Gemäß § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Beschäftigung von Kindern generell verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt jedoch Ausnahmen zu. Das zuständige Jugendamt kann nach § 6 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz auf Antrag bewilligen, dass Kinder oder vollzeitschulpflichtige Jugendliche bei Musikaufführungen, Ballett, Theateraufführungen und ähnlichen Veranstaltungen, bei Werbeveranstaltungen, Rundfunksendungen sowie bei Film- und Fernsehaufnahmen bzw. Fotoaufnahmen mitwirken.Zur Prüfung werden verschiedene Nachweise verlangt.
Folgendes Verfahren ist dabei zu berücksichtigen:
Antragsformular zur Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ausfüllen und entsprechende Auskünfte/Nachweise einholen:
Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ist an das Jugendamt zu übermitteln. Falls erforderlich, kann das Jugendamt im Einzelfall verlangen, dass die Personensorgeberechtigten mit dem Kind gemeinsam beim Jugendamt vorstellig werden.
Hierbei sind alle oben aufgeführten Informationen, Nachweise, Unterschriften und Unbedenklichkeitserklärungen vorzulegen.
Aufgabe des Jugendamtes im Bewilligungsverfahren ist es, festzustellen, ob Beeinträchtigungen des Kindeswohls durch die beabsichtigte Beschäftigung zu erwarten sind. Diese Prüfung und eine positive Stellungnahme können nur erfolgen, wenn alle oben aufgeführten Unterschriften und Unbedenklichkeitserklärungen vorliegen.
Das Jugendamt prüft, ob die Veranstaltung und/oder die Art bzw. der Inhalt der Altersgruppe des Kindes entsprechen, keine gefährdenden Anforderungen gestellt werden und die Dauer und Häufigkeit der Beschäftigung angemessen sind.
Ihren Antrag oder Ihre Rückfragen richten Sie bitte an:
Jugendamt
Abteilung Jugendförderung
Schloßplatz 3
06844 Dessau-Roßlau
0340 204-2551 oder 0340 204-2751
jugendfoerderung@dessau-rosslau.de
Abteilung Jugenförderung
0340 204-2551
jugendfoerderung@dessau-rosslau.de
oder über die zentrale Vermittlungsstelle im Jugendamt
0340 204-2051
jugendamt@dessau-rosslau.de