Nach § 73 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII) können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen kann nur geleistet werden, wenn der aus der sonstigen Lebenslage resultierende Hilfebedarf den Kapiteln drei bis neun des SGB XII nicht zuzuordnen ist. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
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(Fahrstühle vorhanden)