Zum Thema „Offene Feuer im Freien“ trifft § 8 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Dessau-Roßlau vom 29. Juli 2017 nachfolgende klare Regelung:
„Das Anlegen und Unterhalten von Lager-und anderen offenen Feuern einschließlich des Abbrennens von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Brauchtumsfeuer.“
Was versteht die Gefahrenabwehrverordnung unter offenen Feuern?
Dies sind Feuer, die im Freien gehalten werden und von keiner feuerfesten Umhüllung umschlossen sind.
Offene Feuer sind nicht Feuer in Grillgeräten, Gartenkaminen, Feuerkörben oder –schalen und anderen handelsüblichen Terrassen-und Gartenöfen.
Was sind Brauchtumsfeuer?
Sie dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist, z. B. Oster-oder Martinsfeuer. Ihr Zweck ist nicht darauf gerichtet, pflanzliche Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen.
Warum sind offene Feuer verboten?
Zweck des Verbotes ist es, vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Bei offenen Feuern herrschen am wenigsten definierte Verbrennungsbedingungen. Dies führte vor ihrem Verbot zu hohen Schadstoffemissionen mit zumindest lokalen Überschreitungen von geltenden Luftqualitätsstandards und häufig auch zu Belästigungen der Nachbarschaft.
Warum sind Brauchtumsfeuer vom Verbot ausgenommen?
Durch Brauchtumsfeuer wird dem Bedürfnis nach Brauchtumspflege in den Ortschaften in öffentlicher und organisierter Form Rechnung getragen. Ihre Anzeigepflicht ermöglicht die behördliche Überprüfung auf Einhaltung insbesondere abfall-, immissionsschutz-, naturschutz- und brandschutzrechtlicher Vorschriften.
Welche Feuer sind zulässig und was ist zu beachten?
Brauchtumsfeuer sind spätestens 14 Tage vor ihrer Durchführung der Stadt Dessau-Roßlau schriftlich anzuzeigen. Das Anzeigeformular beinhaltet alle erforderlichen Angaben
(s. Formular). Zum Schutze von Igeln und anderen Kleintieren sind die Brauchtumsfeuer vor dem Entzünden umzuschichten..
Feuer, die in Grillgeräten, Gartenkaminen, Feuerkörben oder –schalen und anderen handelsüblichen Terrassen-und Gartenöfen im Freien entzündet und gehalten werden, sind erlaubt, ohne dass es einer gesonderten Erlaubnis bedarf. Diese Geräte müssen sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden und sie dürfen jeweils mit den Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. In der Regel sind dies unbehandeltes, trockenes Holz oder Grillkohle.
Die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen, einschließlich Gartenabfällen, ist nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unzulässig und kann ein empfindliches Bußgeld zur Folge haben.
Bei der Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufen IV und V sind offene Feuer grundsätzlich verboten. (aktuelle Infos unter www.dwd.de/waldbrand)
Bei weiteren Fragen rufen Sie uns bitte zurück!
Amt für Umwelt- und Naturschutz
Besucheradresse
Markt 5, 06862 Dessau-Roßlau
Postadresse
PF 1425, 06813 Dessau-Roßlau oder
Zerbster Straße 4, 06844 Dessau-Roßlau
0340 204-2083
0340 204-2692083
umweltamt@dessau-rosslau.de
Hier finden Sie alle wichtigen Formulare.