Die eigentliche Tätigkeit der Prostituierten, also derjenigen Persone, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgeschlossen und damit nicht anzeigepflichtig nach § 14 Abs. 1 GewO.
Steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.
Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Abs. 3 ProstSchG unterliegt jedoch der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO.
Zuständig für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen sind die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Behörden.
Die Gewerbeanzeigen sind hier zu richten an:
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gewerbeabteilung
Postfach 1425
06813 Dessau-Roßlau
+49 (0)340 204-1435, -1335
+49 (0)340 204-269 2036
ordnungsamt@dessau-rosslau.de
Postanschrift
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
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