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Meldepflicht

Umsetzung des Masernschutzgesetzes durch Vorlage des Nachweises

Im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau Nr. 2 Ausgabe 2/2023 vom 27. 01.2023 erfolgte die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung zur Umsetzung des § 20 Infektionsschutzgesetzes – Masernschutz. Die Allgemeinverfügung regelt die Meldeform und die Verantwortlichkeit für die Meldungen. Die Meldepflicht besteht schon seit August 2022.

Die Meldungen sind durch die Leitungen der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Einrichtung, Personen, die im aufgeführten Bereich freiberuflich bzw. selbständig tätig sind, oder externe Dienstleister in diesen Einrichtungen in digitaler Form vorzunehmen.

Gemeldet werden müssen die Personen, die keinen bzw. keinen vollständigen Impfschutz gegen Masern aufweisen und die die im Infektionsschutzgesetz § 20ff aufgeführten Einrichtungen besuchen, dort beschäftigt, selbständig/freiberuflich tätig sind oder Dienstleistungen für diese tätigen. Zu diesem Zweck ist das dafür eingerichtete Internetportal https://www.lsaurl.de/impfpflicht zu nutzen.

Eine Meldung per E-Mail bzw. per Post ist nicht zulässig.

Nachfragen zum Thema und zur Meldung der Daten können an das Gesundheitsamt gerichtet werden:

Kontakt

Stadtverwaltung Dessau-Roßlau
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau

Zentrale
0340 204-0
0340 204-2691119

info@dessau-rosslau.de
www.dessau-rosslau.de

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