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Sanierungsgebiet Dessau-Nord

Seit über 30 Jahren werden im Sanierungsgebiet Dessau-Nord die Sanierungsziele umgesetzt, die als Ergebnis vorbereitender Untersuchungen von 1991 bis 1993 mit dem zeitgleich erarbeiteten städtebaulichen Rahmenplan beschlossen wurden. In den Sanierungszielen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Substanz- und Funktionsschwächen festgelegt. Innerhalb der letzten Jahre wurden die Ziele des Rahmenplanes für Dessau-Nord an den sich seit damals veränderten Bedingungen angepasst.

Beendigung der Sanierungssatzung Dessau-Nord

Beendigung der Sanierungssatzung Dessau-Nord

Die Stadt Dessau-Roßlau beabsichtigt, die städtebaulichen Sanierungsmaßnahme im Sanierungsgebiet “Dessau-Nord“ im
4. Quartal 2024 zum Abschluss zu bringen und somit die Sanierungssatzung aufzuheben. Die Schlussabrechnung gegenüber dem Fördermittelgeber ist erfolgt.
Da die beschlossenen Sanierungsziele in wesentlichen Teilen erreicht worden sind und aufgrund der Einstellung des Förderprogramms in den kommenden Jahren keine Mittel mehr zur Verfügung gestellt werden, ist nunmehr die Sanierungssatzung aufzuheben.

Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Sanierungsgebiet “ Dessau-Nord“ war als langjähriger Prozess angelegt. Zusammenfassend betrachtet ist sie ein erfolgreiches Instrument zur Revitalisierung und nachhaltigen Stärkung des Stadtbezirks.

Seit der Bekanntmachung der Sanierungssatzung im März 1994 sind in dem ca. 66 Hektar großen Sanierungsgebiet zahlreiche städtebauliche Maßnahmen mit und ohne Unterstützung von Städtebaufördermitteln durchgeführt worden. Von Beginn sind
ca. 45,7 Mio. € (Fördermittel aus dem Förderprogramm „Städtebauliche Sanierung“, Eigenmittel der Stadt, Grundstückserlöse und Ausgleichsbeträge) in das Sanierungsgebiet geflossen.

Mit Rechtskraft der Satzungsaufhebung für das Sanierungsgebiet und nach erfolgter Löschung der Sanierungsvermerke entfallen einerseits die besonderen Genehmigungspflichten aus dem Baugesetzbuch, insbesondere für Grundstückskaufverträge, Grundschuldbestellungen und Bauvorhaben. Andererseits entfällt auch die Möglichkeit zum Abschluss von Modernisierungs-vereinbarungen mit der Stadt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme steuerlicher Abschreibungen im Sanierungsgebiet, dessen Grenzen in der beiliegenden Übersichtskarte erkennbar sind.

Im Detail setzen mit Rechtskraft der Satzungsaufhebung folgende Vorgänge ein:

1.
Nach der Aufhebung der Sanierungssatzung sind die Städte verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Baugesetzbuch per Bescheid zu erheben. Grundstückseigentümer, die bereits über eine Ablösevereinbarung den Ausgleichsbetrag beglichen haben, sind davon nicht betroffen. Eigentümer und Eigentümerinnen, die aufgrund eines Vorausleistungsbescheides den geforderten Teilbetrag beglichen haben, erhalten einen endgültigen Bescheid zur vollständigen Bezahlung des Ausgleichsbetrages. Bis zur Aufhebung der Satzung können weiterhin Vereinbarungen über freiwillige Ausgleichszahlungen abgeschlossen werden.

2.
Vereinbarungen für steuerlichen Vergünstigungen für Instandsetzungs- und Modernisierungs-maßnahmen von Gebäuden nach § 7h, § 10f und § 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) können nach der Satzungsaufhebung nicht mehr abgeschlossen werden. Steuerpflichtige Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die Baumaßnahmen planen, können entsprechende Bescheinigungsverträge nur noch vor Satzungsaufhebung abschließen. Eine steuerliche Begünstigung für die Maßnahmen kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Baumaßnahmen auch vor Satzungsaufhebung begonnen werden. Der Bescheinigungsvertrag muss vor Beginn der Maßnahme abgeschlossen werden. Sollten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen geplant sein bzw. werden, wird eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit der Verwaltung empfohlen.

3.
Nach der Aufhebung der Sanierungssatzung wird die Stadtverwaltung veranlassen, dass die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern gelöscht werden. Dieser Vorgang ist für die betroffenen Grundstückseigentümer kostenfrei.

4.
Die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch für Baumaßnahmen oder Rechtsvorgänge im Grundstücksverkehr durch die Stadt entfällt nach der Aufhebung der Satzung und nach erfolgter Löschung der Sanierungsvermerke in den Grundbüchern.

5.
Die Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen in Dessau-Nord sind unabhängig von der Aufhebung der Sanierungssatzung weiterhin rechtswirksam.

Zur Beantwortung von Fragen können sich Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gern bei den nachfolgenden Mitarbeiterinnen vom Amt für Wirtschaft und Stadtplanung melden:

Frau Stephanie Runzer
Tel. 0340/204-2369
E-Mail: stephanie.runzer@dessau-rosslau.de

Frau Cathleen Schmidt
Tel. 0340/204-2069
E-Mail: cathleen.schmidt@dessau-rosslau.de

Wesentliche Ziele des Rahmenplans 1998/2009:

  • Festigung der Wohnnutzung
  • Leerstandsbeseitigung
  • Verbesserung des privaten Freiflächenangebotes
  • Abbruch von Nebengebäuden
  • Modernisierung und Instandsetzung
  • Straßenumgestaltung

Ein Großteil der gestellten Sanierungsziele konnte erfolgreich umgesetzt werden, so dass in vielen Straßenzügen die Zeichen der Stadtsanierung zu erkennen sind. Ein Beispiel hierfür ist der anhand von historischen Aufnahmen liebevoll sanierte Lidice- und Albrechtsplatz. Aber auch in den umliegenden Straßen sind die Zeichen der Stadtsanierung unverkennbar...   

Lidiceplatz, aufgenommen im Jahr 1991
Lidiceplatz nach der Sanierung

Bis Ende 2016 wurden ca. 43,0 Millionen Euro Eigenmittel und Fördermittel im Sanierungsgebiet Dessau-Nord eingesetzt. Davon entfielen ca. 12,0 Millionen Euro auf die Förderung privater Baumaßnahmen.

In den Folgejahren sind die vorhandenen Mittel gezielt und wirkungsvoll eingesetzt wurden, um den Bereich des Albrechtplatzes in seiner ursprünglichen Ausprägung wiederherzustellen. Dies dient dem gesamtstädtischen Erscheinungsbild als nördlicher Stadteingang. Weitere Aufgaben ergaben sich aus der Revitalisierung des ehemaligen Schlachthofgeländes.

Marienstraße

Anträge

Formulare für Anträge finden Sie hier.

Ausgleichsbeträge

Die Stadt Dessau-Roßlau ist verpflichtet, die betroffenden Grundstückseigentümer zur finanziellen Beteiligung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Dessau-Nord" mit einzuschließen. Die Ausgleichsbetragspflicht besteht grundsätzlich für alle Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet.

Informationen zu Ausgleichsbeträgen finden Sie hier.

 

Ansprechpartner für das Sanierungsgebiet "Dessau-Nord" ist das Amt für Wirtschaft und Stadtplanung der Stadt Dessau-Roßlau sowie der mit der Durchführung beauftragte Sanierungsträger SALEG Sachsen-Anhaltinische Landesentwicklungsgesellschaft mbH.