So ziemlich jeder wird, wenn er in seiner Garage, Dachboden oder Rumpelkammer nach Chemikalien sucht, noch ein Produkt mit einem orangenen Gefahrensymbol finden. Warum nur in der Rumpelkammer? Die Kennzeichnung ist mittlerweile veraltet und darf für den Verkauf von Produkten nicht mehr verwendet werden.
Bereits im Jahr 2017 endete die letzte Frist, die den Verkauf von Lagerbeständen mit der alten Kennzeichnung noch erlaubte. Findet man seitdem die orangenen Gefahrensymbole noch im Einzelhandel, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
Doch kann ich als Privatmensch diese falsch gekennzeichneten Produkte noch verwenden? Die Antwort lautet: „JA!“ Die Produkte selbst haben sich nicht verändert, sondern sind lediglich mit der Zeit gealtert.
Einzelhändler hingegen können die Produkte mit Gefahrenhinweisen nur verkaufen, wenn diese auch korrekt nach dem „Globally Harmonised System of Classification an Labelling of Chemicals“ kurz GHS gekennzeichnet sind. So hat sich nicht nur das Gefahrenpiktogramm verändert, sondern auch die Gefahren- und Sicherheitshinweise sind aktualisiert und EU-weit vereinheitlicht worden. Sollte ein Einzelhändler noch Produkte mit der alten Kennzeichnung im Lager finden, so darf er diese weder verkaufen, noch verschenken. Er hätte die Möglichkeit ein neues Etikett anzubringen, oder das Produkt an den Händler zurück zu schicken.
Im Alltag sind die Restbestände allerdings meist so gering, dass sich der Aufwand nicht lohnt und so die Produkte fachgerecht entsorgt werden
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