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Vergnügungssteuer

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Informatives / Wissenswertes

Der Spielhallenbetrieb, die Automatenaufstellererlaubnis und die Geeignetheitsbestätigung von Spielgeräten unterliegen dem gewerblichen Spielrecht. Wer Spielgeräte im Sinne der Gewerbeordnung aufstellen (betreiben) will, benötigt eine schriftliche Bestätigung der Behörde. Zuständig für das gewerbliche Spielrecht ist das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind, informieren Sie sich bitte direkt vor Ort:

Stadt Dessau-Roßlau
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
August-Bebel-Platz 16
06842 Dessau-Roßlau

0340 204-2036
0340 204-269 2936
ordnungsamt@dessau-rosslau.de 

Für den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielen, mit denen Geld oder Gegenstände ausgespielt werden (Geldspielgeräte) wird in der Stadt Dessau–Roßlau eine Vergnügungssteuer erhoben. Dazu gehören Dart-, Billard- und Snookergeräte sowie Bowlingbahnen, einschließlich der Musikautomaten mit denen kein Geld oder Gegenstände ausgespielt werden (Unterhaltungsgeräte) an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet, soweit die Benutzung der Geräte und Spiele die Zahlung eines Entgeltes erfordert. Als Unterhaltungsspiel gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.

Die Vergnügungssteuer wird nach der derzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung erhoben als Spielgerätesteuer nach Einspielergebnis und als Pauschsteuer nach der erfassten Anzahl der aufgestellten Geräte und Spiele erhoben.

Nutzen Sie für die An- bzw. Abmeldung von vergnügungssteuerpflichtigen Geräten bitte das entsprechende Formular.

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Vergnügungssteuersätze

Vergnügungssteuersätze

Nach der Vergnügungssteuersatzung gelten in der Stadt Dessau-Roßlau folgende Steuersätze:

  • für den Betrieb von Geräten und Spielen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. aa beträgt die Steuer monatlich 13 v.H. des Einspielergebnisses.
  • für den Betrieb von Geräten und Spielen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. ab beträgt die Steuer jährlich je Gerät oder Spiel mit Gewinnmöglichkeit:

Aufstellort                                                                               
• bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen und ähnlichen Räumen - Steuersatz: 840,00 EUR
• bei Aufstellung in Spielhallen und an anderen Orten, die überwiegend dem Betrieb dieser Geräte dienen - 
   Steuersatz: 1.320,00 EUR

» für den Betrieb von Geräten und Spielen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. b beträgt die Steuer jährlich je Gerät
   oder Spiel für

1. Musikautomaten - Steuersatz: 192,00 EUR
2. sonstige Geräte und Spiele ohne Gewinnmöglichkeit
    a) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen und ähnlichen Räumen - Steuersatz: 360,00 EUR
    b) bei Aufstellung in Spielhallen und an anderen Orten, die überwiegend dem Betrieb dieser Geräte dienen  -
        Steuersatz:  600,00 EUR
    c) an allen Aufstellorten: Billardtische, Dartgeräte, Snookergeräte - Steuersatz: 180,00 EUR
    d) Bowlingbahnen pro Bahn - Steuersatz: 180,00 EUR
3. Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder gegen Sachen, in denen sich
    Menschen zu befinden pflegen oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum
    Gegenstand haben - Steuersatz: 9.600,00 EUR
4. Personalcomputer ohne Multimediaausstattung - Steuersatz: 120,00 EUR
5. Personalcomputer mit Multimediaausstattung (z.B. Joystick, Soundkarte, Soundboxen, vorinstallierte Spiele
    u.ä.)  - Steuersatz: 180,00 EUR

An- und Abmeldung

An- und Abmeldung

Anmeldung

Die erstmalige Inbetriebnahme (Anmeldung) von vergnügungssteuerpflichtigen Geräten und Spielen im Sinne der Vergnügungssteuersatzung ist anzeigepflichtig und nach Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Monats anzumelden. Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes oder Spieles, wenn der Stadt Dessau-Roßlau entgegenstehende Umstände nicht mitgeteilt worden sind.

Abmeldung

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Betrieb des Gerätes oder Spieles eingestellt wird. Die Anzeigepflichten gelten gleichermaßen bei jeder den Spiel-betrieb betreffenden Veränderung sowie für die Abmeldung bei Außerbetriebnahme. Am Tag der In- und Außerbetriebnahme der Geräte und Spiele sind die Zählwerksdaten je Aufstellort durch einen entsprechenden Zählwerksausdruck zu sichern. Alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, sind durch den Steuerpflichtigen aufzubewahren.

Steuerfestsetzung und Zahlweise/Steuererklärung

Steuerfestsetzung und Zahlweise/Steuererklärung

Die Pauschsteuer wird mit Bescheid festgesetzt und ist in vierteljährlichen Raten jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Davon sind auf Antrag abweichende Zahlungsweisen möglich:

  • einmal jährlich zum 01.07. (sog. Jahreszahler)
  • in halbjährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar und 15. August (ab Folgejahr)

Ist ein Steuerbescheid ergangen, gilt dieser auch für Folgejahre, bis ein geänderter Steuerbescheid erlassen wird, oder bis zum Ende der Steuerpflicht.

Für die Spielgerätesteuer ist innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Steueranmeldezeitraum) eine monatliche Steuererklärung abzugeben. Bei dieser Steuererklärung handelt es sich gleichzeitig um eine Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung; der Steuerschuldner hat danach die Steuer selbst zu berechnen. Die so ermittelte Steuer wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Soll die Vergnügungssteuer vom Konto abgebucht werden, können Sie das jederzeit beantragen. Nutzen Sie dafür bitte

Formulare

Formulare

ausfüllbare Formulare mit Unterschrift

Datenschutzhinweise

Kontakt

Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Vergnügungssteuer finden Sie in Dessau:
Rathaus-Altbau, R. 256,
0340 204-1922
0340 204-2692902
vergnügungssteuer@dessau-rosslau.de