Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01.01.2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Wer also land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes (z. B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohneigentum etc.) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern (Grundsteuer B).
Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückeigentümer entsprechende Änderungen. Ab dem 01.01.2025 werden auch bei sonstig bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grund und Bodens steuerpflichtig.
Ihre Ermittlung vollzieht sich in drei Schritten:
Beispiele für die Ermittlung der Grundsteuer B finden Sie unten bei Steuerfestsetzung und Zahlweise.
Hinweis:
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, der sich ausschließlich gegen die Bemessungsgrundlagen, also den Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag richtet, ist ausschließlich beim Finanzamt Dessau-Roßlau einzureichen. Ein auf dieser Grundlage eingelegter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt Dessau-Roßlau würde deshalb keinen Erfolg haben.
Bei dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes sowie der Festlegung der Grundstücksart handelt es sich um reine bewertungsrechtliche Angelegenheiten des Finanzamtes, welche bindend für die Stadt Dessau-Roßlau sind und somit nicht durch Widerspruch gegen den Folgebescheid (Grundsteuerbescheid) angegriffen werden können.
Das bedeutet, wenn Sie rechtliche Bedenken gegen die Bewertung Ihres Grundstückes (Grundsteuerwertbescheid) und/oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben, müssen Sie gegen den/die Bescheid(e) Einspruch bei Ihrem Finanzamt einlegen.
Wenn Sie keinen Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben, wird der Grundsteuermessbescheid verbindlich. Die Stadt Dessau-Roßlau darf dann von diesem Grundsteuermessbescheid bei der Ermittlung der Grundsteuer nicht mehr abweichen. Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid können Sie bei der Stadt Dessau-Roßlau nicht mehr geltend machen.
Weitere Informationen zur Grundsteuer auf dem 01.01.2025 finden Sie in dieser Informationsbroschüre.
Grundsteuer-Hotline: 0340 204-2222
Bitte halten Sie Ihren Grundsteuerbescheid und
Ihren Grundsteuermessbescheid auf
den 01.01.2025 bereit!
Ansprechpartner für alle Fragen um die Grundsteuer finden Sie
in Dessau im Rathaus-Altbau
Zimmer: 247-255
Telefon: 0340 204-1322, -1622, -1722 -2122 -2322 u. -2422
in Roßlau Rathaus
Markt 5
Zimmer 3.10
Telefon: 0340 204-1585
Fax: 0340 204-2692902