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Altstadt Roßlau

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Sanierungsgebiet „Altstadt Roßlau"

Die Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt Roßlau“ wurde durch den Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2024 beschlossen. Dies wurde gemäß §162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt (2. Ausgabe/ 2025) vom 31.01.2025 rechtsverbindlich.

Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt Roßlau“

Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt Roßlau“

Aufgrund des § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner Sitzung am 11.12.2024 die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Roßlau“ (Sanierungsaufhebungssatzung) beschlossen.

§ 1 Aufhebung der Sanierungssatzung

Die Satzung der Stadt Roßlau über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Roßlau“ vom 04.03.1993 mit Beschluss-Nr.70-08/92, welche am 29.10.1993 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich dieser Aufhebungssatzung umfasst die im beiliegenden Lageplan mit einer schwarz durchbrochenen Linie umgrenzten Grundstücke. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Inkrafttreten

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird diese Satzung rechtsverbindlich (§ 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB).

Hinweise:

1. Vorstehende Satzung der Stadt Dessau Roßlau zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Roßlau“ vom 11.12.2024, Beschluss-Nr. BV/272/2024/I-61, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird auf § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften) hingewiesen. § 215 Abs. 1 BauGB lautet wie folgt: „Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.“

3. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 2 KVG LSA hingewiesen. § 8 Abs. 2 KVG LSA lautet wie folgt: „Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Beendigung der Sanierungssatzung Altstadt Roßlau

Beendigung der Sanierungssatzung Altstadt Roßlau

Die Schlussabrechnung gegenüber dem Fördermittelgeber ist erfolgt. Da die beschlossenen Sanierungsziele in wesentlichen Teilen erreicht worden sind und da mit Einstellung des Förderprogramms keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, wurde die Sanierungssatzung aufgehoben. .

Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Sanierungsgebiet “Altstadt Roßlau“ war als langjähriger Prozess angelegt. Zusammenfassend betrachtet war sie ein erfolgreiches Instrument zur Revitalisierung und nachhaltigen Stärkung des Stadtbezirks.

Seit der Bekanntmachung der Sanierungssatzung im Oktober 1993 sind in dem ca. 40,4 Hektar großen Sanierungsgebiet zahlreiche städtebauliche Maßnahmen mit und ohne Unterstützung von Städtebaufördermitteln durchgeführt worden. Insgesamt sind von Beginn an ca. 15,1 Mio. € (Fördermittel aus dem Förderprogramm „Städtebauliche Sanierung“, Eigenmittel der Stadt, Grundstückserlöse und Ausgleichsbeträge) in das Sanierungsgebiet geflossen.

Mit Eintreten der Rechtskraft durch die Bekanntmachung der Satzungsaufhebung für das Sanierungsgebiet im Amtsblatt (2. Ausgabe/ 2025) und nach erfolgter Löschung der Sanierungsvermerke entfallen einerseits die besonderen Genehmigungspflichten aus dem Baugesetzbuch, insbesondere für Grundstückskaufverträge, Grundschuldbestellungen und Bauvorhaben. Andererseits entfällt auch die Möglichkeit zum Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen mit der Stadt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme steuerlicher Abschreibungen im Sanierungsgebiet, dessen Grenzen in der oben aufgeführten Übersichtskarte (siehe Aufhebungssatzung) erkennbar sind.

Im Detail setzen folgende Vorgänge ein:

1.
Mit Aufhebung der Sanierungssatzung sind die Städte verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Baugesetzbuch per Bescheid zu erheben. Grundstückseigentümer, die bereits über eine Ablösevereinbarung den Ausgleichsbetrag beglichen haben, sind davon nicht betroffen.

Alle weiteren Sanierungsbetroffenen im Satzungsgebiet Altstadt Roßlau, welche zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung am 31.01.2025 im Grundbuch als Eigentümer/Eigentümerin eingetragen waren, erhalten den endgültigen Bescheid nach vorliegender Wertermittlung (voraussichtlich 2026).

2.
Vereinbarungen für steuerlichen Vergünstigungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden nach § 7h, § 10f und § 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) können nach der Satzungsaufhebung nicht mehr abgeschlossen werden.

3.
Mit Aufhebung der Sanierungssatzung wird die Stadtverwaltung im 1. Quartal 2025 veranlassen, dass die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern gelöscht werden. Dieser Vorgang ist für die betroffenen Grundstückseigentümer kostenfrei.

4.
Die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch für Baumaßnahmen oder Rechtsvorgänge im Grundstücksverkehr durch die Stadt entfällt nach der Aufhebung der Satzung und nach erfolgter Löschung der Sanierungsvermerke in den Grundbüchern

5.
Die Gestaltungssatzung im ehemaligen Sanierungsgebiet “Altstadt Roßlau“ unabhängig von der Aufhebung der Sanierungssatzung weiterhin rechtswirksam. Es sind weiterhin Genehmigungen nach §16 Gestaltungssatzung hierfür weiterhin zu beantragen.

Allgemein zum Sanierungsgebiet "Altstadt Roßlau"

Das Sanierungsgebiet „Altstadt Roßlau" umfasst den unmittelbaren Zentrumsbereich, der durch den historischen Stadtkern und das orthogonale Raster des angrenzenden Gründerzeitviertels geprägt wird. Mit Aufnahme in das Städtebauförderprogramm im Jahr 1991 wurden in den Vorbereitenden Untersuchungen die baulichen und funktionalen Mängel ermittelt und die Ziele der Sanierung definiert.

Im März 1993 fasste der Stadtrat den Beschluss zur förmlichen Festsetzung des ca. 40 Hektar großen Sanierungsgebietes und bestätigte den städtebaulichen Rahmenplan als Grundlage für die Umsetzung.

Zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände im Sanierungsgebiet standen der Stadt Städtebaufördermittel zur Verfügung, die über einen befristeten Zeitraum bereitgestellt wurden. Viele Vorhaben der Stadterneuerung wurden dadurch finanzierbar. Der gebündelte Einsatz der Förderung war darauf abgestellt, entsprechend den formulierten Sanierungszielen eine nachhaltige Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität, die Stärkung von Handel und Gewerbe sowie die gestalterische Pflege des unverwechselbaren Stadtbildes zu bewirken.

Hinter den zahlreichen, umgesetzten Maßnahmen und dem positiven Gesamtergebnis stehen große gemeinsame Anstrengungen, die nicht zuletzt von vielen privaten Eigentümern getragen wurden.

Rahmenplan

Stand der Durchführung 2015

Stand der Durchführung 2015

Plan zum Stand der Durchführung 2015 [PDF 0,6 MB]

Sanierungsziele

Die Sanierungziele sind weitgehend umgesetzt, z. B.

  • Sanierung der Verkehrsinfrastruktur im gesamten Gebiet,
  • Aufwertung stadtbildprägender Gebäude,
  • Modernisierung / Instandsetzung von privaten und öffentlichen Gebäuden.

Dabei kamen auch zum großen Teil Ausgleichsbeiträge zum Einsatz.

Elbstraße vor der Sanierung
Elbstraße heute
Markt vor der Sanierung
Marktplatz saniert
Alte Tischlerei saniert
ehem. Konsumkaufhaus vor der Sanierung
heute Bibliothek und Touristinfo

Ausgleichsbeiträge

Mit Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Stadt Dessau-Roßlau verpflichtet einen Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Baugesetzbuch per Bescheid zu erheben. Die Ausgleichsbetragspflicht besteht grundsätzlich für alle Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet. Grundstückseigentümer, die bereits über eine Ablösevereinbarung den Ausgleichsbetrag beglichen haben, sind davon nicht betroffen. Alle weiteren Sanierungsbetroffenen im Satzungsgebiet Altstadt Roßlau, welche zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung am 31.01.2025 im Grundbuch als Eigentümer/Eigentümerin eingetragen waren, erhalten den endgültigen Bescheid nach vorliegender Wertermittlung (voraussichtlich 2026).

Weitere Informationen zu Ausgleichsbeträgen finden Sie hier.  

 

Ansprechpartner für das Sanierungsgebiet "Altstadt Roßlau" ist das Amt für Wirtschaft und Stadtplanung der Stadt Dessau-Roßlau sowie der mit der Durchführung beauftragte Sanierungsträger DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH.

Kontakt

Amt für Wirtschaft und Stadtplanung
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau

0340 204-2061
stadtplanung@dessau-rosslau.de

 Zur Beantwortung von Fragen können sich Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gern bei den nachfolgenden Mitarbeiterinnen vom Amt für Wirtschaft und Stadtplanung melden:

Frau Stephanie Runzer
0340 204-2369

Frau Cathleen Schmidt
0340 204-2069