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Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten

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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Sind besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden, werden nach dem  Achten Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII) Hilfen zur Überwindung dieser besonderen sozialen Schwierigkeiten gewährt.

Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des  Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder und Jugendhilfe) gedeckt werden kann, gehen diese der obigen Leistung vor.

Wer ist leistungsberechtigt?

Wer ist leistungsberechtigt?

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, werden Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt, wenn sie die Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden können.

Besondere soziale Schwierigkeiten können bestehen bei

  • fehlendem oder nicht ausreichendem Wohnraum
  • ungesicherter wirtschaftlicher Lebenslage
  • gewaltgeprägten Lebensumständen
  • der Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (z. B. Haft) oder
  • vergleichbare, nachteilige Umstände.

Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in  § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme, nach bürgerlichem Recht, Unterhaltspflichtiger ist abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

Welchen Umfang beinhalten diese Leistungen?

Welchen Umfang beinhalten diese Leistungen?

Die Hilfe umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere durch

  • Beratung und persönliche Betreuung für Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen
  • Hilfen zur Ausbildung
  • Maßnahmen zur Erlangung und Sicherung des Arbeitsplatzes
  • Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung bei drohender Wohnungs- oder Obdachlosigkeit.

Die Hilfe wird zeitlich befristet gewährt.

Anschrift und Öffnungszeiten

Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau

0340 204-2692150
sozialamt@dessau-rosslau.de

Dienstag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
13.30 Uhr - 17.30 Uhr
Donnerstag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
13.30 Uhr - 16.00 Uhr
(nur Rathaus Dessau)
sowie nach Vereinbarung

Ansprechpartner

Schuldnerberatung:   
Zimmer: 102 (1. Obergeschoß)   
0340 204-1359

Wohnhilfen:   
Zimmer: 207 (2. Obergeschoß)
 0340 204-1355

Hilfe in stationären Einrichtungen:
Zimmer: 111 (1. Obergeschoß)
0340 204-1950  

Hinweis: Fahrstühle sind vorhanden