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Wichtige Fragen zur Betreuung

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Wichtige Fragen zur Betreuung

Zuständiges Betreuungsgericht

Zuständig ist üblicherweise das Betreuungsgericht in welchem die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Näheres regelt § 272 FamFG. Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Die Richter entscheiden als Einzelrichter. Einzelne Aufgaben wurden den Rechtspflegern übertragen. Genaueres regelt das Rechtspflegergesetz.

Dauer und Überprüfung der Betreuung

Der Betreuer wird max. für 7 Jahre bestellt. Eine Überprüfung einer Verlängerung der Betreuung wird automatisch durch das Betreuungsgericht eingeleitet. Unabhängig von dieser Zeitdauer können der Betreuer und der Betreute das Betreuungsgericht jederzeit um eine Überprüfung des Betreuungsbedarfes bitten, wenn nach deren Eindruck die Vorraussetzungen für eine Betreuung oder einzelne Aufgabenkreise entfallen sind.

Einstweilige Anordnung (EA)

Ist bei einer Person, die nicht unter Betreuung steht, ein medizinischer, vom Patienten zu genehmigender Eingriff erforderlich und kann diese Person die Tragweite einer solchen Entscheidung krankheitsedingt nicht mehr selbst überblicken und hat sie im Vorfeld auch keine Vollmacht erteilt, kann in kurzer Zeit durch eine einstweilige Anordnung, also in einem Eilverfahren, ein vorläufiger Betreuer bestellt werden. In diesem Fall ist lediglich ein mündliches ärztliches Zeugnis erforderlich (§ 300 FamFG). Eine Überprüfung der Fortführung der Betreuung ist dann innerhalb von 6 Monaten notwendig (§ 302 FamFG).


Notoperationen bedürfen dabei jedoch keiner vorherigen Betreuerbestellung.


Betreuerbestellung

Vorrangig bestellt das Betreuungsgericht einen ehrenamtlichen Betreuer, der ein Familienmitglied, ein Freund oder Bekannter der betreffenden Person sein kann. Dieser Betreuer wird ebenfalls vom Betreuungsgericht bestellt und erhält zur Legitimation vor Dritten einen Ausweis. In diesem Ausweis sind die ihm übertragenen Aufgabenkreise explizit aufgeführt. Gibt es keine nahe stehenden Personen oder sind diese mit der Ausübung einer Betreuertätigkeit überfordert bzw. aus anderen Gründe nicht geeignet die Betreuung zu übernehmen, so bestellt das Betreuungsgericht einen Vereins- bzw. Berufsbetreuer. Betreuer sind vor dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig.

Einwilligungsvorbehalt

Grundsätzlich kann die betreffende Person auch nach einer Betreuerbestellung weiterhin sämtliche Rechtsgeschäfte tätigen, da eine Betreuung nicht automatisch zu einer Entmündigung führt. Tätigt der Betreute jedoch Rechtsgeschäfte, durch welche er sich selbst oder sein Vermögen schädigt, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt, z. B. in der Vermögenssorge oder für den Abschluss von Verträgen, anordnen. Jegliche Handlungen des Betroffenen im Rechtsverkehr erlangen dann erst nach Einwilligung des Betreuers Gültigkeit.

Genehmigung

Greifen Maßnahmen in erheblicher Weise in die Rechte oder die Gesundheit des Betreuten ein (z. B. eventuell bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen unter Beachtung § 1904 BGB, Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gemäß § 1906 BGB, Wohnungskündigung gemäß § 1907 BGB), muss der Betreuer sich diese Maßnahmen vorab vom Betreuungsgericht genehmigen lassen.

Pflichten / Vergütung / Kosten

In der Regel sollten Betreuungen ehrenamtlich, also unentgeltlich, geführt werden. Dessen ungeachtet kann der ehrenamtliche Betreuer nach einem Jahr der Betreuungsführung eine Aufwandspauschale in Höhe von derzeit 400 € beim Betreuungsgericht beantragen. Verfügt der Betroffene über ausreichend finanzielle Mittel, übernimmt dieser die durch die Tätigkeit des Betreuers angefallene Pauschale. Ansonsten erfolgt die Kostenübernahme durch die Staatskasse.

§ 1836 BGB (i. V. m. § 1908 i BGB) und § 5 VBVG regeln die Vergütung einer berufsmäßig geführten Betreuung.

Nähere Auskünfte erteilen die Rechtspfleger des Betreuungsgerichts.    

Amtsgericht

Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
Willy-Lohmann-Straße 33
06844 Dessau-Roßlau 

0340 202-1216
0340 202-1317 
0340 202-1205   
0340 202-1217 


Jeder Betreuer hat dem Gericht einmal jährlich zu berichten (§ 1840 i.V.m. §1908 i BGB).


Kontakt

Stadt Dessau-Roßlau
Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
-Betreuungsbehörde-
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau

Zimmer 201 (Neubau, 2. OG)
Zimmer 186-187, 160-161 (Altbau EG)

Ansprechpartner Betreuungsbehörde

Unsere MitarbeiterInnen stehen Ihnen als Ansprechpartner unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

0340 204-1959
0340 204-1358
0340 204-2659
0340 204-1250
0340 204-1655

0340 204-269 2805

betreuungsbehoerde@dessau-rosslau.de

Aufgrund der Außendiensttätigkeit der MitarbeiterInnen bitten wir möglichst um eine vorherige Terminabsprache.

Flyer der Betreuungsbehörde

Beglaubigung von Vorsorgevollmachten

Wir bitten um eine telefonische Voranmeldung!    

0340 204-1959
0340 204-1358
0340 204-1655
0340 204-1250
0340 204-2659

Ansprechparter Amtsgericht

Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
Will-Lohmann-Straße 33
06844 Dessau-Roßlau   

0340 202-1210
0340 202-1222
0340 202-1217

Abkürzungsverzeichnis

GG Grundgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BtBG Betreuungsbehördengesetz
VBVG Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit