Die Regelleistung umfasst insbesondere Bedarfe für
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Laut aktueller Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgeblichen Vomhundertsatzes beträgt die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2024:
Regelbedarfsstufen | Leistungsberechtigte Personen | Höhe der Leistung |
I | Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 S. 2 SGB XII lebt und für die nicht Nummer 2 (Regelbedarfsstufe 2) gilt. | je 563 Euro |
II | Für jede erwachsene Person, die a)in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 S. 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen lebt oder b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42 a Abs. 2 S. 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. | je 506 Euro |
III | Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung). | je 451 Euro |
IV | Für eine Jugendliche oder einem Jugendlichen von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. | je 471 Euro |
V | Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. | je 390 Euro |
VI | Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. | je 357 Euro |
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