Hat man keine Vertrauensperson, welcher man eine Vorsorgevollmacht erteilen kann und möchte man dennoch seine Wünsche, z. B. Hinweise zu Lebensgewohnheiten, die beibehalten werden sollten, bevorzugte Alten- und Pflegeheime, einem künftigen Betreuer kund tun, so kann dies in Form einer Betreuungsverfügung (schriftlich und unterschrieben) erfolgen.
In diesem Fall bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der, wenn möglich, die schriftlich niedergelegten Anliegen des Betreuten umzusetzen hat.
Diese Art der Vorsorge kann genutzt werden, wenn man einen möglichen Betreuer benennen oder eine Person als Betreuer ausschließen und eine Kontrolle durch das Gericht sicherstellen möchte.
Die Aufbewahrung der Verfügung empfiehlt sich bei einer Vertrauensperson (Bekannter, Steuerberater, Notar), welche bei Eintritt des Betreuungsfalles diese Verfügung direkt an das Betreuungsgericht weiter leitet. Es besteht zudem die Möglichkeit, diese direkt beim Amtsgericht zu hinterlegen.
Vordruck einer Betreuungsverfügung (Bundesministerium der Justiz)
Broschüre zum Betreuungsrecht (Bundesministerium der Justiz) [7.8 MB]
Stadt Dessau-Roßlau
Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
-Betreuungsbehörde-
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau
Zimmer 201 (Neubau, 2. OG)
Zimmer 186-187, 160-161 (Altbau EG)
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Aufgrund der Außendiensttätigkeit der MitarbeiterInnen bitten wir möglichst um eine vorherige Terminabsprache.
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Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
Will-Lohmann-Straße 33
06844 Dessau-Roßlau
0340 202-1210
0340 202-1222
0340 202-1217
GG | Grundgesetz |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BtBG | Betreuungsbehördengesetz |
VBVG | Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |