Die Sprechzeiten der Schiedsstellen finden zu den festgelegten Sprechzeiten statt, müssen jedoch vorher angemeldet werden.
Wenden Sie sich dafür bitte telefonisch, 0340 204-2101 oder per E-Mail, katrin.korthals@dessau-rosslau.de, an die Ansprechpartnerin im Rathaus Dessau, Frau Korthals.
Hinweis zur örtlichen Zuständigkeit:
Bitte beachten Sie, dass die Schiedsstelle zuständig ist, in deren Bereich der Antragsgegner wohnt.
zuständig für den innerstädtischen Bereich Süd, Süd, Haideburg, Ziebigk, Siedlung, Großkühnau
Schiedsperson: Herr Schubert, Herr Seibel
Amtsraum: ehemaliges Rathaus Törten, Möster Straße 11, 1. Etage, 06849 Dessau-Roßlau
Sprechzeiten:
jeden 1. Montag im Monat von 16.00 - 17.00 Uhr
zuständig für den innerstädtischen Bereich Nord, Waldersee, Mildensee, Kleutsch, Sollnitz, Törten
Schiedspersonen: Frau v. Glisczinski, Frau Grundmann
Amtsraum:
Rathaus Dessau, Zerbster Straße 4, Raum 248
Sprechzeiten:
jeden 4. Montag im Monat von 16.00 - 16.30 Uhr
für den innerstädtischen Bereich Mitte, Kleinkühnau, West, Alten, Zoberberg, Kochstedt, Mosigkau
Schiedspersonen: Herr Männich, Frau Dr. Stoye-Balk
Amtsraum:
Rathaus Dessau, Zerbster Straße 4, Raum 248
Sprechzeiten:
jeden 1. Donnerstag im Monat von 16.00 - 16.30 Uhr
zuständig für Rodleben, Brambach
Schiedspersonen: Herr Genenz, Herr Nenneker
Amtsraum:
örtliche Verwaltung Rodleben, Steinbergsweg 3
Sprechzeiten:
bei Bedarf wenden sich die Antragsteller an die örtliche Verwaltung Rodleben, 034901 67222
zuständig für die Stadtbezirke Roßlau, Meinsdorf, Mühlstedt, Streetz/Natho
Schiedspersonen: Herr Geiger, Frau Schmidt
Amtsraum:
Rathaus Roßlau, Markt 5, Raum 1.29
Sprechzeiten:
jeden 1. Dienstag im Monat von 17.00 - 18.00 Uhr
Die Schiedsstelle V ist am 7. Januar 2025 nicht besetzt. Die nächste Sprechstunde findet am 4. Februar 2025 statt.
Stadtverwaltung Dessau-Roßlau
Schiedsstelle
Postfach 14 25
06813 Dessau-Roßlau
Bezirksvereinigung Dessau-Roßlau
www.bds-dessau.de
Rathaus Dessau
Frau Korthals
Zerbster Straße 4
0340 204-2101
katrin.korthals@dessau-rosslau.de
Gemäß § 46 Abs. 1 erhebt die Schiedsstelle für ihre Tätigkeit Kosten nach dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz LSA (SchStG). Sie macht ihre Tätigkeit nach § 48 Abs. 2 SchStG grundsätzlich von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung wird, sofern ein Schlichtungsverfahren eröffnet werden soll, bei Antragsstellung ein Kostenvorschuss von 75 EUR erhoben. Ansonsten ist die Inanspruchnahme der Sprechstunde kostenfrei.
Mehr über die Arbeit vom Schiedsstellen können Sie in der Broschüre "Schlichten statt richten" nachlesen. Oder von der Seite des Justizministeriums herunterladen: http://www.mj.sachsen-anhalt.de/service/broschueren/