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Grundsteuer ab 2025

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Informatives / Wissenswertes

Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01.01.2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wer also land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes (z. B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohneigentum etc.) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern (Grundsteuer B).

Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückeigentümer entsprechende Änderungen. Ab dem 01.01.2025 werden auch bei sonstig bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grund und Bodens steuerpflichtig.

Ihre Ermittlung vollzieht sich in drei Schritten:

  1. Erhebungsgrundlage für die Grundsteuer ab 2025 ist der durch das Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 nach dem Bewertungsgesetz (in der Fassung des Jahressteuergesetzes – JStG 2022). Dieser wird im Grundsteuerwertbescheid festgestellt.
  2. Aus diesem Grundsteuerwert wird ebenfalls durch das Finanzamt anhand des Grundsteuergesetzes durch die Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Feststellung erfolgt im Grundsteuermessbescheid.
  3. Dieser Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage für Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt Dessau-Roßlau. Durch die Anwendung des jeweils städtisch festgelegten Hebesatzes für Wohngrundstücke bzw. Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke auf den Grundsteuermessbetrag wird die jeweils jährlich zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Maßgeblich für die Anwendung des betreffenden Hebesatzes ist die vom Finanzamt fixierte Grundstücksart. Die Festsetzung erfolgt im Grundsteuerbescheid.

Beispiele für die Ermittlung der Grundsteuer B finden Sie unten bei Steuerfestsetzung und Zahlweise.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, der sich ausschließlich gegen die Bemessungsgrundlagen, also den Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag richtet, ist ausschließlich beim Finanzamt Dessau-Roßlau einzureichen. Ein auf dieser Grundlage eingelegter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt Dessau-Roßlau würde deshalb keinen Erfolg haben.

Bei dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes sowie der Festlegung der Grundstücksart handelt es sich um reine bewertungsrechtliche Angelegenheiten des Finanzamtes, welche bindend für die Stadt Dessau-Roßlau sind und somit nicht durch Widerspruch gegen den Folgebescheid (Grundsteuerbescheid) angegriffen werden können.

Das bedeutet, wenn Sie rechtliche Bedenken gegen die Bewertung Ihres Grundstückes (Grundsteuerwertbescheid) und/oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben, müssen Sie gegen den/die Bescheid(e) Einspruch bei Ihrem Finanzamt einlegen.

Wenn Sie keinen Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben, wird der Grundsteuermessbescheid verbindlich. Die Stadt Dessau-Roßlau darf dann von diesem Grundsteuermessbescheid bei der Ermittlung der Grundsteuer nicht mehr abweichen. Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid können Sie bei der Stadt Dessau-Roßlau nicht mehr geltend machen.

Weitere Informationen zur Grundsteuer auf dem 01.01.2025 finden Sie in dieser Informationsbroschüre.

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Hebesätze

Hebesätze

Die Stadt Dessau-Roßlau hat in der Hebesatzsatzung festzulegen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist.
Im Rahmen der Grundsteuerreform waren die Hebesätze ab dem 01.01.2025 neu festzusetzen.

Der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau hat in seiner Sitzung am 13. November 2024 die Hebesätze ab dem Kalenderjahr 2025 wie folgt festgesetzt (Link zur Hebesatzsatzung):

 

Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)350 %
Grundsteuer B für Wohngrundstücke 535 %

Dieser Hebesatz gilt für folgende Grundstücksarten:

  • Einfamilienhaus
  • Zweifamilienhaus
  • Wohnungseigentum
  • Mietwohngrundstücke
Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 976 %

Dieser Hebesatz gilt für folgende Grundstücksarten:

  • Teileigentum
  • Geschäftsgrundstücke
  • Sonstig bebaute Grundstücke
  • Unbebaute Grundstücke
  • Gemischtgenutzte Grundstücke

Die Grundstücksart ihres Grundstücks können Sie dem Grundsteuerwertbescheid und dem Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes entnehmen. Ab dem Jahr 2025 bildet die vom Finanzamt festgelegte Grundstücksart die Grundlage für den anzuwendenden Hebesatz der Grundsteuer B.

Beispiel:

Quelle: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer

Steuerfestsetzung und Zahlweise

Steuerfestsetzung und Zahlweise

Die jährliche Grundsteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und erhoben.

Beispiele für die Ermittlung der Grundsteuer B ab 2025

Fall 1 Nichtwohngrundstück

Herr Mustermann hat einen Grundsteuerwertbescheid erhalten, auf diesem ist für sein Grundstück die Grundstücksart Geschäftsgrundstück festgelegt.

Für diese Grundstücksart muss zur Ermittlung der Grundsteuer B der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke von 976 % angewendet werden.

Im Grundsteuermessbescheid für sein Grundstück kann Herr Mustermann den Grundsteuermessbetrag von 846,10 EUR entnehmen.

Durch Multiplikation dieses Grundsteuermessbetrages von 846,10 EUR mit dem Hebesatz von 976% ergibt sich die ab 01.01.2025 zu zahlende Grundsteuer B von 8.257,94 EUR.

 

Fall 2 Wohngrundstücke

Frau Mustermann hat einen Grundsteuerwertbescheid erhalten, auf diesem ist für ihr Grundstück die Grundstücksart Einfamilienhaus festgelegt.

Für diese Grundstücksart muss zur Ermittlung der Grundsteuer B der Hebesatz für Wohngrundstücke von 535 % angewendet werden.

Im Grundsteuermessbescheid für ihr Grundstück kann Frau Mustermann den Grundsteuermessbetrag von 65,10 EUR entnehmen.

Durch Multiplikation dieses Grundsteuermessbetrages von 65,10 EUR mit dem Hebesatz von 535 % ergibt sich die ab 01.01.2025 zu zahlende Grundsteuer B von 348,29 EUR.

 

Sie ist in

  • vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.
  • Bei Kleinbeträgen bis 15,00 EUR sind die Grundsteuern zum 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig und
  • bei einer Wertgrenze bis 30,00 EUR am 15. Februar und 15. August zur Hälfte ihres Jahresbetrages.

Auf Antrag ist eine abweichende Zahlweise einmal jährlich zum 01.07. möglich. Der Antrag dafür ist bis zum 30.09. des Vorjahres für das Folgejahr formlos zu stellen.

Bei unterjährigen Steuerfestsetzungen oder Änderungsbescheiden können die Fälligkeiten abweichen; damit werden mögliche Nachzahlungen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, soweit Vierteljahresbeträge bereits fällig geworden sind. Die konkreten Zahlungstermine entnehmen Sie wie bisher dem Grundsteuerbescheid.

Ist ein Steuerbescheid ergangen, gilt dieser auch für Folgejahre, bis ein geänderter Steuerbescheid erlassen wird. In diesen Fällen erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer im Folgejahr durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt (Amtliches Verkündungsblatt) der Stadt Dessau-Roßlau.

Die Grundsteuer wird jährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Soll die Grundsteuer vom Konto abgebucht werden, füllen Sie bitte das entsprechende Formular/Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteneinzugsverfahren (SEPA-Grundbesitzabgaben) aus und senden es unterschrieben an die Stadt Dessau-Roßlau zurück.

 

 

Rechtsgrundlagen

FAQ zur Grundsteuer ab 01.01.2025

FAQ zur Grundsteuer ab 01.01.2025

Welcher Hebesatz wird für mein Grundstück ab dem Jahr 2025 angewandt?

 

Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)350 %
Grundsteuer B für Wohngrundstücke 535 %
Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 976 %

Ist mein Grundstück ein Wohngrundstück oder ein Nichtwohngrundstück?

Wohngrundstücke
  • Einfamilienhaus
  • Zweifamilienhaus
  • Wohnungseigentum
  • Mietwohngrundstücke
Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke
  • Teileigentum
  • Geschäftsgrundstücke
  • Sonstig bebaute Grundstücke
  • Unbebaute Grundstücke
  • Gemischtgenutzte Grundstücke

Wo finde ich die Grundstücksart?

Die Grundstücksart ihres Grundstücks können Sie dem Grundsteuerwertbescheid und dem Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes entnehmen. Auf dem Grundsteuerbescheid wird die vom Finanzamt festgelegte Grundstücksart unter „A: Steuerpflichtiger/Steuergegenstand“ ausgewiesen.

Wer legt die Grundstücksart fest?

Die Grundstücksart haben Sie gegenüber dem Finanzamt erklärt. Daraufhin erhalten Sie den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes mit der Festlegung der Grundstücksart.

Was kann ich machen, wenn ich finde, dass mein Grundstück falsch bewertet wurde oder die Grundstücksart nicht korrekt ist?

Wenn Sie rechtliche Bedenken gegen die Bewertung Ihres Grundstückes (Grundsteuerwertbescheid) und/oder gegen den Grundsteuermessbescheid haben, müssen Sie gegen den/die Bescheid(e) Einspruch bei Ihrem Finanzamt einlegen. Insofern die Einspruchsfrist abgelaufen ist sollten Sie auch Kontakt mit dem Finanzamt unter der Telefonnummer 0340/2548-1222 aufnehmen.

Aus welchem Grund gibt es ab dem Jahr 2025 unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B?

Die Unterteilung der Hebesätze für die Grundsteuer B erfolgte auf Grundlage des Grundsteuerhebesatzgesetzes Sachsen-Anhalt vom 1. November 2024. Der Stadtrat hat diese neue Möglichkeit genutzt, differenzierte Hebesätze festzulegen, um die Wohnraumnutzung stärker zu fördern und die Bewertungsunterschiede zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken zu reduzieren.

Wieso steigen die Hebesätze für die Grundsteuer B ab 2025?

Damit soll das Grundsteueraufkommen der Stadt Dessau-Roßlau des Jahres 2024 auch in den folgenden Jahren erreicht werden. Die Aufkommensneutralität betrachtet die Gesamtheit. Dabei kann es bei einzelnen Grundstücken zu Verschiebungen in die eine aber auch in die andere Richtung kommen.

Muss ich die Grundsteuer zahlen auch wenn ich in Widerspruch gegangen bin?

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs befreit nicht von der fristgemäßen Zahlung.

Was passiert, wenn mein Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid noch nicht bearbeitet wurde und ich den Grundsteuerbescheid erhalten habe?

Zuerst gilt, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht von der fristgemäßen Zahlung befreit. Grundsätzlich bleiben Sie an die Bescheide des Finanzamtes gebunden und somit auch an den Grundsteuerbescheid. Sollte Ihnen vom Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sein gilt diese auch für den Folgebescheid, somit den Grundsteuerbescheid.

Sollte Ihr Grundsteuermessbescheid im Nachgang vom Finanzamt geändert werden, erfolgt die Änderung des Folgebescheids – Grundsteuerbescheid – von Amts wegen. Gegebenenfalls zu viel geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.

Wie lege ich einen zulässigen Widerspruch ein?

Ein zulässiger Widerspruch bedarf der Unterschrift des Widerspruchführers. Eine einfache E-Mail oder ein Anruf sind entsprechend nicht zulässig. Die Einlegung eines zulässigen Widerspruchs ist somit auf dem Postweg, per E-Mail mit Anhang (unterschriebenes Dokument) sowie an Amtsstelle zur Niederschrift möglich. Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden.

Gern stehen wir Ihnen für Ihre Rückfragen persönlich zu den Sprechzeiten

Dienstag von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.30 Uhr sowie

am Donnerstag von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr und

telefonisch unter der Telefonnummer 0340/204-2222 zur Verfügung.

Im Übrigen informiert der SGSA (Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt) über die wichtigen Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025.

 

 

 

Formulare

Formulare

ausfüllbar mit Unterschrift

Datenschutzhinweis

Kontakt

   Grundsteuer-Hotline: 0340 204-2222

   Bitte halten Sie Ihren Grundsteuerbescheid und
   Ihren Grundsteuermessbescheid auf
   den 01.01.2025 bereit!

Ansprechpartner für alle Fragen um die Grundsteuer finden Sie
in Dessau im Rathaus-Altbau
Zimmer: 247-255
Telefon: 0340 204-1322, -1622, -1722 -2122 -2322 u. -2422

in Roßlau Rathaus
Markt 5
Zimmer 3.10
Telefon: 0340 204-1585
Fax: 0340 204-2692902

E-Mail: grundbesitzabgaben@dessau-rosslau.de 

Broschüre Grundsteuer 2025