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Gewerbliches Spielrecht

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Gewerbliches Spielrecht

Spielhallenbetrieb, Automatenaufstellerlaubnis, Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Spielgeräten

Einer Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig:

  1. Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will,  § 33 c GewO
  2. ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will,  § 33 d GewO
  3. eine Spielhalle betreiben will.  § 2 SpielhG LSA  

Wer Spielgeräte im Sinne der GewO aufstellen (betreiben) will, bedarf der schriftlichen Bestätigung der Behörde. 

Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind, informieren Sie sich bitte direkt vor Ort beim Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung.

In jedem Fall ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit zu erbringen.

Gebühren

  • Automatenaufstellerlaubnis gem.  § 33 c Abs. 1 GewO

    • Gebührenrahmen:   150,00 € bis 935,00 €

  • Geeignetheitsbestätigung gem.  § 33 c Abs. 3 GewO

    • Gebührenrahmen:   22,00 € bis 55,00 €

  • Spielhallenerlaubnis gem.  § 2 SpielhG LSA

    • Gebührenrahmen:   220,00 € bis 2.200,00 €

Die Stadt Dessau-Roßlau erhebt außerdem für den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten eine Vergnügungssteuer.

Hinweis zu den Formularen:

Zum Betrachten und Ausdrucken der Formulare benötigen Sie teilweise den Adobe Reader, den Sie hier herunterladen können.