An dem Kraftfahrzeug angebrachte sogenannte „Knöllchen“ sind nur als Hinweis auf eine zu erwartende schriftliche Verwarnung zu verstehen. Sie entfalten keine Rechtswirkung und sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Eine Verwarnung erfolgt in schriftlicher Form mit einfachem Brief und den Überweisungsdaten (ohne Zahlbeleg) entsprechend dem vorgeworfenen geringfügigen Verstoß. Diese schriftliche Verwarnung ist als Angebot ohne Gebühren und Auslagen zu sehen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG) und soll das Verfahren mit geringstmöglichem Aufwand beenden.
Zur Beachtung:
Ist der Fahrzeugführer bekannt, es kommt allerdings nicht zur rechtswirksamen Bezahlung der Verwarnung, so wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.
Wurde der Fahrzeugführer durch den Halter des Fahrzeuges (z. B. Familienangehörige, Autohäuser, Mietwagenfirmen etc.) mitgeteilt und äußert sich dieser aber nicht zum Sachverhalt, wird ein Bußgeldverfahren gegen den benannten Fahrzeugführer eingeleitet.
Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit zusätzlichen Kosten (Gebühr in Höhe von 25,00 € und Auslagen von 3,50 € für die Postzustellung) zum Verwarngeld verbunden.
Die Bescheidzustellung erfolgt förmlich mit Postzustellungsurkunde (daher Auslagen i. H. v. 3,50 €), so dass der Empfang des Briefes durch die Postzusteller dokumentiert wird.
Zulässiges Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch, welcher innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dessau-Roßlau, möglichst in der Zentralen Bußgeldstelle, einzulegen ist.
Hilft die Behörde dem Einspruch nach erneuter Prüfung nicht ab, werden die Aktenunterlagen über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben. § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG
Kann in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes der Führer des Fahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden, oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand (keine weiteren Hinweise erfolgen, Ermittlungen ohne Ergebnis etc.) erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder seinem Beauftragten (Mieter) die Kosten des Verfahrens auferlegt. § 25a Abs.1 StVG Halterhaftung
Die Kosten für diesen Bescheid betragen 23,50 € (Gebühr i. H. v. 20,00 € und Auslagen von 3,50 € für die Postzustellung).
Die Zustellung des Bescheides erfolgt ebenfalls förmlich mit Postzustellungsurkunde.
Gegen den Kostenbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dessau-Roßlau, möglichst in der Zentralen Bußgeldstelle, die gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Bei Rückfragen zu laufenden Einzelvorgängen stehen die im Schriftverkehr angegebenen Sachbearbeiter der Zentralen Bußgeldstelle unter der jeweiligen Rufnummer hilfreich zur Verfügung.