Die Stadt Dessau-Roßlau fördert auf Basis der Förderrichtlinie Soziales (2022) soziale Projekte und Institutionen, an deren Durchführung bzw. deren Bestand die Stadt Dessau-Roßlau ein erhebliches Interesse hat. Die Förderrichtlinie Soziales ist mit ihrer Beschlussfassung (BV/490/2021/V-50) durch den Stadtrat am 01.06.2022 in Kraft getreten. Damit sind die Förderrichtlinie Soziales (BV/045/2019/V-50) sowie die Richtlinie zur Förderung von Trägern öffentlich geförderter Beschäftigung der Stadt Dessau-Roßlau (BV/068/2013/V) zum 31.05.2022 außer Kraft getreten.
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind gemeinnützige, natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts und Privatrechts. Gewerbliche Organisationen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich zu stellen. Hierzu ausschließlich das verbindliche Antragsformular der Förderrichtlinie Soziales zu verwenden (siehe Formulare/Rechtsgrundlagen).
Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt, mit der rechtsverbindlichen Unterschrift und den erforderlichen Anlagen versehen in einem geschlossenen Umschlag im Amt für Soziales und Integration abzugeben oder per Post einzusenden. Nähere Informationen entnehmen Sie Punkt 7 der Förderrichtlinie Soziales bzw. den FAQ.
Freie Wohlfahrtspflege
Arbeitsmarktförderung
…nach § 16d SGB II
…nach §§ 16e, 16i SGB II
Zuwendungen sind grundsätzlich zweckgebundene, freiwillige Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Art, zur Förderung von Projekten und Einrichtungen freier Träger, die im besonderen Interesse der Stadt Dessau-Roßlau liegen.
Voraussetzung ist u.a. ein ungedeckter Fehlbedarf zur Finanzierung der Maßnahme. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Stadt Dessau-Roßlau aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Freie Wohlfahrtspflege Förderbereiche:
Was muss zum Erhalt von Zuwendungen für soziale Projekte und Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung beachtet werden? Hier erhalten Sie einen zusammenfassenden Überblick zu den Regelungen der Förderrichtlinie Soziales. (Hinweis: Diese Übersicht dient der zusätzlichen Information auf der Grundlage Förderrichtlinie Soziales und ersetzt diese nicht.)
Um eine Förderung zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag für die Bereiche der freien Wohlfahrtspflege und für Maßnahmen nach §§ 16e und 16i SGB II bis zum 30.04. des Vorjahres zu stellen. Anträge für Maßnahmen nach § 16d SGB II sind 8 Wochen vor Maßnahmebeginn einzureichen. Dabei sind ausschließlich die Vordrucke der Förderrichtlinie Soziales zu verwenden.
Pflichtbestandteile des Antrags sind eine aussagekräftige Projekt- und Leistungsbeschreibung, ein verbindlicher Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine eigenhändige Unterschrift einer unterschriftsbefugten Person.
Vereine reichen zusätzlich einen aktuellen Vereinsregisterauszug, die aktuell gültige Satzung, den letzten Freistellungsbescheid des Finanzamtes (nicht älter als 5 Jahre) ein. Es sind die Unterschriften von den Vertretungsberechtigten zu leisten (z.B. gemäß der Satzung des Vereins). Bei Förderungen von Miet- und Betriebskosten sind zusätzlich der Mietvertrag und aktuelle Gebührenbescheide vorzulegen. Bei Förderungen der Personalkosten sind ergänzend die Stellenbeschreibung und Nachweise über die Eingruppierung einzureichen.
Im Rahmen der Arbeitsmarktförderung nach § 16d SGB II sind zusätzlich die vollständige Antragskopie des Antrags beim Jobcenter und nach §§ 16e, 16i SGB II die Bestätigung zur beabsichtigten Förderung durch das Jobcenter Dessau-Roßlau vorzulegen.
Der Kosten- und Finanzierungsplan enthält alle zu erwartenden/geplanten Ausgaben und alle zu erwartenden/ geplanten Einnahmen (z.B. Spenden, weitere Fördermittel von Bund, Land od. Kommunen, Stiftungen, etc.) sowie die vor Antragstellung zur Verfügung stehenden Eigenmittel der Antragstellenden.
Die Summe der Einnahmen muss der Summe der Ausgaben entsprechen. Sind mehrere Fördermittelgeber an dem Projekt beteiligt, so ist jedem Fördermittelgeber ein identischer Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
Mit dem Projekt darf grundsätzlich erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Muss mit der Maßnahme vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden (frühestens ab 01.01. im Jahr der Förderung), ist mit Antragstellung eine schriftliche Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns (siehe Antragsformular, S. 2) erforderlich. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns wird jedoch noch keine Entscheidung bzgl. der Gewährung einer Zuwendung getroffen. Es ergibt sich aus der Bewilligung auch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Antragstellende handeln auf eigenes Risiko.
Gehen Antragstellende vor Erhalt des Zuwendungsbescheides bzw. vor Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns finanzielle Verpflichtungen ein (z. B. durch den Abschluss von Verträgen), ist die Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen. Erfolgt die Feststellung eines Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns, ist die gesamte Fördersumme zurückzuzahlen. Zusätzlich fallen Strafzinsen an.
Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung ist die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Diese tritt automatisch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (einen Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheids) ein. Durch die schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass er auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtet, wird die Bestandskraft des Bescheids sofort erwirkt. Die Auszahlung der anteiligen Zuwendung erfolgt danach automatisch vierteljährlich (Zahltermine: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) auf das im Antrag angegebene Konto des Zuwendungsempfängers.
Alle Änderungen (z.B. des Finanzierungsplans) sind rechtzeitig, schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Auf der Grundlage der Mitteilungen der Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin bestehen und es wird ggf. ein Änderungsbescheid erlassen.
Bei allen Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen, ist entweder mit Hilfe des Logos der Stadt Dessau-Roßlau oder durch den Satz „Gefördert durch die Stadt Dessau-Roßlau“ auf die Förderung hinzuweisen. Die Nutzung des Logos kann nach Bescheiderteilung angefragt werden unter: freie-wohlfahrtspflege@dessau-rosslau.de
Verträge sind zum Zwecke des Nachweises grundsätzlich schriftlich abzuschließen und müssen konkrete Angaben zu Vertragspartnerinnen und -partnern, Vertragsgegenstand, finanziellem Umfang und zeitlicher Einordnung enthalten. Geschlossene Verträge werden grundsätzlich im Rahmen der Antragsprüfung/Verwendungsnachweisprüfung überprüft.
Bei Personalkosten ist das Besserstellungsverbot zu beachten, das festlegt, dass sich Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger bei den Personalkosten (und auch bei Sachleistungen) an den Grundsätzen orientieren müssen, wie sie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gelten.
Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte innerhalb eines Projektes sind die Antragstellenden verpflichtet, sich an das Vergaberecht zu halten (z.B. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), Tariftreue-und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVergG LSA)).
Nach Abschluss des Projektes muss ein Verwendungsnachweis im Amt für Soziales und Integration eingereicht werden. Auf der Grundlage des Verwendungsnachweises wird u.a. geprüft, ob der Zuwendungszweck erfüllt wurde, der im Bescheid festgelegte Bewilligungszeitraum eingehalten und die Vergabevorschriften beachtet wurden.
Mindestbestandteile des Verwendungsnachweises:
Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen wird durch die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter auf Grundlage der Prüfvorschriften im Zuwendungsbescheid bzw. mit Prüfung des Nachweises mitgeteilt.
Im Sachbericht sind der Ablauf der durchgeführten Maßnahme, die Dauer, der Erfolg und die Auswirkungen des Projektes zu erläutern.
Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplans zu erfassen. Die Originalbelege sind entsprechend der Nummerierung im zahlenmäßigen Nachweis zu ordnen und zu kennzeichnen. Es können nur Belege und Verträge berücksichtigt werden, die eindeutig dem Projekt zuzuordnen sind. Fehlende Angaben auf den Originalbelegen oder nicht zweckgerechte Verwendung etc. führen zur Nichtanerkennung und ggf. zu Rückforderungen.
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau
Freie Wohlfahrtspflege
0340 204-1557
0340 204-2691058
freie-wohlfahrtspflege@dessau-rosslau.de
Arbeitsmarktförderung
0340 204-1057
0340 204-2959
Bundesfreiwilligendienst-Arbeitsmarktfoerderung@dessau-rosslau.de
Für die Beantragung von Förderungen sozialer Projekte und Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, können Sie nachfolgende Formulare nutzen. Die aktuellen Voraussetzungen zur Förderung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Richtlinie.
Förderrichtlinie Soziales (2022)
Antrag
Zusätzliches Personalkostenblatt
Rechtsbehelfsverzicht
Verwendungsnachweis
ANBest-P
Zuwendungsrechtsergänzungserlass
Datenschutzerklärung
Allgemeine Bewilligungs- bedingungen für Zuwendungen der Stadt Dessau-Roßlau
Eine Übersicht der aktuell geförderten Projekte entnehmen Sie der folgenden Broschüre