Blinden Menschen wird neben dem Blindengeld, einer Leistung des Landes Sachsen-Anhalt, Blindenhilfe nach § 72 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Zu beachten ist, dass das Landesblindengeld vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, bevor weitere Hilfen gewährt werden können.
Blindenhilfe wird jedem blinden Menschen gewährt, der
Unter Anrechnung gleichartiger Leistungen (Geld- oder Sachleistungen wie Landesblindengeld, Pflegegeld usw.) werden seit 1. Januar 2017
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: monatlich 326,98 Euro
nach Vollendung des 18. Lebensjahres: monatlich 653,96 Euro
gezahlt.
Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Krankenversicherung verändert.
Blindenhilfe wird ab dem Monat der Antragstellung und solange gewährt, wie die Voraussetzungen für Blindenhilfe bestehen.
Landesblindengeld (Homepage des Landesverwaltungsamtes)
Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen-Anhalt
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4 (Rathaus)
06844 Dessau-Roßlau
0340 / 204 20 50
0340 / 204 2692150
sozialamt@dessau-rosslau.de
Dienstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-17.30 Uhr
Donnerstag:
08.00-12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Rathausanbau, 1. Obergeschoß:
(Fahrstühle vorhanden)