Aus dem in Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geregelten Sozialstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Staates, einen Mindeststandard für ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen. Das Sozialhilferecht konkretisiert diesen Mindeststandard. Das Leitprinzip menschenwürdigen Daseins wird in § 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII) programmatisch definiert:
§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht
Das Sozialhilferecht kennt folgende Leistungsarten (§ 8 SGB XII):
Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung. Sie kann nur gewährt werden, wenn keine Ansprüche auf andere Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld) bestehen.
Für alle Leistungen der Sozialhilfe ist das Amt für Soziales und Integration der Stadt Dessau-Roßlau zuständiges Leistungsamt und Ansprechpartner.
Sozialhilfe und Grundsicherung
Soziale Sicherung im Überblick
(2017, Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau
0340 / 204 20 50
0340 / 204 2692150
sozialamt@dessau-rosslau.de
Dienstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-17.30 Uhr
Donnerstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Rathausanbau, 1. Obergeschoß:
(Fahrstühle vorhanden)