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Grundsteuer ab 2025

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Informatives / Wissenswertes

Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01.01.2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wer also land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes (z. B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohneigentum etc.) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern (Grundsteuer B).

Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückeigentümer entsprechende Änderungen. Ab dem 01.01.2025 werden auch bei sonstig bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grund und Bodens steuerpflichtig.

Ihre Ermittlung vollzieht sich in drei Schritten:

  1. Erhebungsgrundlage für die Grundsteuer ab 2025 ist der durch das Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 nach dem Bewertungsgesetz (in der Fassung des Jahressteuergesetzes – JStG 2022). Dieser wird im Grundsteuerwertbescheid festgestellt.
  2. Aus diesem Grundsteuerwert wird ebenfalls durch das Finanzamt anhand des Grundsteuergesetzes durch die Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Feststellung erfolgt im Grundsteuermessbescheid.
  3. Dieser Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage für Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt Dessau-Roßlau. Durch die Anwendung des jeweils städtisch festgelegten Hebesatzes für Wohngrundstücke bzw. Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke auf den Grundsteuermessbetrag wird die jeweils jährlich zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Maßgeblich für die Anwendung des betreffenden Hebesatzes ist die vom Finanzamt fixierte Grundstücksart. Die Festsetzung erfolgt im Grundsteuerbescheid.

Beispiele für die Ermittlung der Grundsteuer B finden Sie unten bei Steuerfestsetzung und Zahlweise.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, der sich ausschließlich gegen die Bemessungsgrundlagen, also den Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag richtet, ist ausschließlich beim Finanzamt Dessau-Roßlau einzureichen. Ein auf dieser Grundlage eingelegter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt Dessau-Roßlau würde deshalb keinen Erfolg haben.

Bei dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes sowie der Festlegung der Grundstücksart handelt es sich um reine bewertungsrechtliche Angelegenheiten des Finanzamtes, welche bindend für die Stadt Dessau-Roßlau sind und somit nicht durch Widerspruch gegen den Folgebescheid (Grundsteuerbescheid) angegriffen werden können.

Das bedeutet, wenn Sie rechtliche Bedenken gegen die Bewertung Ihres Grundstückes (Grundsteuerwertbescheid) und/oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben, müssen Sie gegen den/die Bescheid(e) Einspruch bei Ihrem Finanzamt einlegen.

Wenn Sie keinen Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben, wird der Grundsteuermessbescheid verbindlich. Die Stadt Dessau-Roßlau darf dann von diesem Grundsteuermessbescheid bei der Ermittlung der Grundsteuer nicht mehr abweichen. Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid können Sie bei der Stadt Dessau-Roßlau nicht mehr geltend machen.

Weitere Informationen zur Grundsteuer auf dem 01.01.2025 finden Sie in dieser Informationsbroschüre.

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Hebesätze

Hebesätze

Die Stadt Dessau-Roßlau hat in der Hebesatzsatzung festzulegen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist.
Im Rahmen der Grundsteuerreform waren die Hebesätze ab dem 01.01.2025 neu festzusetzen.

Der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau hat in seiner Sitzung am 13. November 2024 die Hebesätze ab dem Kalenderjahr 2025 wie folgt festgesetzt (Link zur Hebesatzsatzung):

 

Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)350 %
Grundsteuer B für Wohngrundstücke 535 %

Dieser Hebesatz gilt für folgende Grundstücksarten:

  • Einfamilienhaus
  • Zweifamilienhaus
  • Wohnungseigentum
  • Mietwohngrundstücke
Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 976 %

Dieser Hebesatz gilt für folgende Grundstücksarten:

  • Teileigentum
  • Geschäftsgrundstücke
  • Sonstig bebaute Grundstücke
  • Unbebaute Grundstücke
  • Gemischtgenutzte Grundstücke

Die Grundstücksart ihres Grundstücks können Sie dem Grundsteuerwertbescheid und dem Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes entnehmen. Ab dem Jahr 2025 bildet die vom Finanzamt festgelegte Grundstücksart die Grundlage für den anzuwendenden Hebesatz der Grundsteuer B.

Beispiel:

Quelle: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer

Steuerfestsetzung und Zahlweise

Steuerfestsetzung und Zahlweise

Die jährliche Grundsteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und erhoben.

Beispiele für die Ermittlung der Grundsteuer B ab 2025

Fall 1 Nichtwohngrundstück

Herr Mustermann hat einen Grundsteuerwertbescheid erhalten, auf diesem ist für sein Grundstück die Grundstücksart Geschäftsgrundstück festgelegt.

Für diese Grundstücksart muss zur Ermittlung der Grundsteuer B der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke von 976 % angewendet werden.

Im Grundsteuermessbescheid für sein Grundstück kann Herr Mustermann den Grundsteuermessbetrag von 846,10 EUR entnehmen.

Durch Multiplikation dieses Grundsteuermessbetrages von 846,10 EUR mit dem Hebesatz von 976% ergibt sich die ab 01.01.2025 zu zahlende Grundsteuer B von 8.257,94 EUR.

 

Fall 2 Wohngrundstücke

Frau Mustermann hat einen Grundsteuerwertbescheid erhalten, auf diesem ist für ihr Grundstück die Grundstücksart Einfamilienhaus festgelegt.

Für diese Grundstücksart muss zur Ermittlung der Grundsteuer B der Hebesatz für Wohngrundstücke von 535 % angewendet werden.

Im Grundsteuermessbescheid für ihr Grundstück kann Frau Mustermann den Grundsteuermessbetrag von 65,10 EUR entnehmen.

Durch Multiplikation dieses Grundsteuermessbetrages von 65,10 EUR mit dem Hebesatz von 535 % ergibt sich die ab 01.01.2025 zu zahlende Grundsteuer B von 348,29 EUR.

 

Sie ist in

  • vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.
  • Bei Kleinbeträgen bis 15,00 EUR sind die Grundsteuern zum 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig und
  • bei einer Wertgrenze bis 30,00 EUR am 15. Februar und 15. August zur Hälfte ihres Jahresbetrages.

Auf Antrag ist eine abweichende Zahlweise einmal jährlich zum 01.07. möglich. Der Antrag dafür ist bis zum 30.09. des Vorjahres für das Folgejahr formlos zu stellen.

Bei unterjährigen Steuerfestsetzungen oder Änderungsbescheiden können die Fälligkeiten abweichen; damit werden mögliche Nachzahlungen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, soweit Vierteljahresbeträge bereits fällig geworden sind. Die konkreten Zahlungstermine entnehmen Sie wie bisher dem Grundsteuerbescheid.

Ist ein Steuerbescheid ergangen, gilt dieser auch für Folgejahre, bis ein geänderter Steuerbescheid erlassen wird. In diesen Fällen erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer im Folgejahr durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt (Amtliches Verkündungsblatt) der Stadt Dessau-Roßlau.

Die Grundsteuer wird jährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Soll die Grundsteuer vom Konto abgebucht werden, füllen Sie bitte das entsprechende Formular/Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteneinzugsverfahren (SEPA-Grundbesitzabgaben) aus und senden es unterschrieben an die Stadt Dessau-Roßlau zurück.

 

 

Rechtsgrundlagen

FAQ zur Grundsteuer ab 01.01.2025

FAQ zur Grundsteuer ab 01.01.2025

Welcher Hebesatz wird für mein Grundstück ab dem Jahr 2025 angewandt?

Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)350 %
Grundsteuer B für Wohngrundstücke 535 %
Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 976 %

Ist mein Grundstück ein Wohngrundstück oder ein Nichtwohngrundstück?

Wohngrundstücke
  • Einfamilienhaus
  • Zweifamilienhaus
  • Wohnungseigentum
  • Mietwohngrundstücke
Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke
  • Teileigentum
  • Geschäftsgrundstücke
  • Sonstig bebaute Grundstücke
  • Unbebaute Grundstücke
  • Gemischtgenutzte Grundstücke

Wo finde ich die Grundstücksart?

Die Grundstücksart ihres Grundstücks können Sie dem Grundsteuerwertbescheid und dem Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes entnehmen. Auf dem Grundsteuerbescheid wird die vom Finanzamt festgelegte Grundstücksart unter „A: Steuerpflichtiger/Steuergegenstand“ ausgewiesen.

Wer legt die Grundstücksart fest?

Die Grundstücksart haben Sie gegenüber dem Finanzamt erklärt. Daraufhin erhalten Sie den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes mit der Festlegung der Grundstücksart.

Was kann ich machen, wenn ich finde, dass mein Grundstück falsch bewertet wurde oder die Grundstücksart nicht korrekt ist?

Wenn Sie rechtliche Bedenken gegen die Bewertung Ihres Grundstückes (Grundsteuerwertbescheid) und/oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben, müssen Sie gegen den/die Bescheid(e) Einspruch bei Ihrem Finanzamt einlegen. Insofern die Einspruchsfrist abgelaufen ist sollten Sie auch Kontakt mit dem Finanzamt unter der Telefonnummer 0340/2548-1222 aufnehmen.

Aus welchem Grund gibt es ab dem Jahr 2025 unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B?

Die Unterteilung der Hebesätze für die Grundsteuer B erfolgte auf Grundlage des Grundsteuerhebesatzgesetzes Sachsen-Anhalt vom 1. November 2024. Der Stadtrat hat diese neue Möglichkeit genutzt, differenzierte Hebesätze festzulegen, um die Wohnraumnutzung stärker zu fördern und die Bewertungsunterschiede zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken zu reduzieren.

Wieso steigen die Hebesätze für die Grundsteuer B ab 2025?

Damit soll das Grundsteueraufkommen der Stadt Dessau-Roßlau des Jahres 2024 auch in den folgenden Jahren erreicht werden. Die Aufkommensneutralität betrachtet die Gesamtheit. Dabei kann es bei einzelnen Grundstücken zu Verschiebungen in die eine aber auch in die andere Richtung kommen.

Muss ich die Grundsteuer zahlen auch wenn ich in Widerspruch gegangen bin?

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs befreit nicht von der fristgemäßen Zahlung.

Was passiert, wenn mein Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid noch nicht bearbeitet wurde und ich den Grundsteuerbescheid erhalten habe?

Zuerst gilt, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht von der fristgemäßen Zahlung befreit. Grundsätzlich bleiben Sie an die Bescheide des Finanzamtes gebunden und somit auch an den Grundsteuerbescheid. Sollte Ihnen vom Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sein gilt diese auch für den Folgebescheid, somit den Grundsteuerbescheid.

Sollte Ihr Grundsteuermessbescheid im Nachgang vom Finanzamt geändert werden, erfolgt die Änderung des Folgebescheids – Grundsteuerbescheid – von Amts wegen. Gegebenenfalls zu viel geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.

Wie lege ich einen zulässigen Widerspruch ein?

Ein zulässiger Widerspruch bedarf der Unterschrift des Widerspruchführers. Eine einfache E-Mail oder ein Anruf sind entsprechend nicht zulässig. Die Einlegung eines zulässigen Widerspruchs ist somit auf dem Postweg, per E-Mail mit Anhang (unterschriebenes Dokument) sowie an Amtsstelle zur Niederschrift möglich. Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden.

Gern stehen wir Ihnen für Ihre Rückfragen persönlich zu den Sprechzeiten

Dienstag von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr sowie

am Donnerstag von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr und

telefonisch unter der Telefonnummer 0340/204-2222 zur Verfügung.

Im Übrigen informiert der SGSA (Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt) über die wichtigen Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025.

Ich habe mein Grundstück verkauft. Trotzdem habe ich einen Grundsteuerbescheid der Stadt erhalten. Wie verhalte ich mich jetzt?

Wir bitten Sie zu beachten, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer ist, d.h. derjenige, der am 01.01. eines Jahres wirtschaftlicher Eigentümer ist, bleibt auch für das gesamte Jahr grundsteuerpflichtig. Üblicherweise ändert sich das wirtschaftliche Eigentum mit dem Übergang von Nutzen und Lasten. Dieser Übergang kann im Kaufvertrag direkt fixiert oder mit besonderen Bedingungen verknüpft werden (z.B. Zahlung des Kaufpreises).

Beispiel:

Ein Notarvertrag vom 20.11.2024 beinhaltet den Übergang von Nutzen und Lasten mit Kaufpreiszahlung. Die Kaufpreiszahlung erfolgt am 20.01.2025. Daraus folgt, dass grundsätzlich der bisherige Eigentümer für das Jahr 2025 grundsteuerpflichtig bleibt. In diesen Fällen besteht (sofern erforderlich) nur die Möglichkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber.

Sollte Ihnen bereits die Aufhebung des Grundsteuermessbetrages vom Finanzamt vorliegen, ist die Abteilung Steuern und Gebühren bemüht, diese bereits vom Finanzamt fixierten Eigentümerwechsel schnellstmöglich zu bearbeiten. Grundsätzlich erfolgt die Bearbeitung von Amts wegen. Bitte informieren Sie uns in diesen Fällen.

Aufgrund des erhöhten Aufkommens, aber auch der Bearbeitungsfristen beim Finanzamt ist davon auszugehen, dass eine vollständige Bearbeitung aller Eigentümerwechsel bis zur ersten Fälligkeit am 15.02.2025 nicht umgesetzt werden kann. Für diesen Fall weisen wir darauf hin, dass Sie an den Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheid gebunden bleiben, bis ein geänderter Grundsteuerbescheid ergeht. Auch ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

Bei Umsetzung der Eigentümerumschreibung nach der ersten Fälligkeit am 15.02.2025 erhalten Sie zu viel geleistete Zahlungen zurück. Bei Nichtzahlung weisen wir daraufhin, dass Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen können.

Ich habe meine Grundsteuer mit der meines Nachbarn verglichen. Wie kann es sein, dass dieser viel weniger zahlt?

Hier handelt es sich um eine rein bewertungsrechtliche Angelegenheit (Festsetzung der Grundsteuerwerte bzw. Grundsteuermessbeträge). Die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer bildet der durch das Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag basiert auf dem vom Finanzamt festgelegten Grundsteuerwert.

Wir weisen darauf hin, dass die Bewertung des Finanzamtes grundsätzlich entsprechend Ihrer Angaben in der Grundsteuerwerterklärung erfolgte. Fragen hierzu kann Ihnen ausschließlich das Finanzamt (Tel.0340-2548-1222) beantworten.

Früher hatte ich ein SEPA-Lastschriftmandat für die Grundsteuer bei der Stadt hinterlegt. Ist dieses noch vorhanden?

Grundsätzlich bleiben vorhandene SEPA-Lastschriftmandate bestehen. Aufgrund der systemtechnischen Umstellung konnten aufgrund der verschiedenen Grundstücksarten sowie bei geänderten Steuerpflichtigen nicht alle SEPA-Lastschriftmandate übernommen werden. Dies ist insbesondere bei der Grundstücksart „sonstig bebautes Grundstück“ der Fall.

Sie ersehen auf dem Ihnen vorliegenden Bescheid ob ein SEPA-Lastschriftmandat besteht unter:

 

C: Zahlung / Fälligkeit

Die Forderungen werden als SEPA-Lastschrift unter der Mandatsnummer: MXXXXXXXXXXX mit der Gläubiger-ID: DEXXXXXXXXXXXXXXXX vom Konto IBAN: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (BIC: XXXXXXXXX) zu den angegebenen Fälligkeiten eingezogen.

Diese Bankverbindung wird auch für Erstattungen verwendet.

Wenn der Lastschrift-Einzug nicht auf dem Grundsteuerbescheid vermerkt ist, erfolgt keine automatische Abbuchung und die Zahlung ist durch Sie fristgemäß zu den angegebenen Fälligkeiten zu leisten. Die Erteilung eines neuen SEPA-Lastschriftmandats können Sie wie folgt vornehmen: Hierzu finden Sie auf der Internetseite der Stadt Dessau-Roßlau das „Digitale Rathaus“.

Unter dem Punkt Online-Dienste im Bereich Steuern & Abgaben können Sie online SEPA-Lastschriftmandate erteilen und widerrufen. (Hierfür ist die Bund-ID notwendig)

Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, auf der Internetseite der Stadt Dessau-Roßlau unter dem Punkt Formulare, das Formular auszufüllen und postalisch an die Stadt Dessau-Roßlau, Amt für Stadtfinanzen, Stadtkasse, Postfach 1425, 06813 Dessau-Roßlau zu senden oder per Fax: (0340) 204-2692925 oder per E-Mail stadtkasse@dessau-rosslau.de direkt an die Mitarbeiter der Stadtkasse.

Ein auf dem Grundsteuerbescheid ausgewiesener Steuerpflichtiger ist verstorben. Muss ich das melden?

Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns sowie das Finanzamt darüber informieren und soweit möglich eine Kopie vorhandener Erbnachweise beifügen.

Ich habe einen neuen Grundsteuerbescheid mit der Grundstücksart „unbebautes Grundstück“ erhalten. Das Grundstück ist aber schon seit einiger Zeit bebaut. Wie kann das sein?

Die Bewertung der Grundstücke erfolgte durch das Finanzamt zum Stichtag 01.01.2022. Sollten Sie zwischenzeitlich das Grundstück bebaut haben und Ihnen liegt bereits der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes mit der aktuellen Grundstücksart vor, ergeht demnächst ein geänderter Grundsteuerbescheid.

Die Abteilung Steuern und Gebühren ist bemüht, die Änderungen, die vom Finanzamt bereits vollzogen wurden, schnellstmöglich zu bearbeiten. Die Bearbeitung erfolgt von Amts wegen. Bitte informieren Sie uns in diesen Fällen.

Sollte die Bearbeitung bis zur Fälligkeit 15.02.2025 aufgrund des erhöhten Aufkommens noch nicht umgesetzt sein, weisen wir daraufhin, dass Sie an den Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheid gebunden bleiben, bis ein geänderter Grundsteuerbescheid ergeht. Auch ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

Liegt Ihnen dazu bisher kein geänderter Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vor, kann die Stadt diese Änderung auch nicht vollziehen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Finanzamt (Tel. 0340 2548-1222), sofern noch nicht geschehen.

 

 

Formulare

Formulare

ausfüllbar mit Unterschrift

Datenschutzhinweis

Kontakt

   Grundsteuer-Hotline: 0340 204-2222

   Bitte halten Sie Ihren Grundsteuerbescheid und
   Ihren Grundsteuermessbescheid auf
   den 01.01.2025 bereit!

Ansprechpartner für alle Fragen um die Grundsteuer finden Sie
in Dessau im Rathaus-Altbau
Zimmer: 247-255
Telefon: 0340 204-1322, -1622, -1722 -2122 -2322 u. -2422

in Roßlau Rathaus
Markt 5
Zimmer 3.10
Telefon: 0340 204-1585
Fax: 0340 204-2692902

E-Mail: grundbesitzabgaben@dessau-rosslau.de 

Broschüre Grundsteuer 2025