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Verkehrsbereich ruhender Verkehr

An dem Kraftfahrzeug angebrachte sogenannte „Knöllchen“ sind nur als Hinweis auf eine zu erwartende schriftliche Verwarnung zu verstehen. Sie entfalten keine Rechtswirkung und sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.


Was folgt auf das „Knöllchen“ ?

Schriftliche Verwarnung / Anhörung

Eine Verwarnung erfolgt in schriftlicher Form mit einfachem Brief und den Überweisungsdaten (ohne Zahlbeleg) entsprechend dem vorgeworfenen geringfügigen Verstoß. Diese schriftliche Verwarnung ist als Angebot ohne Gebühren und Auslagen zu sehen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG) und soll das Verfahren mit geringstmöglichem Aufwand beenden.    

Zur Beachtung:

  • Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn man mit ihr einverstanden ist und eine fristgerechte, ordnungsgemäße Zahlung des Verwarngeldes erfolgt.
  • Bei Einwänden gegen die Verwarnung bzw. Benennung des Fahrzeugführers ist der Halter des Fahrzeuges bzw. eine entsprechend handelnde Person zur Weiterführung des Verfahrens verpflichtet, den Anhörungsbogen entsprechend auszufüllen und fristgerecht zurückzusenden.
  • Entschließen Sie sich, zum Sachverhalt eine schriftliche oder auch mündliche Stellungnahme abzugeben, prüft die Zentrale Bußgeldstelle diesen Einwand und entscheidet auf dieser Grundlage ohne Rückäußerung, ob das Verfahren eingestellt oder weitergeführt wird. Ein Einspruch ist hier nicht möglich! Das ist in diesem Massenverfahren weder notwendig noch möglich. Eine fernmündliche Rücksprache durch den Betroffenen (innerhalb einer Woche) könnte zur Klärung hilfreich sein.
  • Ist eine wirksame Zahlung des Verwarngeldes bereits erfolgt, ist keine Rücksendung des ausgefüllten Anhörbogens erforderlich.

Bußgeldbescheid

Ist der Fahrzeugführer bekannt, es kommt allerdings nicht zur rechtswirksamen Bezahlung der Verwarnung, so wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wurde der Fahrzeugführer durch den Halter des Fahrzeuges (z. B. Familienangehörige, Autohäuser, Mietwagenfirmen etc.) mitgeteilt und äußert sich dieser aber nicht zum Sachverhalt, wird ein Bußgeldverfahren gegen den benannten Fahrzeugführer eingeleitet.

Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit zusätzlichen Kosten (Gebühr in Höhe von 25,00 € und Auslagen von 3,50 € für die Postzustellung) zum Verwarngeld verbunden.

Die Bescheidzustellung erfolgt förmlich mit Postzustellungsurkunde (daher Auslagen i. H. v. 3,50 €), so dass der Empfang des Briefes durch die Postzusteller dokumentiert wird.

Zulässiges Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch, welcher innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dessau-Roßlau, möglichst in der Zentralen Bußgeldstelle, einzulegen ist.

Hilft die Behörde dem Einspruch nach erneuter Prüfung nicht ab, werden die Aktenunterlagen über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben.  § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG


Kostenbescheid  Halterhaftung gemäß Sie verlassen die Seite www.dessau-rosslau.de und öffnen eine externe Seite § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Kann in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes der Führer des Fahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden, oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand (keine weiteren Hinweise erfolgen, Ermittlungen ohne Ergebnis etc.) erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder seinem Beauftragten (Mieter) die Kosten des Verfahrens auferlegt.  § 25a Abs.1 StVG  Halterhaftung

Die Kosten für diesen Bescheid betragen 23,50 € (Gebühr i. H. v. 20,00 € und Auslagen von 3,50 € für die Postzustellung).

Die Zustellung des Bescheides erfolgt ebenfalls förmlich mit Postzustellungsurkunde.

Gegen den Kostenbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dessau-Roßlau, möglichst in der Zentralen Bußgeldstelle, die gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

  • Hinweise zu möglichen Zahlungsbedingungen, Anwendung von Rechtsmitteln, eventuellen Rückfragen sind den einzelnen Schriftstücken zu entnehmen.

Hinweis

Bei Rückfragen zu laufenden Einzelvorgängen stehen die im Schriftverkehr angegebenen Sachbearbeiter der Zentralen Bußgeldstelle unter der jeweiligen Rufnummer hilfreich zur Verfügung.