimmer: 205 (2. Obergeschoß)
0340 204-2155
Nachnamen K, U:
Zimmer: 212 (2. Obergeschoß)
0340 204-2564
Nachnamen L, R:
Zimmer: 216 (2. Obergeschoß)
0340 204-1164
Nachnamen M, N:
Zimmer: 212 (2. Obergeschoß)
0340 204-2564
Nachnamen S, St:
Zimmer: 205 (2. Obergeschoß)
0340 204-2664
Nachnamen Sch:
Zimmer: 214 (2. Obergeschoß)
0340 204-1395
Heimfälle A-O:
Zimmer: 210 (2. Obergeschoß)
0340 204-1632
Heimfälle P-Z:
Zimmer: 205 (2. Obergeschoß)
0340 204-2664
BuT- Kinderzuschlag (KiZ):
Zimmer: 211 (2. Obergeschoß
0340 204-1995
Hinweis zur Barrierefreiheit:
Die Wohngeldbehörde befindet sich im 2. Obergeschoss (Rathausanbau). Fahrstühle sind vorhanden. Die Büros sind barrierefrei zugänglich.
Antragsformulare finden Sie auf den Seiten der Landesregierung Sachsen-Anhalt unter
Bürgerservice
Änderungsmitteilung
Wohngeld digital beantragen (ein Onlineservice über das Serviceportal der Stadt Dessau-Roßlau)