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Informatives / Wissenswertes

Grundsteuer bis 31.12.2024

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Wer unbebautes (z. B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (z. B. Einfamilienhaus, Wohneigentum, Garage etc.) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern (Grundsteuer B). Für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen werden hingegen die wirtschaftlichen Nutzer zur Grundsteuer herangezogen (Grundsteuer A).

Die Ermittlung der Grundsteuer vollzieht sich in drei Schritten:

  1. Erhebungsgrundlage für die Grundsteuer ist der durch das Finanzamt ermittelte Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz. Diese Werte stammen für die neuen Bundesländer aus dem Jahr 1935 und für die alten Bundesländer aus dem Jahr 1964. Dieser wird im Einheitswertbescheid festgestellt.
  2. Aus diesem Einheitswert wird ebenfalls durch das Finanzamt anhand des Grundsteuergesetzes durch die Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Feststellung erfolgt im Grundsteuermessbescheid.
  3. Dieser Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage für Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt Dessau-Roßlau. Durch die Anwendung des städtisch festgelegten Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag wird die jeweils jährlich zu zahlenden Grundsteuer ermittelt. Die Festsetzung erfolgt im Grundsteuerbescheid.

Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wird durch die alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke werden unterschiedlich behandelt. Deshalb wurde 2019 das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, das für die Grundsteuererhebung ab 01.01.2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

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Grundsteuer nach Ersatzbemessungsgrundlage

Grundsteuer nach Ersatzbemessungsgrundlage

Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein Einheitswert bisher nicht festgestellt wurde oder festzustellen ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer bis 31.12.2024 nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche.

Hierfür hat der Steuerschuldner (Grundstückseigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer nach § 39 Abgabenordnung) nach § 44 GrStG eine Grundsteueranmeldung nach amtlichen Vordruck auszufüllen und die Grundsteuer selbst zu berechnen.
Derzeit (seit 2016) gelten in der Stadt Dessau-Roßlau folgende Jahresbeträge je m² Wohnfläche:
a) für Wohnungen, die mit Bad, Innen- WC und Sammelheizung ausgestattet sind = 1,65 EUR/m²
b) für andere Wohnungen = 1,24 EUR/m²
c) für anderweitig – z.B. freiberuflich oder gewerblich genutzte Räume (Nutzfläche) = ./.
d) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage = 8,25 EUR/m²

Die Angaben aus dieser Grundsteueranmeldung sind gleichzeitig Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer in den Folgejahren, soweit keine Änderung der steuerpflichtigen Wohn- oder Nutzfläche eintritt. Veränderungen an der Wohn- oder Nutzfläche sind selbständig anzuzeigen.

Hebesätze

Hebesätze

Die Stadt Dessau-Roßlau hat in der Hebesatzsatzung festgelegt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist.

Die folgenden Hebesätze gelten derzeit:

  • für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) 350 v. H.
  • für die Grundsteuer B 495 v. H.

Steuerfestsetzung und Zahlweise

Steuerfestsetzung und Zahlweise

Die jährliche Grundsteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und erhoben.

Sie ist in

  • vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.
  • Bei Kleinbeträgen bis 15,00 EUR sind die Grundsteuern zum 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig und
  • bei einer Wertgrenze bis 30,00 EUR am 15. Februar und 15. August zur Hälfte ihres Jahresbetrages.

Auf Antrag ist eine abweichende Zahlweise einmal jährlich zum 01.07. möglich. Der Antrag dafür ist bis zum 30.09. des Vorjahres für das Folgejahr formlos zu stellen.

Bei unterjährigen Steuerfestsetzungen oder Änderungsbescheiden können die Fälligkeiten abweichen; damit werden mögliche Nachzahlungen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, soweit Vierteljahresbeträge bereits fällig geworden sind. Die konkreten Zahlungstermine entnehmen Sie dem Grundsteuerbescheid.

Ist ein Steuerbescheid ergangen, gilt dieser auch für Folgejahre, bis ein geänderter Steuerbescheid erlassen wird. In diesen Fällen erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer im Folgejahr durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt (Amtliches Verkündungsblatt) der Stadt Dessau-Roßlau.

Soll die Grundsteuer vom Konto abgebucht werden, füllen Sie bitte das entsprechende Formular /Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteneinzugsverfahren (SEPA-Grundbesitzabgaben) aus und senden es unterschrieben an die Stadt Dessau-Roßlau zurück.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Formulare

ausfüllbar mit Unterschrift

Alternative

Datenschutzhinweis

Kontakt

Ansprechpartner für alle Fragen um die Grundsteuer finden Sie

in Dessau im Rathaus-Altbau
Zimmer: 247-255
Telefon: 0340 204-1322, -1622, -1722, -2122  -2322 u. -2422

in Roßlau Rathaus
Markt 5
Zimmer 3.10
Telefon: 0340 204-1585
Fax: 0340 204-2692902

E-Mail: grundbesitzabgaben@dessau-rosslau.de