1. Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Abs. 3. (2)
2. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung der Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
Nach Abschluss der Sanierung wird jeder Eigentümer, dessen Grundstück sich im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befindet, zu einer finanziellen Beteiligung an den Aufwendungen herangezogen.
Der Ausgleichsbetrag entspricht der durch die Sanierung verursachten Bodenwertsteigerung des jeweiligen Grundstücks. Der Bodenwert im Sanierungsgebiet wird vor der Sanierung und nach Beendigung der Sanierung durch einen Gutachterausschuss an einem gemeinsamen Wertermittlungsstichtag festgestellt. Der Differenzbetrag zwischen Anfangswert und Endwert entspricht der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung. Konjunkturelle Einflüsse werden nicht berücksichtigt.
Der Ausgleichsbetrag wird im Sanierungsgebiet anstelle von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen erhoben.
Nach Abschluss der Sanierung wird in dem betreffenden Sanierungsgebiet vom Grundstückseigentümer der Ausgleichsbetrag eingefordert. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag vor Beendigung des Sanierungsverfahrens auf freiwilliger Basis abzulösen.
Hierzu wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer geschlossen.
Vorteile einer Ablösungsvereinbarung
Sofern die Gemeinde kein vereinfachtes Verfahren durchführt, erfolgt die Eintragung eines Sanierungsvermerkes in die Grundbücher (Abteilung II) der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke.
Die Eigentümer werden vom Amtsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass eine Eintragung keine wirtschaftliche Bedeutung nach sich zieht. Vielmehr sollen potenzielle Käufer darauf hingewiesen werden, dass sich das Grundstück im Sanierungsgebiet befindet und eine Veräußerung nur unter Prüfung der sanierungsrechtlichen Ziele durch die Gemeinde erteilt werden darf.
Im Sanierungsgebiet bestehen besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten. Hierdurch wird eine indirekte Förderung von Sanierungsarbeiten im Sanierungsgebiet erreicht.
Voraussetzung für die Nutzung der Steuervorteile ist jedoch der vorherige Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt, in der vor Beginn alle abzuschreibenden Maßnah¬men im und am Objekt benannt sind!
Absatzfähig sind in der Regel alle Aufwendungen, die zur Erhaltung der Sanierung bzw. Anschaffung des Gebäudes beitragen gemäß §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG).
Da die Höhe der Abschreibungsmöglichkeiten einkommensabhängig ist, ist die persönliche Beratung z. B. mit einem Steuerberater oder Ihrem zuständigen Finanzamt zu empfehlen.
Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
§ 143 Baugesetzbuch (BauGB)
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