Die Betreuungsbehörde unterstützt vorrangig das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichtes, bei deren Ermittlung eines möglichen Betreuungsbedarfs für eine Person. Dazu prüft sie die jeweiligen individuellen, familiären und sozialen Begebenheiten, wägt ihre Erkenntnisse gezielt ab und gibt dann dem Betreuungsgericht eine entsprechende Einschätzung für die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung. Damit trägt sie maßgeblich zur Entscheidungsfindung des Gerichtes bei.
Weiterhin führt sie Beratungen zum Thema rechtliche Betreuung und Vorsorge durch und ist befugt, auf Wunsch, die entsprechenden Vollmachten öffentlich zu beglaubigen.
Kein Mensch ist davor geschützt, dass er, z. B. aufgrund eines Unfalles oder altersbedingt, irgendwann einmal seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln kann.
Es gibt derzeit kein automatisches Ehegatten- bzw. Kindervertretungsrecht. D. h., auch nahe Familienmitglieder können ohne Bevollmächtigung nicht selbstverständlich für ihre Angehörigen agieren. Eine Vollmacht müsste dann im Vorfeld durch den Betroffenen selbst, z. B. in Form einer Vorsorgevollmacht, erteilt worden sein.
Hat die betreffende Person allerdings keine Vollmacht erteilt und/oder ist eine Vollmachtserteilung nicht möglich, hat der deutsche Gesetzgeber, um einen persönlichen oder finanziellen Schaden für diese Person abwenden zu können, eine Vertretungsregelung erlassen.
Das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde in Deutschland durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus.
Sie ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff. BGB geregelt.
"Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“
"Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten .. oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können."
Durch eine Betreuerbestellung erfolgt keine Entmündigung. Ein Betreuer, der möglichst der betreffenden Person nahe steht, unterstützt diese unter der Maßgabe, dass sie weitestgehend ein selbst bestimmtes Leben führen kann. Die betroffene Person behält daher ihr Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG auf Selbstbestimmung.
Im Rahmen der Vertretung bleiben desgleichen die Rechte auf Eheschließung, die Testierfähigkeit und i. d. R. das Wahlrecht der betreffenden Person unberührt.
Stadt Dessau-Roßlau
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GG | Grundgesetz |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BtBG | Betreuungsbehördengesetz |
VBVG | Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |