Mit Wirkung zum 16. August 2014 ist in Sachsen-Anhalt ein landeseigenes Gaststättengesetz (GastG LSA) in Kraft getreten. Dieses Gesetzt löst das bis dahin geltende Bundes-Gaststättengesetz (Bundes-GastG) ab.
Wesentliche Änderung ist der Wegfall der Erlaubnispflicht. Diese wird durch eine Anzeigepflicht ersetzt.
Die Anzeigen sind zu richten an:
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Allgemeine Ordnung und Gewerbe
Postfach 1425
06813 Dessau-Roßlau
0340 204-1535
0340 204-269 2036
ordnungsamt@dessau-rosslau.de
Wer dauerhaft ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit der Gewerbebehörde der Stadt Dessau-Roßlau schriftlich anzeigen - § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG LSA.
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige und übermittelt die Angaben aus der Anzeige an die zuständigen Behörden der Fachaufsicht - § 2 Abs. 3 GastG LSA.
Ist aus der Anzeige das Verabreichen alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle oder die Abgabe alkoholischer Getränke über die Straße ersichtlich, ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit durch Vorlage bestimmter Unterlagen zu erbringen - § 8 Abs. 1 GastG LSA siehe unten.
Die allgemeine Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO bleibt davon unberührt.
Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will (bisherige Gestattungsfälle nach § 12 Bundes-GastG), muss dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit der Gewerbebehörde der Stadt Dessau-Roßlau schriftlich anzeigen - § 2 Abs. 2 Satz 1 GastG LSA.
Der Empfang dieser Anzeige wird nicht bescheinigt. Die Angaben aus der Anzeige werden jedoch gemäß § 2 Abs. 3 GastG LSA an die zuständigen Behörden der Fachaufsicht übermittelt.
Nicht anzeigepflichtig nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GastG LSA ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe im Besitz einer Reisegewerbekarte im Sinne von § 55 Gewerbeordnung (GewO) ist.
Bisher erteilte und noch gültige Gaststättenerlaubnisse nach § 2 Abs. 1 Bundes-GastG gelten im Sinne des § 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO fort. § 14 GastG LSA
Die Mitführungs- und Vorlageverpflichtungen nach § 60c GewO sind zu beachten.
Auf die Untersagungsvorschriften nach § 11 GastG LSA und die Bußgeldbedrohungen nach § 13 GastG LSA wird hingewiesen.
Folgende Unterlagen zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG LSA vorzulegen:
Gastwirte sind im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren Gästen und ihrem Personal für die einwandfreie Funktion zahlreicher technischer Anlagen und für die gefahrlose Benutzung von Räumen und Einrichtungs- und Betriebsgegenständen verantwortlich, wie z. B. für die Küchenräume mit Kühl- und Schneidtechnik, die Schankanlage, die Küchenabluft- und Fettabscheideanlage.
Diese Verpflichtungen sind u. a. in den Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verankert.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), deren Mitglied alle Gastwirte sind, veröffentlicht auf ihrer Webseite zahlreiche nützliche Hinweise.
Ebenso veröffentlicht die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zahlreiche Regelwerke.
Gemäß § 3a Spielverordnung (SpielV) darf der Gastwirt die Aufstellung von Geldspielgeräten durch ein Automatenaufstellunternehmen nur zulassen, wenn die schriftliche Bestätigung der Behörde über die Geeignetheit des Aufstellplatzes nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) vorliegt.
Darüber hinaus obliegen dem Gastwirt auch während des Betriebes von Geldspielautomaten Verpflichtungen zur Einhaltung des Jugendschutzes und zum ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte lt. SpielV.
Für Gaststätten in Sachsen-Anhalt gilt ein grundsätzliches Rauchverbot; Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Webseite des Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt.
Zum Betrieb von Shishas können Sie sich auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) informieren. Dort steht auch ein Flyer zum Download bereit.
Auszug:
Unberührt bleiben die Gebühren für die allgemeine Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO.
Bei der Berechnung der konkreten Gebühr werden das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Gegenstandswert, sowie der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigt.
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