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Kurzzeitkennzeichen

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Kurzzeitkennzeichen

  • gültiger Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • bei Firma (juristischen Peronen) Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Teil II (» Hinweise)
    oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (sog. COC-Papier - Certificate of Conformity)
    oder Gutachten einer Sachverständigenorganisation (DEKRA, TÜV, GTÜ usw.)
  • Bescheinigung über eine gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr. zum Abruf)
  • ggf. Vollmacht » bei Firma vom Geschäftsführer ausgestellt (» Formulare / Hinweise)
  • ggf. Empfangsbevollmächtigung » bei Haltern ohne Wohn- oder Betriebssitz in Deutschland (» Formulare / Hinweise)
  • Gebühr: 13,10 € (» Hinweise)

Hinweise:

  1. Das Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt sein, ansonsten ist die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens nicht möglich.
  2. Gut lesbare Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I / II und der gültigen Hauptuntersuchung sind ausreichend.
  3. Wenn Sie für eine andere Person zulassen oder Empfangsbevollmächtigter sind, müssen Sie sich ebenfalls ausweisen. Außerdem sind eine Vollmacht und der Personalausweis des (künftigen) Fahrzeughalters bzw. sein Pass mit Meldebescheinigung vorzulegen.
  4. Als Empfangsbevollmächtigter werden Ihnen stellvertretend für den Halter des Kurzzeitkennzeichens behördliche Mitteilungen, Ladungen und Zustellungen (auch von Polizei, Zoll und Gericht) bekanntgegeben bzw. zugestellt. Sie sind verpflichtet, jegliche Post unverzüglich an den Halter weiterzuleiten.
  5. In den Gebühren sind nicht die Kosten für die Anfertigung der Kennzeichenschilder enthalten, da die Kennzeichentafeln bei den ansässigen privaten Schilderfirmen geprägt werden und dort zu bezahlen sind.