Das Gewerbezentralregister ist ein Register, welches Gewerbetreibende der Bundesrepublik Deutschland erfasst, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eintragspflichtige Verfehlungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) begangen haben.
Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich ebenfalls aus § 149 Abs. 2 GewO.
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sind u.a. beizubringen, um die persönliche Zuverlässigkeit in gewerberechtlichen Verfahren oder bei öffentlichen Ausschreibungen nachzuweisen.
Der Antragsteller hat gegenüber der zuständigen Behörde seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde (örtlich zuständige Gewerbe oder Meldebehörde) voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.
Gebühren: bundeseinheitliche Gebühr von 13,00 €
Mit Wirkung vom 1. September 2014 ist es möglich, den Antrag abweichend von § 150 Abs. 2 oder Abs. 3 GewO elektronisch unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen; ein elektronischer Identitätsnachweis ist zu führen, vgl. § 150 e GewO (gültig ab 01.09.14).
Weitere Informationen zum Inhalt des GZR, zu den Auskunftsvoraussetzungen und zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden Sie auf den Internetseiten des Bundesjustizamtes ...
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