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Anregung einer Betreuung

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Anregung einer Betreuung

  1. Hat eine Kontaktperson (Familie, Nachbarn, Pflegedienst, Hausarzt, Behörden etc.) der betreffenden Person den Eindruck, dass sich diese in einem oder mehreren rechtlichen Belangen nicht mehr selbst vertreten kann, teilt sie dieses, möglichst schriftlich (formlos oder per Anregungsvordruck),

    Anregungsvordruck

    dem Betreuungsgericht mit. Es reicht dabei die bloße Empfindung, dass jemand rechtliche Unterstützung benötigt.
    Das Betreuungsgericht ermittelt dann von Amts wegen. Ebenso kann der Betroffene für sich selbst einen Antrag auf Betreuung stellen, wenn er einschätzt, dass er Hilfe benötigt.
  2. Das Betreuungsgericht bittet dann die Betreuungsbehörde um eine Einschätzung der Situation und um Erstellung eines entsprechenden Berichts.
  3. Die MitarbeiterInnen der Betreuungsbehörde kontaktieren daraufhin, i. d. R. in Form von Hausbesuchen, die betreffende Person, die Angehörigen und Kontaktpersonen und ermitteln, ob und in welchen Angelegenheiten eine Betreuung erforderlich sein könnte oder, ob die Person durch andere vorrangige Hilfen unterstützt werden kann.
  4. Die BehördemitarbeiterInnen erstellen nach ihren Recherchen einen Sozialbericht (gutachtliche Stellungnahme), in welchem sie die gewonnenen Erkenntnisse über die gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Lage der betreffenden Personen dem Betreuungsgericht mitteilen. Bei Erforderlichkeit machen sie einen, möglichst ehrenamtlichen, Betreuervorschlag.
  5. Das Betreuungsgericht beauftragt daraufhin einen gerichtlich bestellten Gutachter (Facharzt der Psychiatrie gem. § 280 FamFG), der die betreffende Person aus medizinischer Sicht begutachtet und dadurch eine möglich Betreuungsbedürftigkeit feststellt.
  6. Nach Vorliegen aller Beurteilungen, welche Aufschluss über die individuellen Probleme und die Persönlichkeit der betroffenen Person geben und die auf eine Betreuungsbedürftigkeit (Vorliegen einer Erkrankung bzw. Behinderung, welche die betreffende Person daran hindert, seine Rechte alleine wahrzunehmen) und einen Betreuungsbedarf (Vorliegen regelungsbedürftiger Angelegenheiten) hinweisen, hört der Betreuungsrichter die betroffene Person persönlich an (§ 278 FamFG). Erst dann bestellt dieser einen Betreuer mit den relevanten Aufgabenkreisen. Dabei wird die Betreuung für max. 7 Jahre angeordnet (§ 295 FamFG). Im Rahmen einer Überprüfung kann diese dannach verlängert werden. 
  7. Zur Wahrung der Rechte bzw. Interessen der betroffenen Person, wird diesem, wenn er diese selbst nicht überblicken kann, in dem gerichtlichen Verfahren ein Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) zur Seite gestellt.
  8. Nach einer Betreuerbestellung können jederzeit Veränderungen im Verfahren notwendig und geprüft werden u.a. Erweiterung oder Einschränkung von Aufgabenkreisen, Anordnung oder Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten, Betreuerwechsel oder Aufhebung der Betreuung, welche ein erneutes Tätigwerden des Gerichtes auslösen.

Andere Hilfsmöglichkeiten, wie z. B. die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste, haben generell Vorrang und sollten als Erstes in Erwägung gezogen werden.


Kontakt

Stadt Dessau-Roßlau
Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
-Betreuungsbehörde-
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau

Zimmer: 160-161, 186-187 (Altbau EG), 201 (Neubau, 2. OG)

 

 

Ansprechpartner Betreuungsbehörde

Unsere MitarbeiterInnen stehen Ihnen als Ansprechpartner unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

0340 204-1358
0340 204-1959 
0340 204-1250
0340 204-2659
0340 204-1655

0340 204-269 2805

betreuungsbehoerde@dessau-rosslau.de

Aufgrund der Außendiensttätigkeit der MitarbeiterInnen bitten wir möglichst um eine vorherige Terminabsprache.

Flyer der Betreuungsbehörde

Beglaubigung von Vorsorgevollmachten

Wir bitten um eine telefonische Voranmeldung!    

0340 204-1358
0340 204-1959
0340 204-1250
0340 204-2659
0340 204-1655

Ansprechparter Amtsgericht

Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
Will-Lohmann-Straße 33
06844 Dessau-Roßlau   

0340 57119-0 (Zentrale)

0340 57119-306

Abkürzungsverzeichnis

GG Grundgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BtOG Betreuungsorganisationsgesetz
VBVG Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit