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Betreuungsverfügung

Hat man keine Vertrauensperson, welcher man eine Vorsorgevollmacht erteilen kann und möchte man dennoch seine Wünsche, z. B. Hinweise zu Lebensgewohnheiten, die beibehalten werden sollten, bevorzugte Alten- und Pflegeheime, einem künftigen Betreuer kund tun, so kann dies in Form einer Betreuungsverfügung (schriftlich und unterschrieben) erfolgen.

In diesem Fall bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der, wenn möglich, die schriftlich niedergelegten Anliegen des Betreuten umzusetzen hat.

Diese Art der Vorsorge kann genutzt werden, wenn man einen möglichen Betreuer benennen oder eine Person als Betreuer ausschließen und eine Kontrolle durch das Gericht sicherstellen möchte.

Die Aufbewahrung der Verfügung empfiehlt sich bei einer Vertrauensperson (Bekannter, Steuerberater, Notar), welche bei Eintritt des Betreuungsfalles diese Verfügung direkt an das Betreuungsgericht weiter leitet. Es besteht zudem die Möglichkeit, diese direkt beim Amtsgericht zu hinterlegen.

Vordruck einer Betreuungsverfügung (Bundesministerium der Justiz)

Broschüre zum Betreuungsrecht (Bundesministerium der Justiz) [7.8 MB]

Gültigkeit von Verfügungen

Gültigkeit von Verfügungen

  • Alle Vollmachten / Verfügungen sollten schriftlich erteilt und von der betreffenden Person unterschrieben werden. Dies dient vor allem der Klarheit und Beweiskraft des verfügten Willens.
  • Sie gelten solange, bis die verfügende Person diese widerruft.
  • Ist der Vollmachtgeber zu einem Widerruf einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage, kann diese, z. B. aufgrund von Missbrauch durch den Bevollmächtigten, stellvertretend vom Betreuer widerrufen werden, allerdings nur, wenn dieser dazu vom Betreuungsgericht ausdrücklich ermächtigt wurde.
  • Ratsam ist, solange man dazu fähig ist, eine regelmäßige Überprüfung seines verfügten Willens (evt. alle 2 Jahre) und dessen Bestätigung durch eine erneute Unterschrift. Auch dies erhöht die Deutlichkeit und das Fortbestehen seines Begehrens.
  • Sämtliche Verfügungen können im Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) erfasst werden. Dies ermöglicht den zuständigen Gerichten zeitnah zu ermitteln, ob und welche Vorsorgeurkunden vorhanden sein könnten.

Kontakt

Stadt Dessau-Roßlau
Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
-Betreuungsbehörde-
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau

Zimmer 201 (Neubau, 2. OG)
Zimmer 186-187, 160-161 (Altbau EG)

Ansprechpartner Betreuungsbehörde

Unsere MitarbeiterInnen stehen Ihnen als Ansprechpartner unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

0340 204-1959
0340 204-1358
0340 204-2659
0340 204-1250
0340 204-1655

0340 204-269 2805

betreuungsbehoerde@dessau-rosslau.de

Aufgrund der Außendiensttätigkeit der MitarbeiterInnen bitten wir möglichst um eine vorherige Terminabsprache.

Flyer der Betreuungsbehörde

Beglaubigung von Vorsorgevollmachten

Wir bitten um eine telefonische Voranmeldung!    

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Ansprechparter Amtsgericht

Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
Will-Lohmann-Straße 33
06844 Dessau-Roßlau   

0340 202-1210
0340 202-1222
0340 202-1217

Abkürzungsverzeichnis

GG Grundgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BtBG Betreuungsbehördengesetz
VBVG Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit