Neben den laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können auf Antrag Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen für
gewährt werden.
Die Höhe der einzelnen Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen wurde vom Dessau-Roßlauer Stadtrat im Rahmen der Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau zur Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe - zuletzt am 26.04.2023 mit Gültigkeit ab dem 01.06.2023 - beschlossen.
Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte werden gewährt, wenn Leistungsberechtigte erstmals Wohnraum beziehen und deshalb über keine Grundausstattung an Möbeln, Hausrat und Haushaltsgeräten verfügen.
Einer Erstausstattung für die Wohnung bedarf es insbesondere bei
Weitere Ausführungen – siehe Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau zur Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe
Ist eine vollständige Erstausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form einer Pauschale gewährt. Die jeweiligen Pauschalen stellen Höchstbeträge dar. Wird keine vollständige Erstausstattung notwendig, sind die Pauschalen einzelfallbezogen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu ermitteln und zu gewähren.
Die Pauschalen betragen seit dem 01.06.2023:
1-Personen-Haushalt: max. 1.750,32 €
2-Personen-Haushalt: max. 2.032,86 €
3-Personen-Haushalt: max. 2.382,72 €
Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen für die Erstausstattung für Bekleidung bedarf es insbesondere bei erstmaliger Anschaffung, Verlust der vollständigen Bekleidung (z.B. Wohnungsbrand) oder wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein neuer Bedarf besteht (z.B. Obdachlosigkeit, lange Haftzeiten, krankheitsbedingte Gewichtsschwankungen, die deutlich über die normalen Schwankungen hinausgehen, krankheitsbedingten Wachstum von Kindern in kurzen Zeitabschnitten). Eine ärztliche Bescheinigung/Bestätigung ist als Nachweis vorzulegen.
Ein Bedarf aufgrund allg. Verschleißes wird nicht anerkannt. Bei Kindern gehört die Kleidung, die sowohl aufgrund von Wachstum als auch wegen erhöhten Verschleißens in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen ist, zum regelmäßigen Bedarf und ist im Regelsatz enthalten.
Die Gewährung der Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt kann nur durch Vorlage des Mutterpasses erfolgen. Dieser gibt Aufschluss über eine bestehende Schwangerschaft und über den voraussichtlichen Entbindungstermin.
Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sollen die spezifisch ausgelösten erhöhten Bedarfe decken. Speziell sind bei schwangeren Personen Bedarfe für Schwangerschaftsbekleidung anzuerkennen und bei den neugeborenen Kindern Bedarfe für die Erstausstattung an Bekleidung sowie die Anschaffung aller Möbel und sonstiger Gegenstände, die für ein neugeborenes Kind benötigt werden.
Weitere Ausführungen – siehe Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau zur Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe
Ist eine vollständige Erstausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form einer Pauschale gewährt. Die jeweiligen Pauschalen stellen Höchstbeträge dar. Wird keine vollständige Erstausstattung notwendig, sind die Pauschalen einzelfallbezogen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu ermitteln und zu gewähren.
Die Pauschalen betragen seit dem 01.06.2023:
Erstausstattung Bekleidung für Frauen
Erstausstattung Bekleidung für Männer
Erstausstattung Bekleidung für Kinder
Umstandskleidung (Grundausstattung an Bekleidung für Schwangere) 227,70 €
Grundausstattung an Bekleidung für Neugeborene 154,10 €
Grundausstattung Möbel/Gegenstände bei Geburt des Kindes 474,30 €
Für die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten gelten die Regelungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII.
Für den Rechtskreis SGB II liegt die Verantwortung bei der Bundesagentur für Arbeit (= Träger der Leistung nach § 6 SGB II).
Zur Sicherung des Gleichbehandlungsgrundsatzes folgt die Stadt Dessau-Roßlau bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (siehe hierzu Anlage 3 der o. g.) Richtlinie.
Weitere Ausführungen – siehe Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau zur Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau
0340 / 204 20 50
0340 / 204 2692150
sozialamt@dessau-rosslau.de
Dienstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-17.30 Uhr
Donnerstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Rathausanbau, 1. Obergeschoß:
(Fahrstühle vorhanden)