Für bestimmte Personen nimmt der Gesetzgeber einen höheren Regelbedarf an. Nach § 30 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII) zählen dazu Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehende, werdende Mütter und Kranke.
Die Höhe des Monatsbedarfs richtet sich nach den Prozentsätzen der für ihn als Haushaltsangehörigen oder Haushaltsvorstand zustehenden Regelbedarfsstufe (maßgebender Regelsatz).
Insgesamt dürfen die Mehrbedarfsleistungen 100% der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. Es sind folgende Mehrbedarfe geregelt:
Leistungsberechtigte mit Mehrbedarf | Anteil am maßgebenden Regelsatz |
mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen "G" | 17% |
Schwangere ab der 12. Woche | 17% |
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei / drei Kindern unter 16 Jahren | 36% |
Alleinerziehende mit 4 oder mehr Kindern | 12% pro Kind, maximal 60% gesamt |
behinderte Menschen ab dem 15. Lebensjahr, denen Eingliederungshilfe gewährt wird | 35% |
Kranke, Genesende oder von Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen | Mehrbedarf in angemessener Höhe |
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(Fahrstühle vorhanden)