A+ A-

Nächtliches Ruhegebot für Mähroboter

Private Grünbereiche und Rasenflächen dienen neben der Nutzung durch die Eigentümer auch einer Vielzahl von Tieren und Pflanzen als Lebensraum. Manche Tiere leben in unmittelbarer Nachbarschaft mit dem Menschen und nutzen diese Flächen als Versteck oder als Ort zur Nahrungssuche. Wenn dann noch ein schöner Apfelbaum im Garten steht, sind zum Beispiel die Igel nicht weit. Igel mögen im Herbst ganz besonders Fallobst und dabei entstehen die Probleme. Denn nicht immer stimmen die menschlichen Ansprüche an die Pflege von Grün- und Rasenflächen mit den Ansprüchen von Wildtieren an die Umwelt überein. Insbesondere wenn automatisierte Pflegegeräte wie Mähroboter ununterbrochen zum Einsatz kommen, ist die Verletzungsgefahr für Igel besonders groß. Im Ernstfall sind die Verletzungen so stark, dass die Igel an Schnittverletzungen, abgetrennten Gliedmaßen oder nachfolgenden Infektionen der Wunden verenden. Soweit muss es aber nicht kommen.

Schlafender Igel (Bild: Volker Lautenbach – Moormolch)

Die Hauptaktivitätszeiten von Igeln erstrecken sich insbesondere auf Dämmerungs- und Nachtzeiten. Währenddessen suchen Igel hauptsächlich nach Nahrung. Sie sind neben Grünanlagen und Parks vor allem auch in Gärten auf Nahrungssuche. Da Mähroboter autonom agieren und dabei sehr geräuscharm sind, werden sie häufig auch in der Nacht in Betrieb genommen. Bei einer Begegnung mit dem Mähroboter flüchtet der Igel nicht, sondern stellt sich tot und rollt sich zum vermeintlichen Schutz zusammen. Ein Großteil der aktuell auf dem Markt erhältlichen Mähroboter-Modelle erkennen Igel (noch) nicht als Hindernis und können Igel deshalb auch nicht mit ausreichend Sicherheitsabstand umfahren. Trifft ein Mähroboter auf einen Igel, fügen die scharfen Messer und rotierenden Klingen der Mähroboter den Igeln typischerweise Verstümmelungen bzw. erhebliche Verletzungen zu. Diese Verletzungen haben oft sogar den Tod des Igels zur Folge. Insbesondere im Betrieb von Mährobotern bei Nacht und während der Dämmerung liegt eine große Gefahrenquelle für Leib und Leben von Igeln. Aber auch andere Tiere wie Zauneidechsen, Amphibien und zahlreiche Insekten überleben die Begegnung mit einem Mähroboter kaum.
Durch einen Einsatzverzicht kann jede und jeder dazu beitragen, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung und Tötung von Igeln und von anderen kleinen Wirbeltieren durch Mähroboter erheblich verringert wird. 
Es gibt technisch ausgereiftere Modelle von Mährobotern, welche die Tiere erkennen und den Betrieb autonom einstellen bzw. die Tiere mit hinreichendem Sicherheitsabstand umfahren. Diese Modelle werden nach aktuellem Kenntnisstand nicht oder in nur ganz geringem Umfang auf dem Markt angeboten. Auch wenn sich ein solches „moderneres“ Gerät im Einsatz befinden sollte, bleibt das Risiko der Verletzung und Tötung für kleinere Tiere immer noch erhalten. Auch aus diesem Grund sollten autonom agierende Maschinen bei einbrechender Dunkelheit außer Betrieb genommen werden und erst nach Sonnenaufgang wieder zum Einsatz kommen.

Rechtlicher Hintergrund

Rechtlicher Hintergrund

Der Europäische Igel (Erinaceus europaeus) ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 c) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i. V. m. Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung eine besonders geschützte und somit vom Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umfasste Art. Andere kleine Wirbeltiere sind etwa alle Amphibien, welche gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt und somit ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umfasst sind. 
Der § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG untersagt u. a. jeden Angriff auf die körperliche Unversehrtheit, der die Verletzung oder Tötung eines geschützten Tieres zur Folge hat. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zielt auf den Schutz der Individuen ab und ist als solches einer populationsbezogenen Relativierung unzugänglich.

Die Tötungsverbote nach BNatSchG stellen im Übrigen eine ernst zu nehmende naturschutz- und artenschutzrechtliche Regelung dar. Das Gesetz sieht im Falle eines Verstoßes empfindliche Strafen vor. So stellen Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit einem Bußgeld von fünf bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können (§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 7 BNatSchG). 
Bei vorsätzlicher Begehung und bei Betroffenheit streng geschützter Arten werden Verstöße als Straftat (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) verfolgt (§§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 71 Abs. 1 BNatSchG). 
Diese Auseinandersetzung mit den Ordnungsbehörden ist einfach vermeidbar, indem der Mähroboter nachts in die Ladestation verschwindet.

Der Igel als schützenswertes Tier

Der Igel als schützenswertes Tier

In verschiedenen Ländern Europas wurde in den letzten Jahrzehnten eine Bestandsabnahme des Europäischen Igels (Erinaceus europaeus) beobachtet. Die 2020 aktualisierte Rote Liste der Säugetiere zeichnet für Deutschland ein ähnliches Bild. Früher waren Igel überall zahlreich vertreten. Nun wird ihnen ein Rückgang unbekannten Ausmaßes attestiert. Aufgrund der nachtaktiven Lebensweise gibt es dazu im Vergleich zu tagaktiven Arten leider wenige belastbare Daten. Jedoch zeigen Langzeitzählungen verkehrstoter Igel, dass die Anzahl der Totfunde um ca. 80 % zurückgegangen ist. Diese Zählungen haben über einen Zeitraum von fast 40 Jahren stattgefunden. Der Rückgang ist dabei nicht auf die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen, sondern auf den generellen Rückgang der Bestände zurückzuführen. Um einem weiteren Rückgang entgegenzuwirken, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. 
Die Ursachen für den Bestandsrückgang sind vielfältig. Einer der gravierendsten Gründe für den Bestandsrückgang sind fehlende Insekten, die die Hauptnahrungsgrundlage des Igels darstellen. Pestizideinsatz, Lichtverschmutzung und Lebensraumverlust sind in diesem Zusammenhang als Hauptursachen für das Insektensterben zu benennen. Ein weiterer Grund ist der Rückgang geeigneter Lebensräume in der freien Landschaft. Dort fehlen beispielsweise natürliche Hecken und Gebüsche, in denen die Tiere tagsüber schlafen, ihre Nester für den Winterschlaf bauen und ihre Jungtiere aufziehen können. Igel finden in Grün- und Parkanlagen sowie Friedhöfen geeignete Ersatzlebensräume, sodass teilweise mehr Igel in den städtischen Bereichen vorkommen als in der freien Landschaft. Insbesondere naturnahe Gärten bieten hier viel Potential. Städte stellen deshalb ein wichtiges Refugium für Igel dar und tragen somit eine besondere Verantwortung für ihren Schutz.

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Internetseite des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt: Igelschutz in Sachsen-Anhalt
https://mwu.sachsen-anhalt.de/umwelt/naturschutz/igel

Protokoll der nationalen Umweltministerkonferenz vom 14.11.2025: 
https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/105.umk_endgueltiges-ergebnisprotokoll_08.12.2025.pdf

 

 

Wegweiser

Amt für Umwelt- und Naturschutz

Besucheradresse
Markt 5, 06862 Dessau-Roßlau 

Postadresse
PF 1425, 06813 Dessau-Roßlau oder

Zerbster Straße 4, 06844 Dessau-Roßlau

0340 204-2083
0340 204-2692083
umweltamt@dessau-rosslau.de