Die Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen sind seit 1. September 2009 gesetzlich geregelt.
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
§ 1901 a Abs. 1 BGB
Das Erstellen einer Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht, um seinen Willen kund zu tun, welche Art der medizinischen Behandlungen man wünscht oder ablehnt, sollte der Moment der Einwilligungsunfähigkeit eingetroffen sein.
Diese Verfügung kann lebensentscheidende Auswirkungen haben und sollte deshalb gut und lange durchdacht sein. Um die eigene Sensibilität zu erhöhen und sich der Tragweite wirklich bewusst zu werden, sollte diese Verfügung handschriftlich erteilt und ausformuliert werden. Vom einfachen Ausfüllen gängiger Vordrucke wird abgeraten. Diese Vordrucke können als Mustervorlage dienen.
Empfehlenswert ist zudem ein vorheriges Beratungsgespräch mit einem Arzt, da es sich hierbei um die Regelung medizinisch relevanter Entscheidungen handelt.
Entscheidend für die Akzeptanz bei Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigen ist, dass der Verfasser während der Erstellung der Verfügung noch einwilligungsfähig war und, dass der klare und eindeutige Behandlungswille erkennbar ist.
Damit einhergehend ist zwingend notwendig, dass diese Verfügung in schriftlicher Form erlassen wird.
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz [3.6 MB]
Eine Kopplung dieser Verfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ist ratsam.
Eine Beglaubigung der Patientenverfügung durch die Betreuungsbehörde ist gesetzlich ausgeschlossen.
"Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. " § 6 Abs. 2, S. 1 BtBG
Bei der Erstellung von Patientenverfügungen beraten und unterstützen die Betreuungsvereine.
Behindertenverband Dessau e.V. - Betreuungsverein
Zerbster Straße 32
06844 Dessau-Roßlau
0340 / 882 938 81
http://www.behindertenverband.de/betreuung.html
hintze@bvd-betreuungsverein.de
Betreuungsverein Kleeblatt Zerbst, Roßlau und Dessau e.V.
Werftstraße
06862 Dessau-Roßlau
034901 / 67 578
http://www.bvkleeblatt.de
kontakt@bvkleeblatt.de
Diakonische Werk
Gemeinde- u. Diakoniezentrum St. Georg
Georgenstraße 13-15
06842 Dessau-Roßlau
0340 / 2 60 55 - 0 (Zentrale)
0340 / 2 60 55 – 20
vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich:
0340 / 2 60 55 - 34
http://www.diakonie-dessau.de
Stadt Dessau-Roßlau
Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
-Betreuungsbehörde-
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau
Zimmer 201 (Neubau, 2. OG)
Zimmer 186-187, 160-161 (Altbau EG)
Unsere MitarbeiterInnen stehen Ihnen als Ansprechpartner unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
0340 204-1959
0340 204-1358
0340 204-2659
0340 204-1250
0340 204-1655
0340 204-269 2805
betreuungsbehoerde@dessau-rosslau.de
Aufgrund der Außendiensttätigkeit der MitarbeiterInnen bitten wir möglichst um eine vorherige Terminabsprache.
0340 204-1959
0340 204-1358
0340 204-1655
0340 204-1250
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Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
Will-Lohmann-Straße 33
06844 Dessau-Roßlau
0340 202-1210
0340 202-1222
0340 202-1217
GG | Grundgesetz |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BtBG | Betreuungsbehördengesetz |
VBVG | Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern |
FamFG | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |