"Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können."
§ 1896 Abs. 2 BGB (i. V. m. §§ 164 ff und 662 BGB)
Um in einem hilfebedürftigen Zustand, einen Menschen seines Vertrauens an seiner Seite zu wissen, kann jede Person in Zeiten, in denen sie die Tragweite ihrer Entscheidungen noch erfassen kann, eine Vorsorgevollmacht erstellen.
Diese Befugnisse sollten schriftlich erteilt und unterschrieben werden sowie genau abgrenzte Aufgabenbereiche, in welchen man vertreten werden möchte, umfassen. Es besteht hierbei die Möglichkeit mehrere Vertrauenspersonen, möglichst in einer Rangfolge, zu benennen, die einen später vertreten dürfen.
Der Vollmachtnehmer, welcher ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen besitzen sollte, entscheidet dann für den Vollmachtgeber, wenn dieser selbst nicht mehr entscheiden kann. Das Tätigwerden des Berechtigten wirkt dann gleichermaßen, als würde die betroffene Person selbst handeln. Somit sind dessen Erklärungen rechtsverbindlich. Das bedeutet, dass dann, wenn sich der Vollmachtgeber in einem Zustand befindet, in dem er keine Entscheidungen mehr für sich selbst treffen kann, eine Betreuerbestellung in den bevollmächtigten Aufgaben nicht erfordelich ist.
Banken und Sparkassen haben ihre eigenen internen Vollmachten. Empfehlenswert ist es deshalb, der Vertrauensperson eine Zugriffsberechtigung vor Ort erteilen zu lassen, da Banken und Sparkassen vielfach nicht beglaubigte Vollmachten ablehnen.
Günstig ist die Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht in den eigenen, dem Vollmachtnehmer zugänglichen, Unterlagen. Auch ist das Hinterlegen bei einer Vertrauensperson (Bekannter, Steuerberater, Notar) möglich. Wichtig ist, dass bei Eintritt des Betreuungsfalles die Vollmacht dem Bevollmächtigten zugänglich ist.
Vordruck einer Vorsorgevollmacht (Bundesministerium der Justiz)
Bei der Erstellung von Vollmachten stehen Ihnen die Mitarbeiter der Betreuungsvereine Dessau-Roßlau gerne beratend zur Seite.
Gemäß § 6 Abs. 2 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen für eine Gebühre von 10,00 € öffentlich zu beglaubigen. Dies kann im Einzelnen die Sicherheit der Anerkennung der Vollmacht im Rechtsverkehr erhöhen.
Broschüre zum Betreuungsrecht (Bundesministerium der Justiz) [7.8 MB]
Stadt Dessau-Roßlau
Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
-Betreuungsbehörde-
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau
Zimmer 201 (Neubau, 2. OG)
Zimmer 186-187, 160-161 (Altbau EG)
Unsere MitarbeiterInnen stehen Ihnen als Ansprechpartner unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
0340 204-1959
0340 204-1358
0340 204-2659
0340 204-1250
0340 204-1655
0340 204-269 2805
betreuungsbehoerde@dessau-rosslau.de
Aufgrund der Außendiensttätigkeit der MitarbeiterInnen bitten wir möglichst um eine vorherige Terminabsprache.
0340 204-1959
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Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
Will-Lohmann-Straße 33
06844 Dessau-Roßlau
0340 202-1210
0340 202-1222
0340 202-1217
GG | Grundgesetz |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BtBG | Betreuungsbehördengesetz |
VBVG | Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |