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Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

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Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Im Sozialhilferecht ist mit „Unterkunft“ grundsätzlich jede Art von privatem Wohnraum (Mietwohnung, Untermietzimmer, Eigenheim, Wohnwagen, Pensionen und andere Unterkunftsarten bzw. Wohnformen) zu verstehen, die Schutz vor der Witterung bietet und Privatsphäre ermöglicht.

Kosten der Heizung sind die je nach Energieträger anfallenden Heizkosten und gegebenenfalls die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung (z. B. Boiler, Durchlauferhitzer).

Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung haben Bürgerinnen und Bürger, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe soweit sie angemessen sind für folgenden Personenkreis erbracht:

- Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 35 SGB XII)

- Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung § 42 Nr. 4 i. V. m. § 35 SGB XII)

- Empfänger/innen von Asylbewerberleistungen (§§ 2 und 3 AsylbLG)

- Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II (§ 22 SGB II)

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kosten ist zunächst, dass der Leistungsbezieher die Wohnung auch tatsächlich bewohnt und die Kosten tatsächlich anfallen. Kosten der Unterkunft werden grundsätzlich als Geldleistung erbracht. Ein Anspruch auf Sachleistungen, etwa eine konkrete Wohnung, besteht nicht.

Wer ist zuständig?

Wer ist zuständig?

Das Amt für Soziales und Integration entscheidet auf Antrag bzw. bei Erkennen des Hilfebedarfes über die Gewährung von Sozialhilfe (SGB XII).

Das Jobcenter Dessau-Roßlau ist zuständig für die Gewährung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, ebenso auf Antrag (SGB II).

Was gehört zu den tatsächlichen Aufwendungen?

Was gehört zu den tatsächlichen Aufwendungen?

Unter tatsächlichen Aufwendungen sind im Fall der Mietwohnung die

  • monatliche Nettokaltmiete
  • monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten
  • monatlichen Vorauszahlungen für Heizkosten
  • Nachzahlungen / Guthaben für Jahresschlussrechnungen für Betriebskosten und Heizkosten
  • einmaligen, mietvertraglich vereinbarten Aufwendungen,

    • die mit dem Bezug,
    • der Unterhaltung (z. B. Bagatellschäden, Schönheitsreparaturen) und
    • dem Wechsel der Wohnung (Auszugsrenovierung) zusammenhängen, 

zu verstehen.

Im Wohneigentum (selbst genutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen) zählen zu den tatsächlichen Aufwendungen:

  • Schuldzinsen
  • dauernde Lasten wie Erbbauzinsen, Grundbesitzsteuern, Versicherungsbeiträge         (soweit sie mit dem Gebäude oder der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen)
  • Betriebskosten (analog Mietwohnungen - s. o.)
  • Heizkosten (analog Mietwohnungen - s. o.)
  • Erhaltungsaufwand in tatsächlich nachgewiesener Höhe
  • Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung im angemessenem Umfang, sofern es sich um Notreparaturen handelt.

In welcher Höhe sind Aufwendungen angemessen?

In welcher Höhe sind Aufwendungen angemessen?

Ab 01.05.2018 wurden die Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des Fachgutachtens der Firma F&B (schlüssiges Konzept) zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau neu festgesetzt (Beschluss des Stadtrates am 13. Juni 2018 BV/148/2018/V-50).

Ab 01.05.2018 galten nachfolgende Höchstbeträge für angemessene Nettokaltmieten und Betriebskosten:

 

Haushaltsgröße

Höchstwert

ab 01.05.2018

(Nettokaltmiete + Betriebskosten)

 

davon Anteil des Höchstwertes an Betriebskosten

davon Anteil des Höchstwertes an Nettokaltmiete

Wohnfläche in m²

1

348,50 Euro

73,00 Euro

275,50 Euro

50,00

2

375,00 Euro

88,20 Euro

286,80 Euro

60,00

3

474,00 Euro

105,75 Euro

368,25 Euro

75,00

4

521,05 Euro

115,60 Euro

405,45 Euro

85,00

5

576,65 Euro

120,65 Euro

456,00 Euro

95,00

6

637,35 Euro

148,05 Euro

489,30 Euro

105,00

7

675,05 Euro

150,65 Euro

524,40 Euro

115,00

8

733,75 Euro

163,75 Euro

570,00 Euro

125,00

Jede weitere Person

58,70 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Beschluss des Stadtrates am 07.12.2022 wurde die Anpassung der zuvor genannten Höchstwerte aufgrund der Entwicklung des Verbraucherpreisindex beschlossen (BV/317/2022/V-50).

Ab 01.05.2022 ergeben sich demzufolge nachstehende Höchstbeträge für angemessene Nettokaltmieten und Betriebskosten:

 

Personen in

der Bedarfsgemeinschaft

Höchstwert ab 01.05.2022 in €

1 ( 50 m²)

388,86

2 (60 m²)

418,44

3 (75 m²)

528,99

4 (85 m²)

581,39

5 (95 m²)

543,44

6 (105 m²)

711,16

7 (115 m²)

753,24

8 (125 m²)

718,73

jede weitere Person

  65,49

 

 

 


Heizkosten
Die Höchstwerte für die Heizkosten bemessen sich nach dem jeweiligen gültigen bundesweiten Heizspiegel.

Was ist, wenn die Kosten der Unterkunft unangemessen sind?

Was ist, wenn die Kosten der Unterkunft unangemessen sind?

Sind die Mietkosten der bezogenen Wohnung unangemessen hoch, werden sie dennoch solange übernommen wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht zumutbar oder nicht möglich ist, höchstens jedoch für 6 Monate.

Werden Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution und Umzugskosten übernommen?

Werden Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution und Umzugskosten übernommen?

Das hängt davon ab, ob der Umzug notwendig und erforderlich ist. Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn das Sozialamt vor Unterzeichnung des Mietvertrags und vor dem Umzug die Zusicherung erteilt hat.

Anschrift und Öffnungszeiten

Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration

Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau

0340 / 204 20 50  
0340 / 204 2692150
sozialamt@dessau-rosslau.de

Dienstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-17.30 Uhr
Donnerstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Rathausanbau, 1. Obergeschoß:
(Fahrstühle vorhanden)

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