Im Sozialhilferecht ist mit „Unterkunft“ grundsätzlich jede Art von privatem Wohnraum (Mietwohnung, Untermietzimmer, Eigenheim, Wohnwagen, Pensionen und andere Unterkunftsarten bzw. Wohnformen) zu verstehen, die Schutz vor der Witterung bietet und Privatsphäre ermöglicht.
Kosten der Heizung sind die je nach Energieträger anfallenden Heizkosten und gegebenenfalls die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung (z. B. Boiler, Durchlauferhitzer).
Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung haben Bürgerinnen und Bürger, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe soweit sie angemessen sind für folgenden Personenkreis erbracht:
- Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 35 SGB XII)
- Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung § 42 Nr. 4 i. V. m. § 35 SGB XII)
- Empfänger/innen von Asylbewerberleistungen (§§ 2 und 3 AsylbLG)
- Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II (§ 22 SGB II)
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kosten ist zunächst, dass der Leistungsbezieher die Wohnung auch tatsächlich bewohnt und die Kosten tatsächlich anfallen. Kosten der Unterkunft werden grundsätzlich als Geldleistung erbracht. Ein Anspruch auf Sachleistungen, etwa eine konkrete Wohnung, besteht nicht.
Das Amt für Soziales und Integration entscheidet auf Antrag bzw. bei Erkennen des Hilfebedarfes über die Gewährung von Sozialhilfe (SGB XII).
Das Jobcenter Dessau-Roßlau ist zuständig für die Gewährung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, ebenso auf Antrag (SGB II).
Unter tatsächlichen Aufwendungen sind im Fall der Mietwohnung die
zu verstehen.
Im Wohneigentum (selbst genutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen) zählen zu den tatsächlichen Aufwendungen:
Zum 01.05.2024 wurden die Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des Fachgutachtens der Firma F&B (schlüssiges Konzept) zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau neu festgesetzt (Beschluss des Stadtrates am 19. Juni 2024 BV/112/2024/V-50).
Ab 01.05.2024 gelten nachfolgende Höchstbeträge für angemessene Nettokaltmieten und Betriebskosten:
Haushaltsgröße | Höchstwert ab 01.05.2024 (Nettokaltmiete + Betriebskosten)
| davon Anteil des Höchstwertes an Betriebskosten | davon Anteil des Höchstwertes an Nettokaltmiete | Wohnfläche in m² |
1 | 390,00 Euro | 75,00 Euro | 315,00 Euro | 50,00 |
2 | 450,00 Euro | 90,00 Euro | 360,00 Euro | 60,00 |
3 | 552,00 Euro | 118,00 Euro | 434,00 Euro | 75,00 |
4 | 641,00 Euro | 147,00 Euro | 494,00 Euro | 85,00 |
5 | 759,00 Euro | 190,00 Euro | 569,00 Euro | 95,00 |
6 | 793,00 Euro | 167,00 Euro | 626,00 Euro | 105,00 |
7 | 874,00 Euro | 187,00 Euro | 687,00 Euro | 115,00 |
8 | 955,00 Euro | 207,00 Euro | 748,00 Euro | 125,00 |
Jede weitere Person | 81,00 Euro | 20,00 Euro | 61,00 Euro | 10,00 |
Heizkosten
Die Höchstwerte für die Heizkosten bemessen sich nach dem jeweiligen gültigen bundesweiten Heizspiegel.
Sind die Mietkosten der bezogenen Wohnung unangemessen hoch, werden sie dennoch solange übernommen wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht zumutbar oder nicht möglich ist, höchstens jedoch für 6 Monate.
Das hängt davon ab, ob der Umzug notwendig und erforderlich ist. Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn das Sozialamt vor Unterzeichnung des Mietvertrags und vor dem Umzug die Zusicherung erteilt hat.
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau
0340 / 204 20 50
0340 / 204 2692150
sozialamt@dessau-rosslau.de
Dienstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-17.30 Uhr
Donnerstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Rathausanbau, 1. Obergeschoß:
(Fahrstühle vorhanden)