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Dienstleistungen Naturschutz

Schutz von Hecken

Hecken sind in vielen Haus- und Kleingärten anzutreffen. Sie sind oft Lebensraum für Singvögel und werden als Nistplatz genutzt. Rückschnitt und Rodung von Hecken sollte daher außerhalb der Brutzeit erfolgen.
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009, mit Änderung vom 1.3.2010 legt daher im §39 fest, es ist verboten Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Ausgenommen von dem Verbot sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ausnahmen von dieser Regelung müssen beim Amt für Umwelt- und Naturschutz schriftlich oder per Email: christoph.otto@dessau-rosslau.de beantragt werden.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Die Eingriffsregelung nach §§ 13ff. BNatSchG hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. Zu den häufigsten Eingriffstypen zählen Siedlungs- und Verkehrswegebauten. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Sofern das nicht möglich ist, sind landschaftspflegerische Maßnahmen (sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) zu ergreifen. Mit diesem Vorgehen wird ein auf alle Schutzgüter des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bezogener sowie ein flächendeckender Ansatz verfolgt.
Das Vermeidungsgebot, das Verursacherprinzip und das Folgenbewältigungsprinzip der Eingriffsregelung besitzen grundsätzliche Bedeutung für die Erreichung der Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Allgemeinen, aber auch für die Durchsetzung der Ziele des § 1 BNatSchG im Besonderen.
Ansprechpartner für Ausgleichsmaßnahmen im Amt für Umwelt- und Naturschutz ist Frau Buse 0340 204-1483.

Schutz von Kleingewässern

Kleingewässer sind einerseits wichtige Lebensräume für viele Feuchte liebende Pflanzen und Tierarten, darunter zahlreiche gefährdete Arten wie z. B. Amphibien. Zudem erfüllen sie wichtige Funktionen in der Landschaft, wie z. B. als Trittsteine im Biotopverbund oder als Wasser- und Stoffspeicher. In Deutschland sind Kleingewässer daher gesetzlich geschützte Biotope. Andererseits sind sie weiterhin oft in ihren Funktionen durch zunehmende
Intensivierung der Landnutzung gestört. Folgen sind Verschmutzung, Verlandung und abnehmende Artenvielfalt. Veränderungen des Klimas zeigen ihre Wirkung im häufigeren Austrocknen der Kleingewässer.
Zu den Kleingewässern zählen alle natürlichen oder künstlichen Standgewässer mit Flächen von weniger als 1 Hektar, laut Ramsar-Konvention über Feuchtegebiete auch Gewässer bis 10 ha Größe. Dazu gehören Tümpel, Pfühle sowie Teiche und Gruben mit unterschiedlichster Zweckbestimmung. Die Millionen Kleingewässer stellen weltweit etwa 30 Prozent der Fläche aller stehenden Binnengewässer - eine nicht zu unterschätzende Ressource.

In unserer Auenlandschaft an Elbe und Mulde finden wir sehr viele Kleingewässer, z.B. in Form von Flutrinnen, Altarmen oder Senken.
Durch Verlandung und Verschlammung können Kleingewässer langsam verschwinden.
Auf Grund ihres hohen ökologischen Wertes wurden daher manche Gewässer künstlich entschlammt: z.B. der Nixensumpf im Kühnauer Park oder die Schlenke im Luisium.

Unterhaltungsarbeiten an Gewässern

Gräben müssen regelmäßig gepflegt werden, um ihre Funktion zu erhalten. Einige Gebiete wie in Dessau-Alten haben einen hohen Grundwasserstand und benötigen daher Entwässerungsgräben.
Zur Pflege dieser Gräben wurden Unterhaltungsverbände gegründet.

Gewässer 2. Ordnung werden in Sachsen-Anhalt von 28 Unterhaltungsverbänden flächendeckend unterhalten. Die meisten Verbände sind im Wasserverbandstag e.V. Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt organisiert, der sie in fachlichen Fragen berät und vertritt. (s. www.wasserverbandstag.de)
Die Rechtsaufsicht obliegt den zuständigen unteren Wasserbehörden.

Unterhaltungsbeiträge
Die Unterhaltungsverbände erheben für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Beiträge auf der Grundlage einer Satzung. Die Erhebung der Beiträge erfolgt seit 01.01.2010 gemäß § 55 WG LSA nach zwei Komponenten:

  1. nach dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und
  2. nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden im Verbandsgebiet gemäß § 149 der Gemeindeordnung zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag).

Die Gemeinde, als Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die untere Wasserbehörde im Amt für Umwelt- und Naturschutz, Frau Bombach, 0340 204-1484.

Bundesamt für Naturschutz (BfN)

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit Sitz in Bonn ist die wissenschaftliche Behörde des Bundes für den nationalen und internationalen Naturschutz. Es ist eine der Ressortforschungseinrichtungen des Bundes und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums.
Das BfN unterstützt das Bundesumweltministerium fachlich und wissenschaftlich in allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie bei der internationalen Zusammenarbeit. Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt es wissenschaftliche Forschung auf diesen Gebieten und setzt verschiedene Förderprogramme um.
Ausführliche Informationen unter www.BfN.de.

Wegweiser

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