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Verkehrsbereich fließender Verkehr


Was folgt auf den „roten Blitz“?

Schriftliche Verwarnung / Anhörung

Nach der Auswertung der aufgenommenen Verkehrsverstöße erfolgt eine Verwarnung in schriftlicher Form mit einfachem Brief und den Überweisungsdaten (ohne Zahlbeleg), entsprechend dem vorgeworfenen geringfügigen Verstoß.
Diese schriftliche Verwarnung ist als Angebot ohne Gebühren und Auslagen zu werten (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG) und soll das Verfahren mit geringstmöglichem Aufwand beenden.

Zur Beachtung:

  • Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn man mit ihr einverstanden ist und eine fristgerechte, ordnungsgemäße Zahlung des Verwarngeldes erfolgt.
  • Bei Einwänden gegen die Verwarnung bzw. Benennung des Fahrzeugführers ist der Halter des Fahrzeuges bzw. eine entsprechend handelnde Person zur Weiterführung des Verfahrens verpflichtet. Der Anhörungsbogen muss entsprechend ausgefüllt und fristgerecht zurückgesandt werden.
  • Eine Äußerung wird als Stellungnahme zum Verstoß gewertet. Ein Einspruch ist hier nicht möglich!
  • Ist eine vollständige Zahlung des Verwarngeldes bereits erfolgt, ist keine Rücksendung des ausgefüllten Anhörbogens erforderlich.
  • Wird bei Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr das angebotene Verwarnungsgeld nicht innerhalb von 7 Tagen nach Versendung des Verwarngeldangebotes oder Zeugenfragebogens bezahlt, oder wird die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht akzeptiert, werden diese Verfahren an die Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg abgegeben. Dort erfolgt die weitere Entscheidung. Es wird ggf. ein Bußgeldbescheid erlassen bzw. kann auch die Führung eines Fahrtenbuches bei der zuständigen Behörde beantragt werden.  § 31a StVZO
  • Ordnungswidrigkeiten, für die eine Regelbuße von mehr als 35,00 € vorgesehen ist („reine Bußgeldfälle“), werden sofort nach Auswertung an die Zentrale Bußgeldstelle beim Technischen Polizeiamt in Magdeburg abgegeben. Von dort erfolgt dann die weitere Bearbeitung. ? Anhörung gemäß  § 55 OWiG und Einleitung des Bußgeldverfahrens
  • Hinweise zu möglichen Zahlungsbedingungen, Anwendung von Rechtsmitteln, eventuellen Rückfragen sind den einzelnen Schriftstücken zu entnehmen.

Hinweis

Bei Rückfragen zu laufenden Einzelvorgängen stehen die im Schriftverkehr angegebenen Sachbearbeiter der Zentralen Bußgeldstelle unter der jeweiligen Rufnummer hilfreich zur Verfügung.