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Soziale Dienste/Kinderschutz/Vormundschaft

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Abt. Soziale Dienste / Kinderschutz / Amtsvormundschaft

Vorrangig setzen sich die sozialpädagogischen MitarbeiterInnen des ASD für Kinder und Jugendliche, Familien und Einzelpersonen in schwierigen familiären Krisen- und Konflikt-situationen ein und versuchen in gemeinsamen Gesprächen mit den Familienmitgliedern spezielle und individuelle Hilfs- und Unterstützungsangebote zu finden und anschließend zu vermitteln. Die Beratung ist kostenfrei und vertraulich. Der ASD wird auf Wunsch des Klienten, aufgrund eigener Kenntnis oder auf Veranlassung Dritter (z. B. im Auftrag des Familiengerichtes, durch Mitteilung von Nachbarn oder Verwandten, durch Mitteilung von Einrichtungen, Institutionen oder Behörden) tätig.

 

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

Dienstags: 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr

Donnerstags: 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Termine nach Absprache

 

Rathaus Dessau, Zerbster Straße 4, 06844 Dessau-Roßlau

Außenstelle Rathaus Roßlau, Markt 5, 06862 Dessau-Roßlau

 

 

 

 

Erziehungshilfe

Erziehungshilfe

Erstgespräche, Allgemeine Beratung

Beratung für Kinder / Jugendliche und Eltern in Problemsituationen z. B. bei:

  • Entwicklungsauffälligkeiten,
  • Erziehungsschwierigkeiten,
  • Beziehungsproblemen,
  • Vernachlässigung eines Kindes / Jugendlichen,
  • Anzeichen für körperliche Misshandlung/sexuellen Missbrauch,
  • Schulausbildungsproblemen,
  • Straftatshandlungen, · Verhaltensauffälligkeiten,
  • Schulschwänzen,
  • Suchtproblemen

Beratung in Fragen der Partnerschaft bei Trennung und Scheidung

Beratung zur Umgangsgestaltung Mitwirkung in Familiengerichtsverfahren Hilfeangebote sowie Abklärung mit den Betroffenen, welche Hilfe als geeignet erscheint, z. B.:

  • Sozialpädagogische Familienhilfe,
  • Erziehungsberatung,
  • Unterbringung in einer Tagesgruppe,
  • Unterbringung in einer Pflegefamilie,
  • Heimunterbringung sowie betreutes Wohnen,
  • Erziehungsbeistandschaft  

Unterstützung für Alleinerziehende

  • z. B. Hilfe bei Tod oder Krankheit eines alleinerziehenden Elternteils

Vermittlung sowie Weiterverweisung an die jeweiligen Beratungsstellen sowie andere Ämter und Institutionen

Aufbau und Koordinierung eines lokalen Netzwerkes Kinderschutz

Adoption / Pflegekinderwesen

Adoption / Pflegekinderwesen

  • Werbung und Betreuung von Pflegefamilien
  • Begleitung der Kinder und Jugendlichen bei Hilfegewährung
  • Annahme und Bearbeitung von Adoptionsanträgen
  • Beratung von Adoptionsfamilien

Wir suchen SIE
Als Pflegefamilien gelten Pflegeeltern oder Einzelpersonen, die Kinder und Jugendliche in ihrer Familie - außerhalb des Elternhauses- eine befristete oder auf Dauer angelegte Lebensform bieten, eine liebevolle Aufnahme / Unterkunft und Geborgenheit gewähren, sie in ihrer Entwicklung fördern und zur Zusammenarbeit mit den Herkunftseltern und dem Jugendamt bereit sind.

Wenn SIE Freude am Zusammenleben mit Kindern/Jugendlichen und deren Entwicklung haben, dann ist die „Arbeit“ als Pflegefamilie eine interessante Herausforderung für SIE. Ihre Unterstützung stellt die beste Alternative zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einer Einrichtung dar.

SIE sind für uns auch Fachkräfte im Pflegekinderdienst
Das Besondere an der Pflegefamilie als Erziehungshilfe besteht darin, dass die öffentliche Jugendhilfe einen sehr privaten Bereich, nämlich den einer Familie, zur Erfüllung und Unterstützung ihrer Aufgaben nutzt.

Der Pflegekinderdienst findet in der Familie eine gewünschte Nähe für Kinder und Jugendliche und setzt auf familiäre Erfahrungen, Fähigkeiten und Persönlichkeit der Pflegefamilie. Die Tatsache, dass das Jugendamt den Pflegeeltern für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit Vorbereitungsseminare mit Fachreferenten anbietet, um vom Jugendamt als Pflegeperson anerkannt zu werden, macht ihre besondere Stellung als Partner des Jugendamtes deutlich.

Die Unterschiedlichkeit und die Vielfalt von Pflegefamilien ist eine ausdrückliche Stärke des Pflegekinderdienstes. Unter der Voraussetzung einer genügenden Anzahl von gut vorbereiteten Pflegefamilien kann für die verschiedenen Pflegekinder und deren einzelne Bedürfnisse eine geeignete, das Wohl des Kindes entsprechende Pflegefamilie gefunden werden.

IHR Pflegekind
Ein Kind, Jugendlicher oder junger Volljähriger, welches oder welcher nicht in seiner eigenen Familie (Herkunftsfamilie) lebt bzw. aufwächst, sondern zeitweise oder auf Dauer in einer anderen Familie, der Pflegefamilie, ist ein Pflegekind.

Der Aufenthalt des Pflegekindes richtet sich nach dem persönlichen Bedarf. Dies kann z.B. für eine kurze Dauer, über mehrere Monate / Jahre bis hin zur gesamten Kindheit sein. Zielstellung dabei ist vorrangig die Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt.

Da Pflegepersonen nicht zum Unterhalt des Pflegekindes verpflichtet sind, erhalten sie eine monatliche angemessene finanzielle Unterstützung, um auch den Lebensbedarf des Kindes zu decken. Die Kosten sind u. a. für Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung, Unterkunft (z. B. Miete, einschließlich Kosten für Heizung, Energie und Reinigung) sowie für Aufwendungen für Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Bildung (Lern- und Arbeitsmittel), Taschengeld und Freizeit einzusetzen.

An dieser Stelle möchten wir uns auch bei allen Pflegeeltern für ihre bisherige unendliche Geduld, Ausdauer und liebevolle Versorgung und Betreuung unserer Pflegekinder recht herzlich bedanken. 

Jugendgerichtshilfe

Jugendgerichtshilfe

  • Beratung und Betreuung straffällig gewordener Jugendlicher im Strafverfahren
  • Unterstützung des Gerichts bei der Entscheidungsfindung
  • Überwachung bei der Einhaltung von Weisungen und Auflagen, die durch das Gericht festgelegt werden

Informationen zu Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Unterhalt

Informationen zu Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Unterhalt

In diesem Fachbereich dreht sich alles um Fragen und Probleme zum Unterhaltsanspruch der Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern oder Elternteilen, die allein für ihr Kind im Haushalt zu sorgen haben sowie zur Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses, ebenso zu Vormundschaften und Pflegschaften.

Leistungen:

  • Beratung von Eltern, die allein für ein Kind zu sorgen haben od. tatsächlich sorgen nach § 18 SGB VIII zu Unterhaltsfragen
  • Beratung der alleinsorgeberechtigten Mutter nach §§ 18 und 52 a SGB VIII zur Vaterschaftsfeststellung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind (nichteheliches Kind)
  • Beratung zur Ausübung und den Rechtsfolgen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern
  • Erteilung eines Negativattestes über die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge
  • Führung von Beistandschaften zur Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Führung von Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften
  • Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung, Mutterschaftserklärungen, Unterhaltsverpflichtungen, Beurkundungen nach § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB und über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Was ist eine Beistandschaft?
Der Beistand unterstützt Elternteile, die ein Kind in ihrem Haushalt allein betreuen, bei der Vaterschaftsfeststellung und / oder der Geltendmachung sowie der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Dabei unterscheidet man nicht, ob dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge allein zu steht oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausübt.

Durch die Beistandschaft wird Ihre elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Dies bedeutet, dass Sie – ausgenommen im gerichtlichen Verfahren – gleichberechtigt neben dem Beistand stehen und auch selbst Vereinbarungen mit dem anderen Elternteil treffen können. Es empfiehlt sich jedoch, wenn Sie eigene Vereinbarungen treffen, den Beistand unverzüglich davon zu unterrichten. Die Einrichtung und Beendigung einer Beistandschaft können Sie jederzeit schriftlich bei dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zuständigen Jugendamt beantragen.

Welche Bedeutung hat die Vaterschaftsfeststellung?
Nur durch eine wirksame Vaterschaftsfeststellung erwirbt Ihr Kind Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche.  Die Kenntnis der Abstammung verleiht Ihrem Kind Selbstsicherheit, ist für seine individuelle Entwicklung wichtig und kann insbesondere bei Erbkrankheiten helfen. Es ist empfehlenswert, die Vaterschaft sofort nach der Geburt feststellen zu lassen. Eine später festzustellende Vaterschaft könnte streitig werden und Unterhalt für die Vergangenheit könnte verloren sein. Eine Vaterschaftsfeststellung nach dem Tod könnte vielleicht nicht mehr vorgenommen werden.

Wie und bei welchen Stellen kann die Vaterschaft festgestellt werden?
Die Vaterschaft kann durch freiwillige Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. Die Anerkennungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mutter. Beide Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies ist beim Jugendamt und Standesamt kostenfrei möglich. Beurkundungen beim Notar sind kostenpflichtig. Wird die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt, so kann beim Familiengericht Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht werden. Der Beistand vertritt das Kind vor Gericht.  

Wie kann der Unterhaltsanspruch des Kindes geklärt werden?
Der Beistand ermittelt und setzt den Unterhalt des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil fest. Er wird den Unterhaltspflichtigen auffordern, eine Unterhaltsverpflichtungserklärung zu beurkunden, ggf. wird er eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zur Realisierung der Unterhaltsansprüche können auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Wie kann die gemeinsame elterliche Sorge begründet werden?
Ist die Mutter nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet, so hat sie die alleinige elterliche Sorge. Nach neuem Recht können auch bislang nicht miteinander verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Dazu müssen beide Elternteile so genannte Sorgeerklärungen abgeben, die öffentlich beurkundet werden müssen. Dies kann z. B. beim Jugendamt kostenlos erfolgen.

Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist dagegen nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich. Die elterliche Sorge kann dann auf jeden der beiden Elternteile alleine übertragen werden, wenn der andere Elternteil dem zustimmt oder dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Ab dem 14. Geburtstag kann das Kind einer alleinigen Übertragung widersprechen.

Frühe Hilfen

Frühe Hilfen

Frühe Hilfen – Was ist das?

  • sind Angebote, für werdende Eltern, Alleinerziehende und Familien mit Kindern bis zum 3. Lebensjahr
  • bieten Unterstützung und Hilfe für Familien mit Kindern bis zum 3. Lebensjahr in allen Lebenssituationen
  • sind leicht zugänglich, freiwillig und ohne förmliche Antragstellung und Antragsverfahren
  • umfassen praktische Hilfe, Beratung, Vermittlung und Begleitung
  • bilden ein Netzwerk der Zusammenarbeit, um Angebote für Eltern und deren Kinder zu planen, weiterzuentwickeln und aufeinander abzustimmen

Fachstelle Frühe Hilfen

  • Information über Beratungs- und Unterstützungsangebote in der Stadt Dessau-Roßlau für alle werdenden Eltern und deren Kinder im Alter von 0-3 Jahren
  • Inanspruchnahme des Babywillkommenspaketes (Beantragung des Begrüßungsgeldes und Beratung zu Angeboten der Frühen Hilfen der Stadt Dessau-Roßlau)
  • Durchführung der Begrüßungsbesuche zur Geburt eines Kindes
  • Koordinierung des Netzwerkes Frühe Hilfen und Zusammenarbeit mit allen Netzwerkpartnern der Frühen Hilfen in der Stadt Dessau-Roßlau

Kontakt:
Fachstelle Frühe Hilfen
Zerbster Straße 4, 06844 Dessau-Roßlau
Tel.: 0340 2041282
E-Mail: fruehe-hilfen@dessau-rosslau.de
Ansprechpartnerin: Frau Schilling

WuNDeR-BABY* Familienförderprogramm
Wissen um den Nachwuchs in Dessau-Roßlau
Begrüßen/ Angebot/ Besuch/ Information

Bereich WuNDeR:

  • Vermittlung von Beratungs- und Unterstützungsangebote für Mütter und Ihre Neugeborenen 
  • Aushändigung von Unterlagen des Landes Sachsen-Anhalt zur Beantragung von Kindergeld, Elterngeld, etc.
  • Beratung durch die Koordinatorin des Programms

Kontakt:
Städtisches Klinikum Dessau
Auenweg 38, 06847 Dessau-Roßlau
Tel.: 0340 5011188
E-Mail: wunderbaby@klinikum-dessau.de
Ansprechpartner: Frau Urban
Vertretung: Frau Kainz

 

 

Kontakt

Abteilung Soziale Dienste / Kinderschutz / Amtsvormundschaft 

0340 / 204 - 2082
oder über die zentrale Vermittlungsstelle im Jugendamt
0340 / 204 - 2051
jugendamt@dessau-rosslau.de

Sprechzeiten:
Dienstag                          Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr       08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 17:30 Uhr       13:30 - 16:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach vorheriger Terminabsprache

Kontaktdaten und Sprechzeiten gelten für das Rathaus Dessau und
die Außenstelle im Rathaus Roßlau.