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Nördliche Mühlenstraße (Roßlau)

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Sanierungsgebiet Nördliche Mühlenstraße (Roßlau)

Die Aufhebung der Sanierungssatzung Nördliche Mühlenstraße (Roßlau) wurde durch den Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2024 beschlossen. Dies wurde gemäß §162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt (2. Ausgabe/ 2025) vom 31.01.2025 rechtsverbindlich.

Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung

Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung

Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung “Nördliche Mühlenstraße“ in Roßlau

Aufgrund des § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner Sitzung am 11.12.2024 die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Nördliche Mühlenstraße“ in Roßlau (Sanierungsaufhebungssatzung) beschlossen.

§ 1 Aufhebung der Sanierungssatzung

Die Satzung der Stadt Roßlau über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Nördliche Mühlenstraße“ in Roßlau vom 08.11.2001 mit Beschluss-Nr.321 - 09/01, welche am 22.11.2001 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich dieser Aufhebungssatzung umfasst die im beiliegenden Lageplan mit einer schwarz durchbrochenen Linie umgrenzten Grundstücke. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§2 Inkrafttreten

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird diese Satzung rechtsverbindlich (§ 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB).

Hinweise:

1. Vorstehende Satzung der Stadt Dessau Roßlau zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nördliche Mühlenstraße“ vom 11.12.2024, Beschluss-Nr. BV/285/2024/I-61, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird auf § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften) hingewiesen. § 215 Abs. 1 BauGB lautet wie folgt: „Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.“

3. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 2 KVG LSA hingewiesen. § 8 Abs. 2 KVG LSA lautet wie folgt: „Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Beendigung der Sanierungssatzung „Nördliche Mühlenstraße (Roßlau)“

Beendigung der Sanierungssatzung „Nördliche Mühlenstraße (Roßlau)“

Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Sanierungsgebiet „Nördliche Mühlenstraße (Roßlau)“ war als langjähriger Prozess angelegt. Zusammenfassend betrachtet war sie ein erfolgreiches Instrument zur Revitalisierung und nachhaltigen Stärkung des Stadtbezirks.
Mit Rechtskraft der Satzungsaufhebung für das Sanierungsgebiet entfällt die Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden nach § 7h, § 10f und § 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) mit der Stadt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme steuerlicher Abschreibungen im Sanierungsgebiet.

Seit der Bekanntmachung der Sanierungssatzung im November 2001 sind in dem ca. 2,6 Hektar großen Sanierungsgebiet verschiedene städtebauliche Maßnahmen ohne Unterstützung von Städtebaufördermitteln von Bund und Land durchgeführt worden.

Da die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchgeführt wurde, wurden die sanierungsrechtlichen Vorschriften der Paragraphen § 152 BauGB bis § 156a BauGB und die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen. Entsprechend erfolgt auch keine Erhebung von Ausgleichsbeträgen.

Vereinbarungen für steuerliche Vergünstigungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden nach § 7h, § 10f und § 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) können nach der Satzungsaufhebung nicht mehr abgeschlossen werden.

Allgemein zum Sanierungsgebiet

Das ehemalige Sanierungsgebiet „Nördliche Mühlenstraße" umfasste den nördlichsten Teil des historischen Altstadtbereichs von Roßlau einschließlich des ehemaligen Areals der Amtsmühle sowie Teile der angrenzenden Rosselpromenade. Im November 2001 fasste der Stadtrat den Beschluss zur förmlichen Festsetzung des ca. 2,6 Hektar großen Sanierungsgebietes und bestätigte den städtebaulichen Rahmenplan als Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen. Das Gebiet erhielt keine Städtebaufördermittel von Bund und Land.

Sanierungsziele

Mit dem Sanierungsgebiet wurden folgende Sanierungsziele befolgt:

  • Erhalt, Reparatur und Wiederherstellung der vorhandenen Bausubstanz unter Beachtung denkmalpflegerischer und stadtgestalterischer Aspekte
  • Sanierung, Umnutzung und Wiedernutzbarmachen der leerstehenden Bausubstanz
  • Verbesserung des Wohnumfeldes durch Aufwertung der privaten und öffentlichen Freiflächen
  • Neuordnung des ruhenden Verkehrs für die Anlieger
  • Aufwertung der öffentlichen Grünflächen einschließlich der Fuß- und Radwege mit gesamtstädtischer Bedeutung
Amtsmühle vor der Sanierung
Amtsmühle vor Sanierung
Amtsmühle saniert

Kleiner geschichtlicher Exkurs

Kleiner geschichtlicher Exkurs

Die Mühlenstraße gehört neben Teilen der Hauptstraße, dem Markt, der Elbstraße und dem Schlossgarten zu den ältesten Straßen von Roßlau. Wie aus dem Stadtplan von 1873 hervorgeht, existierten ein Großteil der Gebäude im Untersuchungsgebiet schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, was an der Gebäudesubstanz teilweise noch ablesbar ist. Nach dem zwischen Rossel und dem heutigen Güterbahnhof gelegenen Flurstück wurde der hintere Teil der Mühlenstraße auch „Wolfswinkel“ genannt, vielen ist diese Bezeichnung auch heute noch geläufig.

Die Roßlauer Mühlen wurden 1415 erstmalig erwähnt. Nach wechselvoller Geschichte der Amtsmühle hatte 1859 Moses Lipmann diese aus der Konkursmasse des Liebeschen Besitzes erworben und besaß die Mühle ab 1865 als Eigentumsmühle. Im Jahr 1870 wurde die Mühle durch Brand zerstört und wieder aufgebaut. Nach Überführung der Mühle in die Gebrüder Lipmann OHG wurden Richard und Dr. Paul Bruck Gesellschafter je zur Hälfte, sie verkauften die Mühle 1935, da sie als jüdische Bürger gezwungen wurden, das Land zu verlassen.

Die Mühle, Ende der 50er Jahre in Volkseigentum überführt, wurde bis Anfang der 90er Jahre als Mahlmühle genutzt. Das 1910 errichtete Kontorgebäude beherbergte bis 1993 das Kreisgericht, in der 1886 erbauten Villa war bis 1994 ein Kindergarten untergebracht. Von der Familie Bruck, die ihren alten Besitz rückübertragen bekam, erwarb die jetzige Eigentümerin die Mühlengrundstücke.

Mit der Umlegung des Rossellaufs ab 1976 verschwand der Mühlteich und die Rosselpromenade wurde als innerörtlicher Grünzug gestaltet.

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Stadtplanung
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau

0340 204-2061
stadtplanung@dessau-rosslau.de

 Zur Beantwortung von Fragen können sich Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gern bei den nachfolgenden Mitarbeiterinnen vom Amt für Wirtschaft und Stadtplanung melden:

Frau Stephanie Runzer
0340 204-2369

Frau Cathleen Schmidt
0340 204-2069