Kennen Sie das?
Wochenende - Freitagabend 19:00 Uhr - Sie sitzen im Garten oder auf der Terrasse. Sie haben eine anstrengende Woche hinter sich und wollen das Wochenende ganz in Ruhe mit einem Bierchen oder einem Glas Wein einläuten. Da passiert es! Der Nachbar beginnt just in diesem Augenblick mit dem Motorrasenmäher seinen englischen Rasen zu mähen. Hat er es endlich geschafft und Sie meinen, das Elend ist vorüber, trimmt er mit dem Graskantenschneider die Rasenkanten, auf dass sein englischer Rasen schön ordentlich aussieht. Es ist vorbei mit der Ruhe am Freitagabend.
Denn flüsterleise sind sie alle nicht, die Rasenmäher, Motorsägen, Häcksler, Pumpen u.s.w., die meist im Sommer vor sich hinbrummen und oftmals dem ruhesuchenden Nachbarn gehörig auf die Nerven gehen.
Flüsterleise, jedoch vermeidbar, ist meist auch nicht der Streit am „Maschendrahtzaun“, wenn gefährliches Halbwissen über die Rechte und die Ruheansprüche aufeinandertrifft.
Deshalb sollte jeder seine Rechte und auch Pflichten kennen. Doch welche Regelungen gelten allgemein und speziell in Dessau-Roßlau?
In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten und auch auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten verbietet die bundesweit geltende Geräte- und Maschinlärmschutzverordnung (32. BImSchV)für 57 dort aufgeführte motorbetriebene Gartengeräte oder Baumaschinen deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen, d. h. montags bis samstags, in der Zeit von 20.00 - 7.00 Uhr grundsätzlich. Aufgrund ihres besonderen Störpotenzials dürfen speziell Freischneider, Grastrimmer/-kantenschneider, Laubbläser und –sammler zusätzlich auch in der Zeit von 7.00 - 9.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr und 17.00 - 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Letztere sind Geräte mit steigendem Marktvolumen, dabei aber besonders laut und somit eine Ursache für erhebliche Lärmbelästigungen schon am Tage. Die zusätzlichen zeitlichen Betriebsbeschränkungen für die Mittagszeit und die Tagesrandzeiten morgens und abends sollen die Belästigungen durch diese Geräte reduzieren ohne deren Nutzbarkeit in den Tageskernstunden auszuschließen. Sie werden nur für jene Geräte ausnahmsweise wieder zurückgenommen, für die das Europäische Umweltzeichen (sog. Euroblume) nach der Verordnung Nr. 1980/2000/EG vergeben worden ist, die insoweit signifikant dem Aspekt Lärm Rechnung tragen. Damit gelten dann die o. g. allgemeinen Betriebsbeschränkungen für alle Geräte.
Damit die Nachbarschaft auch erkennen kann, welche Geräte mittags und in den Tagesrandzeiten morgens und abends betrieben werden dürfen, müssen diese deutlich mit dem Europäischen Umweltzeichen gekennzeichnet sein.
In Gewerbe-, Misch- oder Dorfgebieten, sowie in Kleingartenanlagen gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung jedoch nicht. Hier verbietet die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Dessau-Roßlau an Sonn- und Feiertagen ganztags und an Werktagen für die Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr Tätigkeiten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören. In diesen weniger sensiblen Gebieten gibt es insoweit deutlich geringere Restriktionen.
Die Art der genannten Gebiete ergibt sich immer aus den jeweiligen Bebauungsplänen, oder wenn ein solcher nicht aufgestellt ist, entsprechend der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit.
Die Vorschriften gelten für gewerbliche Arbeiten wie für den Privatbereich und bei einem Verstoß droht ein Bußgeld bis zu 50.000,- €. Dies kann man sich getrost ersparen, denn das Amt für Umwelt- und Naturschutz kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Solche Ausnahmen können formlos beantragt und dann zugelassen werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche, insbesondere Störungen der Sonn- und Feiertagsruhe nicht zu befürchten sind. Die Beweislast trägt aber der Antragsteller. D. h. er muss beispielsweise darlegen, dass aufgrund eines ausreichend großen Abstandes oder einer geeigneten Abschirmung keine Störungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft entstehen.
Der Betrieb der Geräte und Maschinen ist zur Abwendung einer Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter in besonderen Gefahrensituationen, wie Unwetter oder starker Schneefall, auch ohne ausnahmsweise Zulassung jederzeit erlaubt. Es liegt in der Natur der Sache, dass eingangs erwähnte Rasenmäher, Freischneider, Grastrimmer/-kantenschneider, Laubbläser und –sammler nur sehr begrenzte Eignung und Notwendigkeit zur Gefahrenabwehr besitzen. Dies ist eher die Domäne der Baumaschinen und Kettensägen.
Zusätzliche Einschränkungen für den Betrieb von Rasenmäher & Co. können sich aus Haus- oder Gartenordnungen ergeben. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrem Vermieter, Verwalter oder Vorstand.
Amt für Umwelt- und Naturschutz
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