Neben den laufenden Leistungen können für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 31 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII) und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 SGB XII auf Antrag einmalige Beihilfen für
gewährt werden.
Die Höhe der einzelnen Beihilfen wurde vom Dessau-Roßlauer Stadtrat im Rahmen der Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau zur Gewährung einmaliger Beihilfen [308 kB]- zuletzt zum 1. Januar 2006 - beschlossen.
Beihilfen für die Erstausstattung einer Wohnung werden gewährt, wenn Leistungsempfänger erstmals Wohnraum beziehen und deshalb über keine Grundausstattung an Möbeln, Hausrat und Haushaltsgeräten verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Leistungsempfänger
Umzüge begründen regelmäßig keinen Bedarf an Erstausstattungen für Wohnungen. Bei leistungsrechtlich nicht notwendigen Umzügen scheidet die Anerkennung eines Bedarfes von vornherein aus.
Beihilfen für die Erstausstattungen der Wohnung werden pauschal gewährt. Die jeweiligen Pauschalen stellen Höchstbeträge dar. Die Pauschalen werden entsprechend des Einzelfalls und des tatsächlichen Bedarfs ermittelt. D. h. es können auch Einzelbewilligungen erfolgen. Die Pauschalen betragen seit 01.01.2006 für
1-Personen-Haushalte: max. 1.320,00 €
jede weitere Person: max. 285,00 €
Beihilfen für die komplette Erstausstattung für Bekleidung werden gewährt, wenn Leistungsempfänger aus nachvollziehbaren Gründen über keinerlei Grundausstattung an Bekleidung verfügen (z. B. kompletter Kleidungsverlust durch Wohnungsbrand, wenn kein Versicherungsschutz bestand; krankheitsbedingte starke Gewichtsreduktion).
Beihilfen für die teilweise Erstausstattung für Bekleidung können gewährt werden, wenn sich die Lebensumstände ganz erheblich ändern und deshalb in einem Umfang Bekleidungsstücke anzuschaffen sind, die einer Erstausstattung nahe kommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Leistungsempfänger
Ersatzbeschaffung von verschlissener Bekleidung, Kleidungsbedarf für Kur- und Krankenhausaufenthalte usw. begründet regelmäßig keinen Bedarf.
Leistungen für Erstausstattungen für Umstandskleidung und Geburt werden bei entsprechend fortgeschrittener und ärztlich bescheinigter Schwangerschaft bzw. rechtzeitig vor der Geburt des Kindes auf Antrag gewährt.
Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung werden pauschal gewährt. Die jeweiligen Pauschalen stellen Höchstbeträge dar. Die Pauschalen werden entsprechend des Einzelfalls und des tatsächlichen Bedarfs ermittelt. D. h. es können auch Einzelbewilligungen erfolgen.
Die Pauschalen betragen seit 01.01.2006 für
Anlässlich von mehrtägigen Klassenfahrten, die im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden, werden Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen. Dabei ist es unrelevant, ob es sich um Fahrten im In- oder Ausland handelt.
Leistungen für eintägige Klassenfahrten, Abschlussfahrten, Studienreisen, Sprachreisen und Bildungsreisen werden nicht bewilligt, sofern sie nicht Bestandteil der schulrechtlichen Bestimmungen sind.
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau
0340 / 204 20 50
0340 / 204 2692150
sozialamt@dessau-rosslau.de
Dienstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-17.30 Uhr
Donnerstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Rathausanbau, 1. Obergeschoß:
(Fahrstühle vorhanden)