Der Spielhallenbetrieb, die Automatenaufstellererlaubnis und die Geeignetheitsbestätigung von Spielgeräten unterliegen dem gewerblichen Spielrecht. Wer Spielgeräte im Sinne der Gewerbeordnung aufstellen (betreiben) will, benötigt eine schriftliche Bestätigung der Behörde. Zuständig für das gewerbliche Spielrecht ist das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind, informieren Sie sich bitte direkt vor Ort:
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
August-Bebel-Platz 16
06842 Dessau-Roßlau
0340 204-2036
0340 204-269 2936
ordnungsamt@dessau-rosslau.de
Für den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielen, mit denen Geld oder Gegenstände ausgespielt werden (Geldspielgeräte) wird in der Stadt Dessau–Roßlau eine Vergnügungssteuer erhoben. Dazu gehören Dart-, Billard- und Snookergeräte sowie Bowlingbahnen, einschließlich der Musikautomaten mit denen kein Geld oder Gegenstände ausgespielt werden (Unterhaltungsgeräte) an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet, soweit die Benutzung der Geräte und Spiele die Zahlung eines Entgeltes erfordert. Als Unterhaltungsspiel gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.
Die Vergnügungssteuer wird nach der derzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung erhoben als Spielgerätesteuer nach Einspielergebnis und als Pauschsteuer nach der erfassten Anzahl der aufgestellten Geräte und Spiele erhoben.
Nutzen Sie für die An- bzw. Abmeldung von vergnügungssteuerpflichtigen Geräten bitte das entsprechende Formular.
Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Vergnügungssteuer finden Sie in Dessau:
Rathaus-Altbau, R. 256,
0340 204-1922
0340 204-2692902
vergnügungssteuer@dessau-rosslau.de