Nach der Auswertung der aufgenommenen Verkehrsverstöße erfolgt eine Verwarnung in schriftlicher Form mit einfachem Brief und den Überweisungsdaten (ohne Zahlbeleg), entsprechend dem vorgeworfenen geringfügigen Verstoß.
Diese schriftliche Verwarnung ist als Angebot ohne Gebühren und Auslagen zu werten (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG) und soll das Verfahren mit geringstmöglichem Aufwand beenden.
Zur Beachtung:
Bei Rückfragen zu laufenden Einzelvorgängen stehen die im Schriftverkehr angegebenen Sachbearbeiter der Zentralen Bußgeldstelle unter der jeweiligen Rufnummer hilfreich zur Verfügung.