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Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen

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Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen nach § 31 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)

Neben den laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können auf Antrag Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen für

  1. die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  2. die Erstausstattung für Bekleidung  und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

gewährt werden.

Die Höhe der einzelnen Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen wurde vom Dessau-Roßlauer Stadtrat im Rahmen der Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau zur Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe  - zuletzt am 26.04.2023 mit Gültigkeit ab dem 01.06.2023 - beschlossen.

1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte werden gewährt, wenn Leistungsberechtigte erstmals Wohnraum beziehen und deshalb über keine Grundausstattung an Möbeln, Hausrat und Haushaltsgeräten verfügen.

Einer Erstausstattung für die Wohnung bedarf es insbesondere bei

  • erstmaligem Bezug einer Wohnung nach Auszug aus dem Elternhaus sofern die vorhandenen Ausstattungsgegenstände bei den Eltern verbleiben
  • Auszug aus einer Einrichtung oder teilmöblierten Wohnung, in der die Wohnungsausstattung gestellt wurde (z. B. Frauenhäuser)
  • Bezug einer Wohnung nach vorherigem Wohnen in öffentlichen Unterkünften oder möbliertem Wohnraum und eine Grundausstattung nicht mehr vorhanden ist
  • Bezug einer Wohnung nach Haftentlassung, wenn während des Haftaufenthaltes der Erhalt der Möbel nicht möglich war
  • Aufnahme in eine Wohnung der dezentralen Unterbringung und Übernahme dieser Wohnung nach dem Zuzug aus dem Ausland, wenn keine Grundausstattung durch die Stadt Dessau-Roßlau zur Verfügung gestellt wurde
  • Trennung, wenn die Wohnungsausstattung oder Teile davon beim Partner verbleiben und kein durchsetzbarer Anspruch auf Herausgabe besteht
  • Auftreten von außen einwirkenden außergewöhnlichen Umständen, in deren Folge die Zerstörung oder die Unbrauchbarkeit der gesamten wohnraumbezogenen Gegenstände oder eines erheblichen Teils eingetreten sind (z. B. Wohnungsbrand, Wasserschaden, Schädlingsbefall, Zerstörung des Wohnungsinventars durch Dritte). Dabei ist auch zu prüfen, ob Ansprüche gegen eine (Hausrat-) Versicherung oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen. Keine Bedarfe der Erstausstattung sind anzuerkennen,
  • wenn der Bedarf durch personenbezogene Faktoren, wie mangelnde Sorgfalt, Vernachlässigung/Beschädigung über einen längeren Zeitraum entstanden ist (z. B. bei Zerstörung der Wohnungseinrichtung während einer langjährigen Suchterkrankung, übermäßige Abnutzung und sonstige Zerstörung),
  • wenn bereits bewilligte Leistungen nicht zweckentsprechend zur Erstausstattung verwendet wurden oder
  • Gegenstände durch Weggabe nicht mehr vorhanden sind.

Weitere Ausführungen – siehe Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau zur Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe

Höhe der Leistung

Ist eine vollständige Erstausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form einer Pauschale gewährt. Die jeweiligen Pauschalen stellen Höchstbeträge dar. Wird keine vollständige Erstausstattung notwendig, sind die Pauschalen einzelfallbezogen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu ermitteln und zu gewähren.

Die Pauschalen betragen seit dem 01.06.2023:

1-Personen-Haushalt: max. 1.750,32 € 

2-Personen-Haushalt: max. 2.032,86 €

3-Personen-Haushalt: max. 2.382,72 €

 

2. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

2. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen für die Erstausstattung für Bekleidung bedarf es insbesondere bei erstmaliger Anschaffung, Verlust der vollständigen Bekleidung (z.B. Wohnungsbrand) oder wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein neuer Bedarf besteht (z.B. Obdachlosigkeit, lange Haftzeiten, krankheitsbedingte Gewichtsschwankungen, die deutlich über die normalen Schwankungen hinausgehen, krankheitsbedingten Wachstum von Kindern in kurzen Zeitabschnitten). Eine ärztliche Bescheinigung/Bestätigung ist als Nachweis vorzulegen.

Ein Bedarf aufgrund allg. Verschleißes wird nicht anerkannt. Bei Kindern gehört die Kleidung, die sowohl aufgrund von Wachstum als auch wegen erhöhten Verschleißens in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen ist, zum regelmäßigen Bedarf und ist im Regelsatz enthalten.

Die Gewährung der Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt kann nur durch Vorlage des Mutterpasses erfolgen. Dieser gibt Aufschluss über eine bestehende Schwangerschaft und über den voraussichtlichen Entbindungstermin.

Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sollen die spezifisch ausgelösten erhöhten Bedarfe decken. Speziell sind bei schwangeren Personen Bedarfe für Schwangerschaftsbekleidung anzuerkennen und bei den neugeborenen Kindern Bedarfe für die Erstausstattung an Bekleidung sowie die Anschaffung aller Möbel und sonstiger Gegenstände, die für ein neugeborenes Kind benötigt werden.

Weitere Ausführungen – siehe Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau zur Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe

Höhe der Leistung

Ist eine vollständige Erstausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form einer Pauschale gewährt. Die jeweiligen Pauschalen stellen Höchstbeträge dar. Wird keine vollständige Erstausstattung notwendig, sind die Pauschalen einzelfallbezogen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu ermitteln und zu gewähren.

Die Pauschalen betragen seit dem 01.06.2023:

Erstausstattung Bekleidung für Frauen

  • Grundbedarf 174,80 €
  • Zusatzbedarf Sommer 19,55 €
  • Zusatzbedarf Winter 40,25 €

Erstausstattung Bekleidung für Männer

  • Grundbedarf 158,70 €
  • Zusatzbedarf Sommer 14,95 €
  • Zusatzbedarf Winter 36,80 €

Erstausstattung Bekleidung für Kinder

  • Grundbedarf 189,75 €
  • Zusatzbedarf Sommer 12,65 €
  • Zusatzbedarf Winter 46,00 €

Umstandskleidung (Grundausstattung an Bekleidung für Schwangere) 227,70 €

Grundausstattung an Bekleidung für Neugeborene 154,10 €

Grundausstattung Möbel/Gegenstände bei Geburt des Kindes 474,30 €

3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Für die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten gelten die Regelungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII.

Für den Rechtskreis SGB II liegt die Verantwortung bei der Bundesagentur für Arbeit (= Träger der Leistung nach § 6 SGB II).

Zur Sicherung des Gleichbehandlungsgrundsatzes folgt die Stadt Dessau-Roßlau bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (siehe hierzu Anlage 3 der o. g.) Richtlinie.

Weitere Ausführungen – siehe Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau zur Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe

 

 

Anschrift und Öffnungszeiten

Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration

Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau

0340 / 204 20 50  
0340 / 204 2692150
sozialamt@dessau-rosslau.de

Dienstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-17.30 Uhr
Donnerstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Rathausanbau, 1. Obergeschoß:
(Fahrstühle vorhanden)

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