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Feinstaubplaketten

In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß des jeweiligen Fahrzeuges kann eine Feinstaubplakette erworben werden, mit der das Befahren in ausgewiesene Umweltzonen möglich ist.
Die Plaketten können auf Antrag bei der Kfz-Zulassungsstelle (Dessau, August-Bebel-Platz 16), beim TÜV, bei der DEKRA, sowie in Abgaswerkstätten erworben werden. 
Weitere Informationen zu Umweltzone in der Region, wie Halle, Magdeburg und Leipzig unter: www.umwelt-plakette.de

Immissionsschutzanlagen: Errichtung/Betrieb – Genehmigung

Nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedarf die Errichtung und der Betrieb und nach § 16 BImSchG die wesentliche Änderung von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Anfragen richten Sie bitte an die untere Immissionsschutzbehörde, zu erreichen unter Tel. 0340- 204 1184 oder per Email: immissionsschutz@dessau-rosslau.de.

Überprüfung von Kleinfeuerungsanlagen durch Schornsteinfeger

Kleinfeuerungsanlagen sind regelmäßig (alle 1-2 Jahre) durch den zuständigen Schornsteinfeger zu überprüfen. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 1. BImSchV)
und die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) *),vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08. April 2013 (BGBl. I S. 760)
Kleinfeuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen im häuslichen und Kleingewerbegebrauch, wie Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungsleistung bis 5.000 kW und Gasfeuerungsanlagen bis 10.000 kW.


Was wird durch den Schornsteinfeger gemessen?

Gemessen wird der Abgasverlust. Der Abgasverlust einer Feuerungsanlage ist ein Maß für die Wärmemenge der über den Schornstein abgeleiteten Abgase. Je höher der Abgasverlust ist, desto schlechter ist der Wirkungsgrad und damit die Energieausnutzung, und umso höher sind die Emissionen der Anlage. Aus diesem Grund ist der zulässige Abgasverlust von Feuerungsanlagen begrenzt.
Die Höhe des Abgasverlustes wird von den Schornsteinfegern durch Messung festgestellt.
Die Umsetzung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen leistet somit nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz sondern schont auch die Finanzen des Betreibers.
Den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger finden Sie unter: http://www.schornsteinfeger.de/

Offene Feuer und Lagerfeuer

Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Dessau-Roßlau vom 29. Juli 2017 regelt im
§ 8 offene Feuer im Freien.
Im Allgemeinen sind offene Feuer verboten. 
Ausgenommen hiervon sind Brauchtumsfeuer. Brauchtumsfeuer sind spätestens 14 Tage vor ihrer Durchführung der Stadt Dessau-Roßlau schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss mehrere konkrete Angaben enthalten. (weitere Infos)

Die Nutzung von Grillkaminen, Feuerkörben, Terassenöfen u.ä. Vorrichtungen ist genehmigungsfrei. Sonstige Lagerfeuer bedürfen einer Genehmigung. Definition: Lagerfeuer sind offene Feuer, welche beim Lagern im Freien als Licht- und Wärmequelle verwendet werden. Im Interesse der allgemeinen Sicherheit (Brandschutz) und der Verringerung der Umweltbelastung sind jedoch einige Voraussetzungen bei der Durchführung von Lagerfeuern auf dem eigenen Grundstück zu beachten:

Es gelten folgende Auflagen:

1. Das Abbrennen von Lagerfeuern mit dem Ziel der Entsorgung organischer Gartenabfälle ist verboten.
2. Für Lagerfeuer ist nur trockenes, abgelagertes und unbehandeltes Holz (z.B. Baumschnitt)
zu verwenden.
3. Die Verwendung von Brandbeschleunigern wie Benzin, Spiritus o.ä. ist untersagt.
4. Ein ausreichender Sicherheitsabstand zur Bebauung, insbesondere zu
Einrichtungen des Gesundheitswesens, Kindereinrichtungen, Schulen, Altenpflegeheimen
ist unbedingt einzuhalten.
5. Offene Feuer sind so abzubrennen, dass Sachwerte nicht gefährdet und
Menschen nicht belästigt werden. (Windrichtung und Wetterlage beachten !)
6. Es sind geeignete Löschgeräte und Löschmittel bereitzuhalten.
7. Das Feuer ist ständig zu beaufsichtigen und das völlige Erlöschen zu kontrollieren.
8. Vor dem Verbrennen ist das Material umzuschichten (Igelschutz).
9. Bei der Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufen IV und V sind offene Feuer grundsätzlich
verboten. (aktuelle Infos unter http://www.dwd.de/waldbrand)
Hinweis:
Die Nichteinhaltung der genannten Hinweise kann nach § 11 Gefahrenabwehrverordnung
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Das Antragsformular für Lagerfeuer finden Sie hier die Genehmigung ist kostenpflichtig!

Wegweiser

Amt für Umwelt- und Naturschutz

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0340 204-2083
0340 204-2692083
umweltamt@dessau-rosslau.de

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