Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt in seiner Eigenschaft als vorbereitender Bauleitplan grobmaschig die Art der Bodennutzung dar, wie sie sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nach den voraussehbaren Bedürfnissen ergibt. Er bestimmt, welche Flächen im Gemeindegebiet baulich genutzt werden sollen, welche Flächen von der Bebauung freizuhalten sind und in welcher räumlichen und funktionellen Zuordnung diese sowohl zueinander, als auch zum verkehrs- und medientechnischen Erschließungssystem sowie zum umliegenden Landschaftsraum stehen sollen. Er ist das Ergebnis eines grundsätzlichen politischen sowie fachlichen Planungsprozesses. Im Baugesetzbuch regelt im Abschnitt "Vorbereitender Bauleitplan" der § 5 den Inhalt des Flächennutzungsplans.
2002: Flächennutzungsplan Roßlau,
2003: Flächennutzungsplan Rodleben,
2004: Flächennutzungsplan Dessau,
2007: Flächennutzungsplan Brambach,
2009: 2. Änderung des Flächennutzungsplans des Stadtteils Dessau (5 Teilbereiche):
2014: Flächennutzungsplan Mühlstedt,
2015: Berichtigung des Flächennutzungsplanes des Stadtteiles Dessau (auf der Grundlage von 2 Bebauungsplänen der Innenentwicklung):
2015: Berichtigung des Flächennutzungsplanes des Stadtteiles Roßlau (auf der Grundlage von 3 Bebauungsplänen der Innenentwicklung):
2024: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Stadtteil Roßlau "Wohnmobilstellplatzanlage am Hermann-Wäschke-Weg"
Der Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber dem Bürger in der Regel keine unmittelbare Rechtswirkung. Er stellt vor allem eine Selbstbindung der Stadt dar, da diese mit dem Beschluss über eine bestimmte, aus der städtebaulichen Entwicklung sich ergebende Art der Bodennutzung für ihre weitere verbindliche Bauleitplanung Festlegungen trifft. Als Voraussetzung für seine Wirksamkeit muss der Flächennutzungsplan vom Landesverwaltungsamt genehmigt werden.
Der Flächennutzungsplan kann sich aber bei Anwendung bestimmter gesetzlicher Tatbestände im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch - also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben auswirken.
Auf Grund § 35 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch können unter bestimmten Voraussetzungen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Unzulässigkeit von privilegierten und sonstigen Vorhaben im Außenbereich führen.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch üben bestimmte Darstellungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen eine die Verwirklichung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 Baugesetzbuch steuernde Funktion aus.
Der Flächennutzungsplan kann keinen Planungsschaden nach § 40 und § 42 Baugesetzbuch auslösen.
Auch der Vertrauensschadensersatz nach § 39 Baugesetzbuch kann nicht auf Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans gestützt werden.
Amt für Wirtschaft und Stadtplanung
Abteilung Städtebau und Planungsrecht
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Kartografische Zusammenführung der genehmigten Flächennutzungspläne Dessau, Roßlau, Rodleben, Brambach und Mühlstedt einschließlich der bis heute erfolgten Änderungen und Berichtigungen [PDF 45 MB]
FNP Dessau
FNP Roßlau
FNP Rodleben
FNP Brambach
FNP Mühlstedt