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Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz

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Aktuelles


Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen zur Abgangsmeldung verpflichtet

Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen zur Abgangsmeldung verpflichtet

Neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände Seit September 1999 werden alle Rinderbewegungen (Geburt, Verkauf, Schlachtung etc.) erfasst. Seit Mai 2005 müssen Schweinehalter den Tierbestand zum 01. Januar eines jeden Jahres und die Übernahme von Tieren aus anderen Beständen melden. Gleiches gilt für Schaf- und Ziegenhalter seit dem Jahr 2008.

Seit 1. August 2023 sind Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter zudem zu einer Abgangsmeldung verpflichtet.

Nähere Informationen finden Sie

Meldepflicht Masernschutz

Meldepflicht Masernschutz

Umsetzung des Masernschutzgesetzes durch Vorlage des Nachweises

Im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau Nr. 2 Ausgabe 2/2023 vom 27. 01.2023 erfolgte die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung zur Umsetzung des § 20 Infektionsschutzgesetzes – Masernschutz. Die Allgemeinverfügung regelt die Meldeform und die Verantwortlichkeit für die Meldungen. Die Meldepflicht besteht schon seit August 2022.

Die Meldungen sind durch die Leitungen der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Einrichtung, Personen, die im aufgeführten Bereich freiberuflich bzw. selbständig tätig sind, oder externe Dienstleister in diesen Einrichtungen in digitaler Form vorzunehmen.

Gemeldet werden müssen die Personen, die keinen bzw. keinen vollständigen Impfschutz gegen Masern aufweisen und die die im Infektionsschutzgesetz § 20ff aufgeführten Einrichtungen besuchen, dort beschäftigt, selbständig/freiberuflich tätig sind oder Dienstleistungen für diese tätigen. Zu diesem Zweck ist das dafür eingerichtete Internetportal https://www.lsaurl.de/impfpflicht zu nutzen.

Eine Meldung per E-Mail bzw. per Post ist nicht zulässig.

Nachfragen zum Thema und zur Meldung der Daten können an das Gesundheitsamt gerichtet werden:


Bereits am 01.03.2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten.

Die Frist zur Nachweiserbringung wurde für Personen, die bereits vor dem März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren aufgrund der Corona-Pandemie verlängert.

Alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr und Jugendliche müssen demnach ab 01.08.2022 bei der Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen, wie

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  2. erlaubnispflichtiger Kindertagespflege nach § 43 Abs. 1 SGB VIII,
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  4. Heime und
  5. Ferienlager,

die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Die Schulpflicht bleibt weiter bestehen. Damit ist der Schulbesuch bzw. die Teilnahme am Unterricht für alle Kinder möglich. Dennoch wird für alle Kinder ein entsprechender Impfschutz gegen Masern empfohlen bzw. angeraten. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätten und Horte ausgeschlossen werden.

Die Nachweispflicht gilt auch für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und die in Gemeinschaftseinrichtungen z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Kinderheimen oder medizinischen Einrichtungen wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen tätig sind. Dazu gehören z.B. Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer sowie Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Die Leitung der Einrichtung hat darüber eine Dokumentation zu führen. Nichtgeimpftes Personal (nach dem 31.12.1970 geboren) darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen bzw. durchführen.

Die nicht, bzw. nicht vollständig geimpften Personen sich durch die Leitungen der Einrichtungen an das Gesundheitsamt der Stadt Dessau-Roßlau zu melden. Dafür hat die Stadt Dessau-Roßlau eine Allgemeinverfügung erlassen und auf der Internetseite veröffentlicht. Die Meldungen der Personen sind in digitaler Form über das zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal

www.lsaurl.de/impfpflicht_dr 

durch die Einrichtungen und Unternehmen vorzunehmen. Fragen zum Thema „Maserschutz“ können Sie telefonisch unter der Rufnummer: 0340 204 1391 stellen.

Gliederung und Aufgaben


Das Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz gliedert sich, entsprechend der Aufgaben, in die verschiedenen Abteilungen:

  • Amtsärztlicher Dienst
  • Hygieneaufsicht
  • Kinder- und Jugendärztlicher sowie -zahnärztlicher Dienst
  • Sozialpsychiatrischer Dienst
  • Betreuungsbehörde
  • Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

allgemeiner Kontakt

Stadt Dessau-Roßlau
Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Postfach 1425
06813 Dessau-Roßlau

gesundheitsamt@dessau-rosslau.de
0340 204-2053

Kontaktdaten und Besucheradresse

Hinweis:
Das Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz sowie der Sozialpsychiatrische Dienst und die Betreuungsbehörde befinden sich an unterschiedlichen Standorten. Diese finden Sie hier:

GESUNDHEITSAMT, VETERINÄRWESEN UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Technisches Rathaus
Gustav-Bergt-Straße 3
06862 Dessau-Roßlau


SOZIALPSYCHIATRISCHER DIENST
Dessau
Friedrich-Naumann-Straße 12 (seit Dez. 2019)
06844 Dessau-Roßlau
0340 204-2056
0340 204-269 2056
sozialpsychiatrischer.dienst@dessau-rosslau.de 

Roßlau
Gustav-Bergt-Straße 3
06862 Dessau-Roßlau
0340 204-2656
0340 204-269 2056
sozialpsychiatrischer.dienst@dessau-rosslau.de


BETREUUNGSBEHÖRDE
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau
0340 204-1959, -1358, -1655, -2659, -1250
0340 204-269 2805
betreuungsbehoerde@dessau-rosslau.de