Aufgrund vermehrter Anfragen möchte die Abteilung Jugendförderung des Jugendamtes darauf hinweisen, dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz vorab und mit genügend Vorlauf schriftlich beim Jugendamt beantragt werden muss
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Für Auftritte und Mitwirkungen bei Musik-, Theater- oder Ballettveranstaltungen, Werbeproduktionen, Rundfunksendungen sowie Film-, Fernseh- und Fotoaufnahmen kann das Jugendamt jedoch eine Ausnahmegenehmigung für Kinder oder vollzeitschulpflichtige Jugendliche erteilen.
Hierfür ist ein schriftlicher Antrag mit Angaben zur Veranstaltung, zur geplanten Mitwirkung und zu den betreuenden volljährigen Aufsichtspersonen an das Jugendamt zu richten. Zusätzlich werden unter anderem die Einverständniserklärungen beider Personensorgeberechtigten sowie Unbedenklichkeitserklärungen des behandelnden Arztes und der Schule benötigt.
Das Jugendamt prüft, ob die geplante Tätigkeit dem Alter des Kindes entspricht, keine Gefährdung des Kindeswohls besteht und Dauer sowie Häufigkeit der Beschäftigung angemessen sind. Eine abschließende Prüfung ist nur möglich, wenn alle erforderlichen Angaben, Nachweise, Unterschriften und Erklärungen vollständig vorliegen.
Das Antragsformular und die vollständigen Informationen zum Verfahren sind dem ergänzend beigefügten Dokument zu entnehmen. Anträge und Rückfragen sind an das zuständige Jugendamt zu richten.
Das Antragsformular und weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Jugendamtes >>>
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