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Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

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Hauswirtschaftliche Hilfen

Durch die Übernahme von Kosten für im Einzelfall erforderliche Hilfe im Haushalt soll das Verbleiben hilfebedürftiger Menschen in ihrer eigenen häuslichen Umgebung ermöglicht werden, insbesondere, wenn dadurch eine stationäre Betreuung verzögert oder vermieden werden kann.

Als geeignete Maßnahmen können Leistungen zur Gewährung von Haushaltshilfen nach  § 27a Absatz 3 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII) oder Hilfen zur Weiterführung des Haushalts nach  § 70 SGB XII bewilligt werden. 

Für die Leistungsgewährung gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit gegenüber gleichartigen Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII), der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), den gesetzlichen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe (SGB IX) sowie der Kriegsopferfürsorge (BVG).

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sind vorrangig, soweit sie im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von Kindern stehen.

Haushaltshilfen nach § 27a Absatz 3 SGB XII

Haushaltshilfen nach § 27a Absatz 3 SGB XII

Die Leistungen nach dieser Vorschrift umfassen einzelne, zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes erforderliche Tätigkeiten, die für diejenigen erbracht werden, die grundsätzlich ihren Haushalt allein führen können. Lediglich bei einzelnen Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung der Häuslichkeit dienen, ist Hilfe erforderlich.

Es handelt sich im Einzelfall um eine auf Dauer ausgerichtet Leistungsgewährung.

Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigt sind Personen, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen und Vermögen haben, jedoch einzelne, für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können.

Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

Leistungsumfang

Haushaltshilfen durch Dritte (z. B. private Hilfspersonen oder ambulante Pflegedienste)Versorgung mit Mahlzeiten (z. B. "Essen auf Rädern")

Hilfen zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII

Hilfen zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII

Diese Leistungen umfassen hingegen die gesamte Führung des Haushaltes mit den hierfür notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und die persönliche Betreuung von auf Hilfe angewiesenen Haushaltsangehörigen. Der Hilfeempfänger ist aufgrund geistiger, seelischer oder körperlicher Beeinträchtigungen nicht zur Haushaltsführung fähig.

Unter Haushaltsführung ist die leitende und ordnende Funktion im Haushalt zu verstehen - das heißt, die Fähigkeit, eigenständige Entscheidungen zur Organisation und Planung aller notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten zur regelmäßigen Fortführung des Gesamthaushaltes treffen zu können.

Sind auf Hilfe angewiesene Haushaltsangehörige vorhanden, gehört auch deren persönliche Betreuung dazu.

Die Leistung soll in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Wenn durch die Leistung die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann, kommt auch eine längerfristige Leistungsgewährung in Betracht.

Leistungsberechtigte

Personen, die

  • die Führung des eigenen Haushaltes (Einpersonen- oder Mehrpersonenhaushalt) nicht mehr wahrnehmen können

sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn

  • sie einen eigenen Haushalt führen und
  • kein Haushaltsangehöriger den Haushalt führen kann und
  • die Weiterführung des Haushalts geboten ist und
  • die / der Hilfebedürftige aus eigenem Einkommen und Vermögen Hilfen für die erforderlichen   Tätigkeiten im Haushalt nicht finanzieren kann.

 Leistungsumfang

  • die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen
  • sonstige, zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten, wie beispielsweise:
  • Einkauf
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Reinigung und Pflege der Wohnung
  • Wechsel und Waschen der Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausputz.

Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushaltes geboten ist.

Anschrift und Öffnungszeiten

Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration

Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau

0340 / 204 20 50  
0340 / 204 2692150
sozialamt@dessau-rosslau.de

Dienstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-17.30 Uhr
Donnerstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Rathausanbau, 1. Obergeschoß:
(Fahrstühle vorhanden)

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen für Menschen mit Behinderungen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
  • Zentrales Informationsbüro "Leben und Wohnen im Alter mit Behinderung"
  • Schuldnerberatung

Ansprechpartner

Hilfe zum Lebensunterhalt

 + Nachnamen A - K:
Zimmer: 110 (1. Obergeschoß)   
0340 / 204 2850

+ Nachnamen L - V:   
Zimmer: 110 (1. Obergeschoß)   
0340 / 204 2058  

+ Nachnamen W - Z:   
Zimmer: 106 (1. Obergeschoß)   
0340 / 204 1458 
0340/ 204 2194 

+ Werkstatt für behinderte Menschen:   
Zimmer: 105 (1. Obergeschoß)   
0340 / 204 2864  

Hinweis: Fahrstühle sind vorhanden

Gundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Altersrentner

 + Nachnamen A - K:   
Zimmer: 106 (1. Obergeschoß)   
0340 / 204 1458

+ Nachnamen L - V:   
Zimmer: 106 (1. Obergeschoß)   
0340 / 204 2194  

+ Nachnamen W - Z, ausländische Renten:   
Zimmer: 108 (1. Obergeschoß)   
0340 / 204 1356  

EU-Rentner

 + Nachnamen A - K:   
Zimmer: 110 (1. Obergeschoß)   
0340 / 204 2850

+ Nachnamen L - V:   
Zimmer: 110 (1. Obergeschoß)   
0340 / 204 2058

+ Nachnamen W - Z, ausländische Renten:   
Zimmer: 108 (1. Obergeschoß)   
0340 / 204 1356  

 Hinweis: Fahrstühle sind vorhanden