Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ist seit 1. Januar 2007 in Kraft und gilt für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder.
Das Elterngeld vereinfacht es Müttern und Vätern, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, um so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.
Für allgemeine Anfragen rund um den Elterngeldantrag stehen Ihnen auch die Schwangerschaftsberatungsstellen der Stadt bei der Diakonie, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband sowie ProFamilia beratend zur Seite:
Weitere Informationen zum Elterngeld sowie Antragsformulare finden Sie hier auf der Internetpräsenz des Landes.
Allgemeine Informationen rund um das Elterngeld und die Elternzeit erhalten Sie auch auf der Internetpräsenz des zuständigen Bundesministeriums.
In einem kurzen Video hat das zuständige Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend alles rund um das Elterngeld kurz und anschaulich erklärt. Dieses finden Sie hier.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,
Auch Ehepartnerinnen und -partner, Lebensgemeinschaftspartnerinnen- und partner sowie Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt in ihren Haushalt aufgenommen haben und es selbst betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes Kind ist, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.
Neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern können in Ausnahmen (z. B. bei schwerer Krankheit oder Tod der Eltern) Verwandte dritten Grades (wie Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel, Geschwister) Eltergeld empfangen.
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, so ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende monatliche Erwerbseinkommen zu mindestens 67 bis 100 Prozent.
Bei monatlichen Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro beträgt die Ersatzrate bis zu 67 Prozent.
Für monatliche Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr sinkt künftig die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 Prozent auf 65 Prozent (bei monatlichen Voreinkommen in Höhe von 1.220 Euro und mehr zu 66 Prozent, bei monatlichen Voreinkommen von 1.240 Euro zu 65 Prozent).
Es werden mindestens 300 Euro bis maximal 1.800 Euro gewährt.
Der Elterngeldanspruch entfällt künftig für Ehepaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Familien mit mindestens 2 Kindern unter 3 Jahren oder 3 Kindern und mehr unter 6 Jahren (Mehrkindfamilien) erhalten erhöhtes Elterngeld (Geschwisterbonus). Familien mit Mehrlingen (z. B. Zwillinge) erhalten pro Mehrling zusätzlich den Mindestbetrag von 300 Euro.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elternfreibetrag. Der Elternfreibetrag entspricht dem Erwerbseinkommen vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht somit zusätzlich zur Verfügung.
Eltern können ab Geburt bis zum 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld erhalten. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann die Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf Lebensmonate des Kindes beziehen. Für zusätzliche zwei Lebensmonate wird das Elterngeld gezahlt, wenn der Partner vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und für mindestens zwei Monate im Job Elternzeit in Anspruch nimmt oder die Arbeitszeit reduziert (maximal 30 Stunden - siehe oben).
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es neben dem Elterngeld das Elterngeld Plus. Statt bisher 14 Monate kann man künftig 28 Monate Förderung erhalten.
Es berechnet sich ebenso wie das Elterngeld nach dem Einkommen der vergangenen zwölf Monate.
Elterngeld und Elterngeld Plus lassen sich flexibel miteinander kombinieren.
Das Elterngeld Plus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Das bedeutet konkret, dass ein Elterngeldmonat dann zwei Elterngeld Plus-Monaten entspricht.
Das Elterngeld Plus kann über den 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden.
Arbeiten Vater und Mutter für vier Monate gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit, haben beide Anspruch auf vier zusätzliche Bonusmonate. Auch Alleinerziehende haben Anspruch auf die Bonusmonate, wenn sie an vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.
Die Covid-19-Pandemie hat zur Folge, dass eine steigende Anzahl von Eltern die Voraussetzungen für das Elterngeld nicht mehr einhalten können. Eltern in bestimmten Berufen werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt. Andere Eltern sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen. Daher wurden Maßnahmen und Möglichkeiten mit der Änderung des Bundeselterngeldgesetzes geschaffen, um Nachteile für die Eltern auszugleichen.
Weitere Informationen finden Sie hier
Die Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie beim Elterngeld finden Sie auch in der Anlage zum Antrag auf Elterngeld.
Neue Regelungen beim Elterngeld für Geburten ab dem 01.09.2021
Die Änderungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 01. September 2021 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden. Eltern, deren Kinder vor dem 01. September 2021 geboren wurden, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen.
Neue Höchstarbeitszeit von 32 Wochenstunden
Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes nicht überschritten werden. Tagespflegepersonen dürfen bei gleicher Stundenzahl weiterhin nicht mehr als fünf Kinder betreuen.
Eltern mit überdurchschnittlichem Einkommen
Nunmehr darf das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt bei Elternpaaren 300.000 Euro nicht überschreiten. Für Alleinerziehende gilt weiterhin die Grenze von 250.000 Euro.
Verzicht auf Ausklammerung bestimmter Monate für die Berechnung des Elterngeldes bei Nichtselbstständigen
Nichtselbständig Erwerbstätige, die durch die Ausklammerung bestimmter Monate (zum Beispiel beim Bezug von Mutterschaftsgeld) bei der Berechnung des Elterngeldes schlechter gestellt werden, als ohne die Ausklammerung, dürfen auf die Ausklammerung verzichten.
Günstiger-Prüfung bei Mischeinkünften
Eltern, die nicht selbständig erwerbstätig sind und in geringem Umfang auch Gewinneinkünfte erzielen, können auf Antrag wählen, ob sie für die Berechnung des Elterngeldes als ausschließlich Nichterwerbstätige oder als Selbständige behandelt werden möchten.
Wenn die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr vor der Geburt und in den Kalendermonaten des Geburtsjahres bis zur Geburt durchschnittlich unter 35 € im Monat liegen, kann der Berechnung des Elterngeldes auf Antrag die Einkünfte aus dem 12-Monats-Zeitraum und damit ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt werden.
Die Entscheidung über diesen Antrag bleibt bindend.
Einkommensersatz nach der Geburt
Wird während des Bezuges von Elterngeld eine Einkommensersatzleistung (z.B. Kurzarbeitergeld) bezogen und das Bemessungseinkommen hierfür ist geringer als das Einkommen vor der Geburt, steht ein individueller Freibetrag zu.
Begrenzung der längstmöglichen Bezugszeit bei Elterngeld-Plus
Elterngeld-Plus kann längstens bis zum 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
Weitere Monate Elterngeld für Frühchen
Weitere Monate Basis-Elterngeld stehen Eltern (und Alleinerziehenden) zu, wenn das Kind mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde.
Der Anspruch auf Basis-Elterngeld beträgt für ein Kind, das
Ein Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin ist zu erbringen (z.B. Mutterpass oder Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers).
Die Partnerschafts-Bonusmonate
Eltern (und Alleinerziehende), die nunmehr die Partnerschafts-Bonusmonate beantragen möchten, müssen
Stellt sich während oder nach dem Bezug der Partnerschafts-Bonusmonate heraus, dass die Eltern nicht in allen Monaten die Voraussetzungen erfüllen, gilt das Erfordernis der Aufeinanderfolge trotzdem als erfüllt. Mindestens müssen die Voraussetzungen jedoch gleichzeitig in zwei Monaten erfüllt sein.
Zuständigkeit
Es ist und bleibt die Behörde zuständig, in dessen Bezirk das Kind zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat.
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau
0340 204-2691457
elterngeld@dessau-rosslau.de
Dienstag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
13.30 Uhr - 17.30 Uhr
Donnerstag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr und
13.30 Uhr - 16.00 Uhr
(nur Rathaus Dessau)
Termin für die Elterngeldstelle online vereinbaren: hier
Zimmer: 244 (2. Obergeschoss)
0340 204-1456
0340 204-1556
Hinweis zur Barrierefreiheit:
Die Elterngeldstelle befindet sich im 2. Obergeschoss (Rathausanbau). Fahrstühle sind vorhanden. Die Büros sind barrierefrei zugänglich.
Die Antragsformulare finden Sie hier
Elterngeld digital beantragen (ein Onlineservice über das Serviceportal der Stadt Dessau-Roßlau)