Lärm, insbesondere der Verkehrslärm, ist aus der Sicht der Bevölkerung das lokale Umweltproblem Nr. 1, denn hohe Lärmimmissionen verursachen Belästigungen, welche oft gesundheitliche Risiken begründen oder die Lebensqualität der Betroffenen mindern. Die genaue Kenntnis der Höhe der Belastung durch Umgebungslärm einschließlich einer Betroffenheitsanalyse ist daher geboten, um differenzierte lokale Lärmaktionspläne aufstellen zu können und so schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.
Gesetzliche Grundlagen der EU-Lärmkartierung
Die Verpflichtung zur Lärmkartierung ergibt sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – EU-Umgebungslärmrichtlinie. Diese Richtlinie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraumes, in ruhigen Gebieten auf dem Land oder in der Umgebung von Schulgebäuden und Krankenhäusern ausgesetzt sind.
Die Vorschriften der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden in deutsches Recht überführt und in den §§ 47a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. der Verordnung über die Lärmkartierung
(34. BImSchV) festgeschrieben. Es gelten nunmehr die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm bodennaher Quellen – BUB sowie die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (BEB). Aufgrund der Änderung der Berechnungsvorschriften zur Lärmkartierung ist eine direkte Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen der 3. Stufe der EU-Lärmkartierung nicht gegeben.
Unter Umgebungslärm im Sinne der EU-Richtlinie sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien zu verstehen, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, wie Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.
Was ist zu kartieren und wer ist dafür zuständig?
Die EU-Lärmkartierung war erstmalig im Jahr 2007 durchzuführen und ist aller 5 Jahre zu wiederholen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden. In der Stadt Dessau-Roßlau wurde diese Aufgabe federführend dem Umweltamt übertragen. Zu kartieren sind alle Hauptverkehrsstraßen (Bundes- und Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (mehr als 8.200 Kfz/24h).
Ergebnisse der 4. Stufe der EU-Lärmkartierung 2022
Im Jahr 2022 wurde die 4. Stufe der EU-Lärmkartierung durchgeführt. Wie in den vorangegangen Stufen der Lärmkartierung hat die Stadt Dessau-Roßlau zusätzlich zu den kartierungspflichtigen Hauptverkehrsstraßen eine Lärmkartierung für alle Straßen im Stadtgebiet mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr durchgeführt. Dieses Ergebnis finden Sie hier:
oder im Amt für Umwelt- und Naturschutz als Druckvariante.
Über die vom Landesamt für Umweltschutz veröffentlichten Ergebnisse der kartierungspflichtigen Hauptverkehrsstraßen im Land Sachsen-Anhalt können Sie sich hier informieren.
Diese dargestellten Lärmkarten spiegeln gebäudescharf den Tag-Abend-Nacht-Index L_DEN (für den Tag-Abend-Nacht-Zeitraum) sowie den Nacht-Index L_Night (für den Nachtzeitraum) in farbigen 5-dB-Pegelklassen wieder. Zusätzlich zu flächendeckenden Ausbreitungsberechnungen wurden die Zahl der von Umgebungslärm belasteten Einwohner in den einzelnen Pegelklassen, die Größe der verlärmten Flächen und die Zahl der betroffenen Schulen, Krankenhäuser und Wohnungen sowie zur geschätzten Zahl der Fälle gesundheitlicher Auswirkungen ermittelt.
In Auswertung der Lärmkarten gibt es in der Stadt Dessau-Roßlau betroffene Einwohner, die Lärmbelastungen oberhalb der sogenannten Auslösewerte in Höhe von L_DEN > 65 dB(A) /
L_NIGHT > 55 dB(A) ausgesetzt sind. Daher werden im nächsten Schritt die Möglichkeiten zur Lärmminderung im Rahmen der Lärmaktionsplanung geprüft.
Allgemeines zur Lärmaktionsplanung
Nach der Erfassung der Lärmbelastung durch Umgebungslärm (EU-Lärmkartierung), ist ein Lärmaktionsplan für besonders lärmbetroffene Gebiete in Zuständigkeit der betroffenen Kommunen zu erstellen und aller fünf Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten
(§ 47d BImSchG). Als Termin gilt es die Fortschreibung der Lärmaktionsplanung der Stufe 4 bis zum 18. Juli 2024 abzuschließen.
Ziel der gesetzlichen Regelungen ist die Festlegung eines gemeinsamen Konzeptes, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Lärm ist jedoch nicht nur eine Quelle von Belästigungen und damit verbundenem Ärger, sondern auch Ursache negativer gesundheitlicher Wirkungen. Zu nennen sind Störungen des allgemeinen seelischen und körperlichen Wohlbefindens, Beeinträchtigungen der Konzentration und des Lernens sowie Schlafstörungen.
Aktuell gültiger Lärmaktionsplan
In seiner Sitzung am 17. Oktober 2018 hat der Stadtrat die Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stufe 3 der Stadt Dessau-Roßlau (Beschluss-Nr. BV/280/2018/III-83) beschlossen. Bestandteil des Maßnahmeplans sind sowohl bauliche als auch verkehrsorganisatorische Maßnahmen, vor deren Umsetzung noch vertiefende verkehrsplanerische Untersuchungen durchzuführen und behördliche Genehmigungen einzuholen sind.
Der Lärmaktionsplan ist bei städtischen Planungen und Entscheidungen mit Bezug zum Straßenverkehr unbedingt zu berücksichtigen. Er soll auch zu lärmmindernden Verkehrsplanungen oder verkehrsbehördlichen Entscheidungen anregen.
Telefonische Auskünfte sind unter der Tel.-Nr.: 0340 / 204-1684 erhältlich. Fragen können auch direkt per E-Mail an: laermaktionsplan@dessau-rosslau.de gesendet werden.
Die vollständige Version des fortgeschriebenen Lärmaktionsplans finden Sie hier oder im Umweltamt als Druckvariante.
4. Stufe der Lärmaktionsplanung
Derzeit wird die vierte Stufe der Lärmaktionsplanung erarbeitet. Hierzu findet die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Dessau-Roßlau gemäß § 47d Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Zeitraum vom 2. Mai 2024 bis einschließlich zum 1. Juni 2024 statt.
Weitere Informationen finden Sie nach der Herausgabe des Amtsblattes Nr. 5/2024 Ende April hier.
Grenzen der Lärmaktionsplanung
Es wird explizit auf folgendes hingewiesen:
• an bestehenden Straßen besteht kein Rechtsanspruch auf Lärmschutzmaßnahmen,
• die im Lärmaktionsplan dargestellten Lärmindizes können nicht mit den Beurteilungspegeln am Immissionsort der Lärmschutzrichtlinien-StV gleichgesetzt werden.
Sie bilden die Grundlage zu vertiefenden Untersuchungen von verkehrsorganisatorischen Maßnahmen
(u. a. Geschwindigkeitsreduzierungen, Verkehrsverbote).
Freizeitlärm
Freizeitlärm ist besonders im Sommerhalbjahr ein Problem.
Die meisten Veranstaltungen, wie Konzerte, Stadtfeste, u.ä. finden draußen statt.
Sie finden hier ausführliche Erläuterungen.
Viele Anfragen erreichen uns zum Thema Lärm durch Gartengeräte.
Auch zu diesem Thema finden Sie hier Informationen!
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